Landgericht Aurich
Urt. v. 27.03.2017, Az.: 11 KLs 110 Js 28766/16 (3/17)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
27.03.2017
Aktenzeichen
11 KLs 110 Js 28766/16 (3/17)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 14.11.2017 - AZ: 3 StR 464/17

Tenor:

Der Angeklagte A. T. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom 26.01.2017 (Az.: 8b Ds 136/16) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Das bei der Tat verwendete Messer und der Holzstock werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin C. B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR, an den Adhäsionskläger S. S. A. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR und an die Adhäsionsklägerin M. A. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2017, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern die diesen aus der Straftat erwachsenen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 123, 185, 194 Abs. 1 S. 1 u. 3 S. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 240 Abs. 1-3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 21, 22, 23 Abs. 1, 47, 49, 52, 53, 54, 55, 74 StGB, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 u. 2, 826 BGB

Gründe

A

I.

Der Angeklagte T. wurde am 05.xx.19xx in L. geboren. Sein Vater ist ihm unbekannt, von seiner leiblichen Mutter wurde er im Alter von vier Monaten zur Adoption freigegeben. Zu seiner Mutter und seinen beiden von ihr abstammenden Halbgeschwistern hat der Angeklagte keinen Kontakt. Sein Adoptivvater ist im Jahr 2016 verstorben, zu seiner Adoptivmutter hat er ebenfalls keinen Kontakt mehr.

Der Angeklagte ist bis zu seinem zwölften Lebensjahr bei seinen Adoptiveltern aufgewachsen, anschließend folgten Aufenthalte in verschiedenen Heimeinrichtungen. Im Jahr 2005 zog der Angeklagte nach S. in eine Einrichtung für schwererziehbare Jugendliche in O.. Ab dem Jahr 2008 bewohnte er schließlich eine eigene Wohnung in A.. Der Angeklagte hat nach der Grundschule die Förderschule besucht, aber keinen Schulabschluss erlangt. Nachdem er die Förderschule bis zur siebten Klasse besucht hatte, begann der Angeklagte eine Ausbildung als Koch, die er aber vorzeitig nach zwei Jahren abbrach. Danach folgten mehrere kurzzeitige Arbeitsverhältnisse, welche maximal einen Monat andauerten, und längere Phasen der Arbeitslosigkeit. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache arbeitete der Angeklagte als Produktionshelfer, wo er 1.360,- netto im Monat verdiente. Im Gefängnis arbeitet der Angeklagte aus Angst vor anderen Gefangenen nicht. Er hat Schulden in Höhe von etwa 90.000,- EUR.

Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte einen Sohn, zu dem ein Kontaktverbot besteht (s.u). Zuletzt lebte der Angeklagte mit der Zeugin E. und deren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in H..

Bei dem Angeklagten liegen eine dissoziale Entwicklung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.2) mit psychopathischem Charakter sowie eine geringfügige Intelligenzminderung vor. Der Angeklagte trinkt zudem regelmäßig Alkohol.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 29.07.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Norden wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (Az.: 8b Ds 135/10).

2. Das Amtsgericht Emden erließ ferner am 27.09.2011 einen Strafbefehl wegen Beleidigung gegen den Angeklagten mit dem er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt wurde (Az.: 6 Cs 430/11). Rechtskraft trat insofern am 04.11.2011 ein.

3. Ferner wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Emden am 05.06.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Az.: 6 Ds 104/12). Die Rechtskraft der Entscheidung trat am 04.10.2013 ein, nachdem der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Aurich ihre gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufungen jeweils zurückgenommen hatten. Die Strafvollstreckung war am 06.10.2015 erledigt. Der Angeklagte steht nach der Vollverbüßung der genannten Strafe unter Führungsaufsicht, welche noch bis zum 05.10.2018 andauert. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.

Zur Sache führte das Gericht damals aus:

„Am 27.12.2011 befand sich der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn, dem 4 Monate alten Geschädigten L. J. in seiner Wohnung. Die Kindesmutter N. J., mit der der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt liiert war, befand sich zusammen mit ihrer Schwester, der Zeugin N. J., außer Haus, um einzukaufen. In diesem Zeitraum fing der Geschädigte an zu quengeln und schrie. Der Angeklagte, der seine Ruhe haben wollte, war mit dieser Situation völlig überfordert. Er nahm den Geschädigten aus dem Kindersitz, hielt ihn in der linken Hand, während er ihm mit der rechten Hand mehrere gezielte Schläge gegen den Kopf versetzte. Die Schläge waren mit solcher Wucht ausgeteilt, dass der Geschädigte - neben Hämatomen - einen Schädelbruch erlitt. Nachdem der Geschädigte gleichwohl weiter schrie, wurde er vom Angeklagten in das Kinderbett verfrachtet und dort in Bauchlage positioniert. Sodann nahm der Angeklagte den Kopf des Kindes und drückte ihn zweimal für mehr als nur unerhebliche Zeit in die Kissen. Hierdurch wurde die Atmung des Kindes über mehr als nur unerhebliche Zeit blockiert. Der Angeklagte beendete die Maßnahme vor Eintritt des Erstickungstodes.

Nachdem der Angeklagte realisierte, was er getan hatte, nahm er den Geschädigten aus dem Kinderbett und manipulierte das Kinderbett dergestalt, dass er zwei, das Lattenrost tragende Schrauben, herausschraubte und das nun aus der Arretierung gerutschte Lattenrost auf einer Seite auf den Fußboden durchdrückte, um so einen Zusammenbruch des Bettes zu simulieren, welcher für die Verletzungen des Geschädigten verantwortlich sein sollte.

Als kurz darauf die Zeugin N. J. zusammen mit ihrer Schwester, der Zeugin N. J., vom Einkaufen zurückkehrte, öffnete der Angeklagte (mit dem schwerverletzten Geschädigten auf dem Arm) die Wohnungstür. Nachdem die Zeugin N. J. die erheblichen Verletzungen des Geschädigten realisierte, forderte sie den Angeklagten auf, zu berichten, was geschehen sei. Daraufhin führte der Angeklagte sie wortlos in das Zimmer, in dem das manipulierte Kinderbett stand und sagte nur: „Schau Dir das Bett an“. Diesen Satz wiederholte er. Im späteren Verlauf berichtete der Angeklagte der Zeugin N. J., dass das Bett mit dem Geschädigten zusammen gebrochen sei und die Verletzungen beim Geschädigten daher rühren würden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung versuchte der Angeklagte das Vorgefallene - unter Widerruf der jeweils vorangegangenen Erklärungsversionen - dadurch zu erklären, dass er zunächst behauptete, der Geschädigte sei vom Wickeltisch gefallen bzw. er sei ihm beim Hoppehoppe Reiterspiel aus der Hand geglitten.“

Zur Strafzumessung führte das Gericht aus:

„Bei der Strafzumessung ist sowohl hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung als auch hinsichtlich der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. §§ 224, 225 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren zugrunde zu legen.

Bei der Strafzumessung im Besonderen hatte das Gericht strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am Ende der Verhandlung - wohl auch unter dem Eindruck der Aussage es Gutachters - schlussendlich ein (fast) vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten muss ebenfalls angeführt werden, dass der Angeklagte über keine ausgereifte Persönlichkeit verfügt und ihm die Beurteilung eigener Handlungsfolgen sowie die Selbstreflexion eher fern zu liegen scheinen.

Strafschärfend hat sich demgegenüber ausgewirkt, dass der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten Vorverurteilungen aufweist. Diese sind allerdings nicht einschlägiger Art. Auch die schweren Folgen (Schädelbruch) sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte im Hinblick auf sein Ruhebedürfnis ausgesprochen ichbezogen verhalten hat, wirken sich vorliegend strafschärfend aus.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr schweren Folgen für den wenige Monate alten Geschädigten, war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.“

4. Zuletzt wurde der Angeklagte am 26.01.2017 durch das Amtsgericht Norden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Az.: 8b Ds 136/16). Rechtskraft trat am 03.02.2017 ein. Die Entscheidung ist noch nicht vollständig vollstreckt. Das Gericht führte damals zur Sache Folgendes aus:

„Am 27. Juli 2016 begab sich der Angeklagte in die Bushaltestelle in der H.straße in N., wo er auf die ihm bekannte Zeugin D. S. traf. Da er sich über diese geärgert hatte, fügte der Angeklagte der Zeugin S. mit einem mitgeführten Messer eine ca. 2 cm lange oberflächliche Schnittwunde am Hals zu und gab ihr gegenüber an: "Ich krieg dich und dann bist du tot." D. S.r nahm diese Drohung ernst, was auch dessen Absicht war.“

Zur Strafzumessung heißt es in der Entscheidung:

„Tat- und schuldangemessen war vorliegend die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass er die Tat aus nichtigem Anlass begangen hat.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam vorliegend nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits die beim Angeklagten nicht positive Sozialprognose, nachdem dieser sich in Untersuchungshaft befindet.“

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 23.10.2017 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurichs vom selben Tag in Untersuchungshaft; inzwischenbefindet er sich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Norden vom 26.01.2017 in Strafhaft.

II.

Am Abend des 22.10.2016 trafen sich der Angeklagte T., die Zeugin E., der Zeuge R. und die Zeugin C. in dem Wohnhaus der Zeugin E. in H., in dem damals auch der Angeklagte als ihr Lebensgefährte lebte. Im Laufe des Abends nahmen der Angeklagte und der Zeuge R. mehrere Cola-Weinbrandmischgetränke zu sich. Sie kamen auf ein Mobiltelefon der Marke Samsung S3 neo zu sprechen, welches die Zeugin C. zuvor an eine Cl. B. und einen D. B3. verliehen hatte, von diesen aber nicht zurückerhalten hatte. Da diese beiden Personen bis zum 17.10.2016 für mehrere Wochen bei den Zeuginnen M. A. und Cl. B2. gelebt hatten ehe sie aufgrund verschiedener Streitigkeiten wieder ausgezogen waren und Cl. B. gegenüber der Zeugin C. angegeben hatte, dass sie das Handy in den Briefkasten der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. eingeworfen hätten, kamen der Zeuge R., die Zeugin C. und der Angeklagte irrigerweise zu dem Schluss, dass die Zeuginnen M. A. und Cl. B2. nunmehr im Besitz des Handys seien. Der Zeuge R. und der Angeklagte fassten daher den Entschluss, das Telefon an der Wohnadresse von M. A. und Cl. B2. im K. Weg in N. abzuholen, wo die beiden Frauen als Lebensgefährtinnen in einer in abgelegener Lage im ländlichen Bereich befindlichen rechten Haushälfte eines älteren Doppelhauses lebten. Auch der Zeuge S. S. A., d.h. der Sohn der Zeugin M. A., wohnte dort mit in dem gemeinsamen Haushalt.

Der Angeklagte und der Zeuge R. ließen sich sodann zur Umsetzung ihres Vorhabens von der Zeugin C. mit deren Pkw in der Nähe des genannten Wohnhauses absetzen und begaben sich im Anschluss zu Fuß dorthin. Der Angeklagte zog sich eine Kapuze über den Kopf und ein Tuch über den Mund und die Nase, um sich zu vermummen; zudem zog er Einweghandschuhe an, die er aus dem Notfallkoffer des Pkws der Zeugin C. entnommen hatte. Der Angeklagte führte zudem ein Taschenmesser sowie einen etwa 40 cm langen und im Durchmesser 2 cm betragenden hölzernen Gitterstab eines Kinderbettes mit. Der Zeuge R. hatte zwei weitere dieser Stöcke dabei.

Gegen 23:30 Uhr schlug der Angeklagte zunächst eine Scheibe am Schlafzimmerfenster der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. ein. Die beiden Zeuginnen hielten sich zu diesem Zeitpunkt im im Erdgeschoss zur Straße hin gelegenen Schlafzimmer auf und schauten fern. Sie bemerkten den Knall, konnten ihn aber zunächst nicht der mit Gardinen bedeckten Fensterscheibe zuordnen. Der Zeuge S. S. A., der sich zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss aufhielt, hatte das Geräusch ebenfalls gehört und schaute zunächst aus dem Dachfenster heraus und bemerkte, dass bei den Nachbarn - der Familie W.-H. - die Außenbeleuchtung angegangen war. In dem Glauben, dass dort möglicherweise etwas passiert sein könnte, zog sich der Zeuge, der sich bereits zu Bett gelegt hatte, wieder an und ging durch die Haustür nach draußen. Die Zeuginnen M. A. und Cl. B2. folgten ihm bis zur Türschwelle. Der Zeuge S. S. A. ging sodann in Richtung der Straße und bemerkte, dass die Scheibe von dem Schlafzimmer der beiden Frauen eingeschlagen worden war. Er verwendete dabei die Taschenlampenfunktion seines Smartphones, um sich etwas Licht zu machen. In diesem Moment sah er auch den Angeklagten auf sich zulaufen, woraufhin er und die beiden Frauen ins Hausinnere flüchteten.

Der Zeuge S. S. A. schloss umgehend die Haustür ab, ließ den Schlüssel aber in der Aufregung stecken. Er griff sich das schnurlose Festnetztelefon und wählte den Notruf. Der Angeklagte hatte inzwischen die Haustür erreicht und schlug sodann eine hohe schmale Scheibe neben der Haustür ein, durch die er danach hindurchgriff und mittels des noch in der Tür befindlichen Schlüssels die Haustür öffnete. Der Zeuge S. S. A. floh nun auf das ebenfalls im Erdgeschoss befindliche Gäste-WC und schloss sich darin ein. Der Angeklagte drang in die Wohnung vor, wobei er in der einen Hand das mitgeführte Messer und in der anderen Hand den Holzstock hielt. Der Angeklagte trieb die beiden Frauen vor sich her ins Schlafzimmer, welches gegenüber dem Gäste-WC lag.

Im Schlafzimmer drückte der Angeklagte die Zeugin Cl. B2. auf das dort befindliche Bett und schlug ihr mindestens einmal mit der Faust gegen den Kopf, wobei er das Messer und den Stock nicht ablegte. Der Angeklagte schrie nun mehrfach, wo das Handy sei, womit er das von der Zeugin C. verliehene Samsung S3 neo meinte. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die Frauen durch die Gewalt und das Vorhalten des Messers zur Herausgabe des Handys zu zwingen. Die beiden um ihr Leben fürchtenden Frauen teilten mit, dass sie das Handy nicht hätten, was der Angeklagte mit einem Schlag mit dem Holzstock gegen den Nacken der Zeugin M. A. quittierte. Sowohl die Zeugin M. A., die ansonsten nicht weiter verletzt wurde, als auch die Zeugin Cl. B2. erlitten - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - durch die Schläge erhebliche Schmerzen.

Der Angeklagte erkannte jetzt, dass die Forderung nach dem Handy der Zeugin C. aussichtslos war, und forderte stattdessen von den Frauen, dass sie ihre eigenen Mobiltelefone an ihn herausgeben sollten. Das Messer behielt der Angeklagte währenddessen die ganze Zeit in der Hand und bedrohte die Zeuginnen damit, um sie zur Herausgabe der Handys zu zwingen. Er sagte dabei mehrfach, dass er die Zeuginnen umbringen würde, wenn sie nicht täten, was er verlangte. Aus Angst um ihr Leben kamen die beiden Zeuginnen der Aufforderung jeweils nach. Der Angeklagte ließ sich insofern von der Zeugin M. A. das Telefon in die Hosentasche stecken während er das Mobiltelefon der Zeugin Cl. B2. selbst einsteckte, nachdem diese es auf das Bett im Schlafzimmer gelegt hatte.

Der Angeklagte forderte anschließend - nach wie vor unter Vorhalt des Messers - die Zeugin M. A. auf, nach dem Zeugen S. S. A. zu suchen, was diese dazu nutzte, aus dem Haus zu fliehen. Die Zeugin M. A. rannte hinüber zum Nachbarhaushälfte, welche von der Familie W.-H. bewohnt wurde, und klopfte dort gegen die Eingangstür; geöffnet wurde ihr jedoch nicht.

Die Zeugin versteckte sich daher auf einer Bank in einem hölzernen Unterstand auf dem Grundstück der Familie W.-H.. Bei diesem Unterstand handelt es sich um einen kleinen Schuppen, der in Richtung der Eingangstür des Hauses der Familie W.-H. ausgerichtet war und so stand, dass eine Seite direkt an die Hauswand angrenzte, eine andere Seite auf der Grundstücksgrenze zur Haushälfte des von den Zeuginnen M. A. und Cl. B2. bewohnten Hausteiles stand und die dritte Seite die Außengrenze des Grundstückes der Familie W.-H. bildete. Dort blieb die Zeugin bis zum späteren Eintreffen der Polizei liegen.

Der Zeuge S. S. A. steckte derweil auf Anraten der Polizei das mobile Endgerät des Festnetztelefons in seine Hosentasche und begab sich aus dem Gäste-WC hinaus in das Schlafzimmer, in dem sich nach wie vor der Angeklagte und die Zeugin Cl. B2. aufhielten. Der Angeklagte fragte den Zeugen S. S. A. zunächst nach seinem Namen und forderte - nachdem ihm dieser gesagt wurde - die Zeugin Cl. B2. und den Zeugen S. S. A. auf, sich zu entkleiden, womit der Angeklagte das Ziel verfolgte, diese beiden Zeugen zu erniedrigen. Dabei hielt er ihnen das Messer mehrfach in unmittelbarer Nähe vor den Körper und den Kopfbereich, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die Zeugin Cl. B2. und der Zeuge S. S. A. kamen der Aufforderung daher - wie der Angeklagte beabsichtigte - aus Todesangst nach, wobei sich die Zeugin Cl. B2. zumindest ihres bis dahin getragenen Schlafhemdes entledigte und sich der Zeuge S. S. A. bis auf T-Shirt und Unterhose auszog.

Als der Zeuge S. S. A. seine Hose auszog, bemerkte der Angeklagte auf Grund der nach wie vor aktivierten Taschenlampenfunktion das Smartphone des Zeugen S. S. A., welches sich ebenfalls in einer Hosentasche befunden hatte und beim Ausziehen herausgefallen war. Der Angeklagte forderte daraufhin von dem Zeugen S. S. A. unter Vorhalt des Messers, ihm ebenfalls sein Handy auszuhändigen. Aus Angst um sein Leben warf der Zeuge warf dem Angeklagten sein Handy zu, welches der Angeklagte, der den Stock zu diesem Zweck kurzzeitig auf dem Bett abgelegt hatte, auffing und sich ebenfalls in die Hosentasche steckte. Unbemerkt von Angeklagten blieb indes, dass auch das mobile Endgerät des Festnetztelefons aus der Hose des Zeugen S. S. A. gefallen war, sodass es dem Zeugen gelang, dieses unbeobachtet unter das Bett zu schieben. Die die Notrufzentrale konnte dadurch das Geschehen weiterhin mithören.

Der Angeklagte forderte den Zeugen S. S. A. sodann - nach wie vor unter Vorhalt des Messers - auf, näher zu ihm und der Zeugin Cl. B2. zu kommen. Der Zeuge S. S. A., der fürchtete, sexuelle Handlungen an der Zeugin vornehmen zu müssen, weigerte sich jedoch, woraufhin der Angeklagte unter Vorhalt des Messers fragte, ob er ihn holen solle. Der Angeklagte begann dann bis drei zu zählen, kam aber nur bis zur Zahl „Eins“, da die Zeugin Cl. B2. die Gelegenheit nutzte und aus dem Haus herausrannte.

Die Zeugin Cl. B2. rannte nun auf das Nachbargrundstück der Familie W.-H. und klopfte dort an die Tür; auch ihr wurde aber nicht geöffnet. Da der Angeklagte die Zeugin unmittelbar verfolgt hatte, holte er sie an der Haustür ein. Er packte sie mit einer Hand an den Haaren und riss sie auf dem gepflasterten Bereich vor der Haustür der Familie W.-H. zu Boden. Dabei führte er einen Stich mit dem Messer in Richtung des Halses der Zeugin aus. Diese erhob ihre rechte Hand zur Abwehrbewegung, sodass der Angeklagte sie nicht nur am Hals, sondern auch an der Hand verletzte. Der Angeklagte zog die Zeugin sodann wieder hoch und drängte sie wieder zurück ins Haus. In diesem Zusammenhang rief er auch nach der Zeugin M. A., die aus ihrem Versteck das Geschehene mithören konnte.

Zurück im Haus rief der Angeklagte erneut nach der Zeugin M. A. und fragte den Zeugen S. S. A., der im Schlafzimmer geblieben war und das während der Abwesenheit des Angeklagten und der Zeugin Cl. B2. kurzzeitig abgerissene Gespräch mit der Polizeinotrufstelle wieder aufgenommen sowie das Telefon erneut unter dem Bett abgelegt hatte, wo sich die Zeugin M. A. aufhalte. Als der Zeuge S. S. A. entgegnete, dass er dies nicht wisse, befahl der Angeklagte, der nach wie vor das Messer in der Hand hielt, dass der Zeuge S. S. A. seine Mutter suchen sollte. Dabei äußerte der Angeklagte, dass er ihn sonst mit dem Messer stechen werde, um den Zeugen zur Umsetzung seines Befehls zu zwingen. Dieser verließ daraufhin das Haus und ging zur Straße.

Der Angeklagte befahl nun der Zeugin Cl. B2. unter Vorhalt des Messers, sich hinzulegen und sich vollständig auszuziehen. Außerdem gab er der Zeugin auf, für den Fall, dass die Polizei Fragen stelle, die Namen Cl.B. und D. B3. zu nennen. Sollte er von irgendeinem anderen Namen erfahren, würde er wiederkommen, so der Angeklagte. Er fragte die Zeugin Cl. B2. ferner, ob sie noch Geld Zuhause hätten, was die Zeugin aber verneinte. Aus Angst um ihr Leben bot die Zeugin B2. dem Angeklagten dafür an, dass er ihren Laptop haben könne. Der Angeklagte befahl ihr, den Laptop in eine Tasche zu packen, wozu es aber zunächst nicht kam. Die Zeugin Cl. B2. bot dem Angeklagten ferner an, einen Taschenrechner mitzunehmen, woraufhin der Angeklagte aber mehrfach wütend entgegnete: „Was soll ich mit einem Rechner?“. Der Angeklagte ordnete dann mit den Worten „Auf die Knie! Schieb dir die Flasche rein“ gegenüber der Zeugin an, auf die Knie zu gehen und sich eine 1,5 Liter-Colaflasche in die Vagina einzuführen, um sie weiter zu erniedrigen und seine Macht auszukosten. Die Zeugin Cl. B2. kam der Aufforderung des Angeklagten - wie von diesem beabsichtigt - aus Angst mehrfach nach und drang mit dem oberen Ende der verschlossenen Flasche in ihre Vagina ein. Dann befahl er der Zeugin - nach wie vor unter Vorhalt des Messers - sich wieder aufs Bett zu legen und „es sich selbst zu machen“. Die Zeugin Cl. B2. führte sich aus Angst um ihr Leben daraufhin wie von dem Angeklagten beabsichtigt einen ihrer eigenen Finger vaginal ein. Der Angeklagte forderte die Zeugin sodann erneut auf, den Laptop einzupacken, was die Zeugin nun auch tat. Dabei stach der Angeklagte mit dem Messer mehrfach auf einen kleinen Tisch im Schlafzimmer ein, um seine nach wie vor vorhandene Gewaltbereitschaft zu untermauern. Der Angeklagte fragte die Zeugin Cl. B2. dann noch ein weiteres Mal, ob sie Geld hätten, was diese aber erneut verneinte. In diesem Moment traf die Polizei ein und nahm den Angeklagten noch vor Ort fest.

Die Zeugin Cl. B2. erlitt im Zuge des gesamten Geschehens eine 3 cm lange, querverlaufende blutende oberflächliche Schnittwunde am linken Unterkiefer links, eine ca. 3 cm lange vertikal verlaufende Schnittwunde im vorderen Halsbereich, eine kleine Schnittwunde am linken Nasenflügel und eine ca. 2 cm lange, schräglaufende oberflächliche Schnittwunde am Daumenballen. Sehnen-, Gefäß- oder Nervenverletzungen lagen dabei nicht vor, die Wunden am Hals, am Unterkiefer und an der Hand hinterließen jedoch deutlich sichtbare Narben. Darüber hinaus hatte sich die Zeugin weitere leichte, d.h. nicht blutende Schnittverletzungen im Bereich des Nackens, des Rückens und der Brust zugezogen, die jeweils von dem Aufsetzen des Messers durch den Angeklagten stammten. Durch den Sturz vor der Haustür der Familie W.-H. erlitt die Zeugin ferner Hautaufschürfungen am linken Knie, am linken Fuß und am rechten Schienbein. Im des Bereich des unteren Scheideneingangs zeigte sich zudem eine leichte Rötung von ca. 1 cm Durchmesser.

Die Zeugin Cl. B2., die Zeugin M. A. und der Zeuge S. S. A. leiden noch heute an Angstzuständen und Schlafstörungen. Die Zeuginnen Cl. B2. verzog in Folge des Vorfalls nach Nordrhein-Westfalen, da sie es in Ostfriesland wegen der Erinnerung an die Tat nicht mehr aushielt.

Welchen Wert die eingeschlagenen Scheiben hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Bei den Handys der Zeugin Cl. B2., der Zeugin M. A. und des Zeugen S. S. A. handelte es sich ausnahmslos um gebrauchte Smartphones, deren Wert jeweils unter 100,- EUR lag. Der Angeklagte wusste, dass er auf die Handys der Zeugin Cl. B2., der Zeugin M. A. und des Zeugen S. S. A. sowie auf den Laptop und das geforderte Geld keinen Anspruch hatte.

2. Nach seiner vorläufigen Festnahme wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten PK K. und PK M. in deren Funkstreifenwagen zur Polizeiwache nach W. gefahren. Auf dem Weg dorthin äußerte er in Richtung der beiden Beamten die Worte „ihr Wichser“ und „Arschlöcher“, um sie in ihrer Ehre herabzusetzen. Die Polizeibeamten PK Kruse und PK Meents fühlten sich durch diese Äußerungen, wie vom Angeklagten beabsichtigt, gekränkt.

Eine um 0:42 Uhr entnommene Blutprobe ergab bei dem Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 ‰. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, war dadurch zwar weder aufgehoben noch erheblich vermindert, und auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht aufgehoben; es kann aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum jeweiligen Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen ist.

III.

1. Die unter Punkt I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den verlesenen Urkunden und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F..

2. Die unter Punkt II. gemachten Feststellungen hat die Kammer auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Der Angeklagte hat sich dabei nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte ist jedoch überführt, weshalb die Kammer keinerlei Zweifel daran hegt, dass sich das Geschehen so, wie unter Punkt II. dargestellt, abgespielt hat.

Voranzustellen ist dabei, dass die durch die Kammer vernommenen Zeugen, deren Aussagen für die Urteilsfindung nach den folgenden Ausführungen von Bedeutung waren, jeweils glaubhaft sind. Alle Zeugen konnten sich an die wesentlichen Einzelheiten des von ihnen Bekundeten im Übrigen noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen zum Kerngeschehen geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Wenn sie etwas nicht mehr wussten, haben die Zeugen dies jeweils kenntlich gemacht. Bei den Zeugen I., W., D., K., H., M. und K. handelt es sich um Polizeibeamte, die mit dem Fall betraut waren. Diese Zeugen haben jeweils ohne Belastungseifer, sondern nüchtern und sachlich die von ihnen im Laufe der Ermittlungen gemachten Wahrnehmungen und Erkenntnisse wiedergegeben. Auch hier wurden Erinnerungslücken - so welche vorhanden waren - jeweils umgehend eingeräumt und die Zeugen verstiegen sich zu keinem Zeitpunkt in Mutmaßungen oder Schätzungen. Auf die weiteren Zeugen C., R., M. A., Cl. B2. und S. S. A. wird darüber hinaus unten noch näher eingegangen werden, wobei bereits an dieser Stelle anzumerken ist, dass anhand der Aussage der Zeugin D. verifiziert werden konnte, dass die Zeuginnen C., M. A. und Cl. B2. sowie die Zeugen R. und S. S. A. ihre vor Gericht bekundeten Aussagen im Wesentlichen auch schon gegenüber der Polizei so getätigt hatten, was für die Richtigkeit ihrer jeweiligen Angaben spricht. Bzgl. der Zeugin B2. ergibt sich dies auch aus den Bekundungen des Zeugen H., der die Zeugin noch im Krankenhaus aufgesucht und erstmals vernommen hatte.

a) Der Angeklagte wurde ausweislich der Angaben der Polizeibeamten PK K. und PK M. noch vor Ort festgenommen. Die Zeugen schilderten eindringlich, wie sie die Situation vor Ort erlebt hätten. Den Aussagen der beiden Zeugen sind zudem die unter Punkt II. Ziff. 2. gemachten Feststellungen bzgl. der Beleidigung entnommen.

aa) Der Zeuge M. bekundete insofern, dass sie - als sie den Einsatzbefehl bekommen hatten -zum Tatort gefahren seien. Vor Ort sei ihnen dann bereits draußen ein junger Mann entgegengekommen, der sinngemäß „Er bringt sie um!“ gerufen habe. Bei diesem Mann habe es sich - wie sich später herausgestellt habe - um den Zeugen S. S. A. gehandelt. Sein Kollege PK K. und er seien dann in das Wohnhaus vorgedrungen. Dort sei ihnen im Flur die blutüberströmte und nackte Zeugin Cl. B2. entgegengekommen. Sie habe geschrien und geweint. Sie hätten sie an sich vorbeigelassen und seien dann weiter ins Wohnhaus vorgestoßen, wo sie den Angeklagten angetroffen hätten. Dieser sei sehr ruhig gewesen und habe sich nicht gerührt. Er habe auf ihn den Eindruck gemacht, als schiene ihm alles egal zu sein. Der Angeklagte habe Gummihandschuhe um die Hände gehabt, an denen augenscheinlich Blut gewesen sei, und eine Schnittwunde an der Hand aufgewiesen In der Hosentasche des Angeklagten hätten sie drei Handys feststellen können, es habe sich um Smartphones gehandelt, die den Geschädigten zuzuordnen seien. Ferner hätten sie bei dem Angeklagten ein Messer feststellen können, bei dem es sich erkennbar um die Tatwaffe gehandelt habe. Sie hätten den Angeklagten dann in ihren Streifenwagen gebracht, um ihn ins Krankenhaus zu fahren, damit ihm Blut abgenommen werden konnte und seine Schnittwunde versorgt werden konnte. Sie seien bereits mit dem Wagen unterwegs gewesen, als der Angeklagte seinen Kollegen und ihn mit den Worten „Wichser“ und „Arschlöcher“ beleidigt habe.

bb) Der Zeuge PK K. bestätigte die Angaben des Zeugen M.. Auch er gab an, dass ihnen schon im Flur des Wohnhauses eine nackte, blutüberströmte Frau entgegengekommen sei, die sinngemäß „Er ist da. Er ist da.“ gerufen habe. Insgesamt sei ihm das Ganze fast surreal erschienen, sodass er sich an Szenen aus einem Horrorfilm erinnert gefühlt habe, weil zusätzlich zu dem Bild der nackten Frau die Beleuchtung in dem Haus gedämmt gewesen sei. Ebenfalls bestätigte der Zeuge K.e, dass sie den Angeklagten noch vor Ort festgenommen hätten. Dieser habe Einweghandschuhe getragen und sei an der Hand verletzt gewesen. Bei dem Angeklagten hätten sie zudem ein Messer sowie drei Handys in der Hosentasche aufgefunden. Es sei zunächst nicht klar gewesen, wer der Angeklagte sei. Sie hätten ihn dann in den Streifenwagen gebracht, um ihn wegen seiner Schnittverletzung und zur Blutentnahme ins Krankenhaus nach A. zu bringen. Zuvor hätten sie seine Identität über seinen Bundespersonalausweis feststellen können. Der Angeklagte sei während es ganzen Vorgangs sehr ruhig, fast apathisch gewesen. Sein Kollege und er hätten den Angeklagten dann ins Krankenhaus gefahren. Auf dem Weg habe der Angeklagte sie als „Wichser“ und „Arschlöcher“ beleidigt. Im Krankenhaus habe sich der Angeklagte dann fast weinerlich verhalten. So habe er sinngemäß gesagt, dass er kein Blut sehen könne. Zeitlich und örtlich sei der Angeklagte aus seiner Sicht orientiert gewesen, gelallt habe er nicht. Er habe aber erkennbar unter Alkoholeinfluss gestanden.

Beide Zeugen legten im Übrigen jeder für sich nachvollziehbar dar, dass sie sich durch die Äußerungen des Angeklagten gekränkt fühlten.

cc) Der Zeuge K., der ebenfalls am Tatort eingesetzt worden war, bestätigte die Angaben seiner Kollegen zu den am Tatort anwesenden Personen, gab aber an, dass er sich mehr um die Zeugen M. und S. S. A. gekümmert habe, wobei die Befragung vor Ort so schwierig gewesen sei, dass sie habe abgebrochen werden müssen, die beiden Personen sichtlich unter Schock gestanden und Schwierigkeiten gehabt hätten, die Tat chronologisch zu rekonstruieren. Es sei aber schon damals von Drohungen mit einem Messer, der Weggabe von Handys und der Aufforderung zu sexuellen Handlungen die Rede gewesen.

b) Die Tat zum Nachteil der Nebenkläger hat der Angeklagte im Zuge des Ermittlungsverfahrens darüber hinaus dem Grunde nach eingeräumt.

Der Zeuge KHK I. gab insofern an, dass er den Angeklagten am 23.10.2016 vernommen habe, als dieser bereits wieder ausgenüchtert gewesen sei. Demnach habe der Angeklagte in seiner verantwortlichen Vernehmung gesagt, dass er am Abend vor der Tat mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin E., sowie den Zeugen R. R. und dessen Lebensgefährtin Cl.C. in dem Wohnhaus der Zeugin E. zusammengesessen habe. Der Zeuge R. und er hätten eine größere Menge Chantré getrunken. Im Verlaufe des Abends sei er mit der Zeugin C. und dem Zeugen R. zusammen in den Bereich W. gefahren, wobei die Zeugin C. das Auto gefahren habe und ihn in der Nähe des Hauses der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. abgesetzt habe. Diese kenne er, da er etwa drei Monate vor der Tat zusammen mit der Zeugin E. und deren Schwester Cl. B. dort zu Besuch gewesen sei. Die Cl. B. habe damals mit ihrem Freund D. B3. bei ihm und der Zeugin E. gelebt, bis es zum Streit gekommen sei und die beiden bei den Zeuginnen M. A. und Cl. B2. untergekommen seien.

An dem Tatabend sei es darum gegangen ein Handy vom Typ Samsung S3 Neo wiederzuholen, welches der Zeuge R. an Cl. B. oder D. B3. verliehen und nicht zurückerhalten habe. Sie hätten an dem Tatabend gedacht, dass D. B3. und Cl. B. nach wie vor bei den Zeuginnen M. A. und Cl. B. wohnen würden; tatsächlich seien D. B3. und Cl. B. aber nicht mehr dort gewesen. Vor Ort sei der Zeuge R. dann nicht mit im Haus gewesen. Er selbst habe sich mit einem Messer und einem Stock bewaffnet, wobei er den Stock aus einem Kinderbett aus der Wohnung der Zeugin E.t mitgenommen habe. Das Messer sei hingegen ein Einhandmesser mit einem dunkelgrünen Griff mit einem Nothammer am hinteren Ende. Im Zuge des ganzen Geschehens habe er sich selbst an der Hand verletzt, als er eine Scheibe eingeschlagen habe. Wieso es zu der Tat gekommen sei, könne er letztlich gar nicht mehr sagen. Auf die beiden Zeuginnen M. A. und Cl. B2. habe er es nicht abgesehen und er sei auch nicht auf sie wütend gewesen. Der Zeuge S. S. A. habe ihm in der Vergangenheit dagegen einmal gedroht. Er habe sinngemäß gesagt, dass er ihnen „600 Russen auf den Hals hetzen“ würde. Der Zeuge I. bekundete ferner, dass der Angeklagte - nach sexuellen Handlungen befragt - seinerzeit angegeben habe, dass er solche nicht gefordert habe und dass er keine sexuellen Motive gehabt habe.

Befragt nach seinem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten, gab der Zeuge I. darüber hinaus an, dass er im Verlauf der Vernehmung das Gefühl gewonnen habe, dass es dem Angeklagten um die Auskostung eines Machtgefühls gegangen sei. Wenn er diesbezüglich befragt worden sei, habe der Angeklagte ein Lächeln nicht vermeiden können und dann sofort beschämt zu Boden geschaut.

c) Die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist bzgl. des Vorgeschehens stimmig, soweit sie mit den entsprechenden Angaben der Zeugin Cl. C., des Zeugen R. R. sowie den Angaben der Zeugin D., die darüber berichtete, was die Zeugin E. diesbezüglich im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte angegeben hatte, korrespondiert. Im Übrigen ist sie widerlegt.

aa) Die Zeugin C. bekundete, dass der Angeklagte, der Zeuge R., der ihr Lebensgefährte sei, die Zeugin E. und sie selbst am Tatabend bei der Zeugin E. zusammengesessen hätten. Die beiden Männer hätten Cola-Weinbrandmischungen („Charlies“) getrunken. Im Verlaufe des Abends sei das Gespräch auf M. A. und Cl. B2. gekommen. Die Zeugin E. habe an dem Abend bei M. A. angerufen und nach einem Samsung S3 Neo gefragt, welches sie, d.h. die Zeugin C., an die Cl. B., d.h. die Schwester der Zeugin Engelhardt, verliehen hatte. Sie habe das Telefonat mitgehört. M. A. habe gesagt, dass sie von so einem Handy nichts wüsste. Da Cl. B. jedoch zu ihr gesagt gehabt habe, dass sie das Handy in den Briefkasten der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. eingeworfen habe, seien der Zeuge R., der Angeklagte und sie trotzdem gegen elf Uhr losgefahren, um das Handy abzuholen. Der Angeklagte habe vor der Abfahrt mehrere Stöcke eingepackt und hinten in den Kofferraum geschmissen. Sie die beiden Männer mit ihrem Pkw nach N. gefahren und dort n einiger Entfernung zum Wohnhaus der Zeuginnen rausgelassen. Die beiden Männer seien ausgestiegen und in Richtung des Wohnhauses gelaufen. Noch vor der Abfahrt nach N. habe der Angeklagte im Übrigen nach Erste-Hilfe-Handschuhen oder Einweghandschuhen gefragt. Als sie dann in N.angehalten habe, um die beiden Männer aussteigen zu lassen, sei er nach hinten an den Kofferraum zum Erste-Hilfe-Kasten gegangen und habe dort die Handschuhe herausgeholt. Sie habe während der ganzen Sache in einiger Entfernung zum Wohnhaus gewartet bis irgendwann der Zeuge R. zu ihr gekommen sei und sie weggefahren seien. Der Zeuge R. sei zu diesem Zeitpunkt bereits von der Polizei kontrolliert worden. Den Angeklagten habe sie hingegen nach seinem Aussteigen nicht mehr gesehen.

bb) Auch der Zeuge R. bekundete, dass sie sich an dem Abend bei der Zeugin E. getroffen hätten. Der Grund sei gewesen, dass das Jugendamt ihnen, d.h. der Zeugin C. und ihm, ihr Kind weggenommen hätte, worüber sie mit dem Angeklagten und der Zeugin E. geredet hätten. Der Angeklagte und er hätten im Verlaufe des Abends mehrere Cola-Chantré-Mischungen getrunken. Irgendwann sei das Gespräch auf das Samsung S3 Neo gekommen, welches die Zeugin C. zuvor an die Cl. B. verliehen habe und welches nunmehr im Besitz der Zeugin M. A.s und Cl. B2. sein sollte. Es sei dann die Idee aufgekommen, zu den beiden Frauen hinzufahren und nach dem Handy zu fragen. Dies hätten sie dann auch gemacht. Es sei so gewesen, dass der Angeklagte auf die beiden Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sauer gewesen sei, weil die Zeugin E. ihm erzählt hätte, dass diese beiden Frauen sie bedroht hätten und sie deswegen im Dezember 2015 ein Kind von dem Angeklagten verloren habe.

Die Zeugin C. habe ihn und den Angeklagten in der Nähe des Wohnhauses der beiden Zeuginnen abgesetzt. Der Angeklagte habe sich daraufhin vermummt und einen Stock mitgenommen, den er zuvor mit zwei weiteren Stöcken im Kofferraum der Zeugin C. gebracht hatte. Zwei weitere Stöcke habe er selbst an sich genommen. Der Angeklagte habe sich eine Kapuze aufgesetzt und ein Tuch ins Gesicht gezogen, bei dem es sich um eine Art Bundeswehrtuch gehandelt habe. Außerdem habe der Angeklagte auch ein Fernglas und sein Messer, das er schon den ganzen Abend mit dabei gehabt habe, sowie Handschuhe aus dem Erste-Hilfe-Kasten des Fahrzeuges der Zeugin C. mitgenommen. Sie seien dann zum Haus hinübergelaufen und hätten an der Haustür geklopft und geklingelt, es habe aber keiner aufgemacht. Er selbst sei dann wieder vom Grundstück heruntergegangen. Irgendwann habe er festgestellt, dass der Angeklagte ihm nicht gefolgt sei, sodass er auf ihn gewartet habe. Irgendwann habe er ein sehr lautes Klirren gehört und bei der anderen Haushälfte des Doppelhauses sei das Licht angegangen. Kurz darauf sei eine Frau schreiend aus dem Haus gelaufen, von der er aber nicht sagen könne, ob dies M. A. oder Cl. B2. gewesen sei. Die Frau sei zur anderen Haushälfte herübergerannt und habe dort gegen die Tür getreten und geklopft sowie gerufen und geschrien. Die Tür sei aber offenbar nicht geöffnet worden. Ein Mann habe diese Frau verfolgt. Er habe dann gesehen, wie der Mann mit etwas nach der Frau gestochen habe.

Die Aussagen der beiden Zeugen C. und R. sind glaubhaft. Die Zeugen sind einfach strukturiert und es wurde deutlich, dass sie nicht in der Lage sind, derart detaillierte Schilderungen zu erfinden, zumal sie sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren decken. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es bei den beiden Zeugen auch Beschönigungstendenzen gab, da sie ihre eigene Beteiligung zunächst jeweils dadurch abzuschwächen versuchten, dass sie nicht mit einer Gewaltanwendung gerechnet hätten; sie haben diese unglaubhafte Darstellung allerdings nach entsprechenden Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft nicht aufrechterhalten.

cc) Die Zeugin D. bekundete in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin E. ebenfalls angeben hatte, dass der Angeklagte am Tatabend mit ihr, der Zeugin Cl. C. und dem Zeugen R. R. bei ihnen zuhause zusammen gesessen hätte. Er hätte mit dem Zeugen R. zusammen Weinbrand getrunken. Irgendwann seien die drei plötzlich weggewesen und hätten sich auch nicht verabschiedet. Die Zeugin D. gab insofern an, dass die Zeugin E. jede Kenntnis von den Hintergründen der Tat verneint habe. Sie habe aber gesagt, dass sie mit M. A. seit langem im Streit liege und sie sowohl von Cl. B2. als auch von M. A. mit Nachrichten „bombardiert“ und auf das Übelste beleidigt und bedroht worden sei.

d) Die Feststellungen zum Tatgeschehen an sich beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie des Zeugen S. S. A..

aa) Die Zeugin M. A. bekundete, dass sie sich am Abend des 22.10.2016 mit ihrem Sohn S. S. A. und ihrer damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Cl. B2., in ihrem Wohnhaus im K. Weg in N. aufgehalten habe. Die Beziehung zu der Cl. B2. habe seit mehreren Jahren bestanden, seit etwa zwei Jahren hätten sie auch zusammen gewohnt. Ihr Sohn S. S. A. sei am 18.10.2016 wieder bei ihnen eingezogen, weil er suizidgefährdet war. Zuvor hätten bis zum 17.10.2016 für mehrere Wochen die Cl. B. sowie der D. B3. bei ihnen gewohnt.

Gegen 22:00 Uhr des Abends habe sie die Zeugin B. E. angerufen und nach ihrer Schwester Cl. B. gefragt. Die Zeugin E. habe ihr mitgeteilt, dass sie angeblich im Besitz eines Mobiltelefons vom Typ Samsung S3 Neo seien, was sie aber verneint habe. Die Zeugin Cl. B2. und sie seien dann ins Schlafzimmer gegangen; ihr Sohn S. S. A. habe sich im Obergeschoss des Hauses aufgehalten. Gegen 23:30 Uhr hätten alle einen lauten Knall wahrnehmen können. Sie hätten erst nicht gewusst, was es damit auf sich hatte. Ihr Sohn sei von oben heruntergekommen und sie seien an die Tür gegangen, um nachzusehen, woher der Lärm kommen könnte. Ihr Sohn sei mit seinem Handy als Taschenlampe auch nach draußen getreten, dann aber schnell wieder zurückgekommen, da er eine Person gesehen habe. Sie seien ins Hausinnere geflüchtet. Ihr Sohn habe die Haustür abgeschlossen, aber der Täter habe die Scheibe neben der Tür eingeschlagen, durch das Loch gegriffen und somit die Haustür aufgeschlossen. Er sei dann ins Hausinnere vorgedrungen. Er habe eine Kapuze über dem Kopf gehabt und sei mit einem Tuch maskiert gewesen. In der einen Hand habe er eine Art Bambusstock gehalten, in der anderen Hand habe er ein Messer gehabt. Ihr Sohn sei in das Gäste-WC geflüchtet. Der Mann sei hingegen in den Hausflur vorgedrungen und habe ihre Lebensgefährtin und sie ins Schlafzimmer gedrückt. Der Mann sei sehr aggressiv gewesen und habe im Schlafzimmer die Zeugin Cl. B2. mit dem Gesicht ins Bett gedrückt. Er habe sie auch geschlagen. Im Schlafzimmer habe der Mann mehrfach unter Vorhalt des Messers nach einem Samsung S3 Neo gefragt, woraufhin sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie dieses nicht in Besitz gehabt hätten. Sie selbst habe in diesem Zusammenhang einen Schlag mit dem Stock auf den Kopf bekommen, was schmerzhaft gewesen sei, aber keine Folgeschäden mit sich gebracht habe. Als der Mann eingesehen habe, dass sie das Samsung S3 Neo wirklich nicht hatten, habe er ihre Handys herausverlangt, die sie ihm auch gegeben hätten. Auch hierbei habe der Mann mit dem Messer gedroht. Sie habe ihr Handy daher in seine Hosentasche gesteckt. Der Täter habe auch nach ihrem Sohn S. S. A. gefragt. Sie habe aus Angst gesagt, dass dieser draußen wäre und dass sie ihn holen könne. Der Mann habe sie dann gehen lassen. Sie habe ihm im Übrigen einen deutlichen Alkoholgeruch feststellen können.

Sie habe die Gelegenheit genutzt und das Wohnhaus verlassen und sich versteckt. Sie sei zunächst zu den Nachbarn - der Familie W. H. - gerannt, die ihr aber nicht geöffnet hätten. Sie habe sich dann in einem Holzverschlag versteckt, der direkt an das Haus der Nachbarn drangebaut sei. Dort sei sie bis zum Ende geblieben. Im Schlafzimmer habe der Mann im Übrigen die ganze Zeit ein Messer in der einen und den Stock in der anderen Hand gehalten. Er habe ihnen mehrfach gesagt, dass er ihnen die Kehle durchschneiden werde. Er habe auch gesagt: „Schönen Gruß von D. B3. und Cl. B.. Ihr könnt froh sein, dass die nicht hier sind.“ Als der Mann gemerkt habe, dass sie das Samsung S3 Neo tatsächlich nicht hätten, habe er ihre Handys herausgefordert. Da er sie mit dem Messer bedroht habe, habe sie ihm aus Todesangst entsprechend seiner Aufforderung ihr Handy in seine linke Hosentasche gesteckt. Als sie rausgegangen sei, habe sie noch gesagt, dass er „ihrer Frau“, d.h. der Zeugin Cl. B2., nichts tun solle. Im Nachhinein mache sie sich große Vorwürfe, dass sie nicht bei der Zeugin Cl. B2. geblieben sei. Als sie im Versteck gelegen habe, habe sie mitbekommen, dass die Cl. B2. ebenfalls aus dem Haus geflüchtet sei und um Hilfe gerufen habe. Sie habe aus ihrem Versteck heraus nicht sehen können, was genau passiert sei; sie habe aber gehört, dass der Mann hinter der Zeugin Cl. B2. hergelaufen sei und unter anderem zu ihr gesagt habe, dass er ihr die Pulsadern durchschneiden werde, wenn sie sich nicht beruhige. Der Mann habe auch weitere Sache in dieser Art geschrien.

Sie habe ihr daher Versteck erst verlassen, als sie gemerkt habe, dass die Polizei eingetroffen sei. Sie sei dann zurück zum Wohnhaus gegangen, wo sie die Zeugin Cl. B2. blutüberströmt angetroffen habe. Diese sei splitternackt gewesen. Im Haus habe sich auch noch der Angeklagte befunden. Sie habe ihn nicht direkt erkannt. Als sie gehört habe, dass es sich um A. T. handele, habe sie jedoch gewusst, wer er gewesen sei. Sie hätten sich vorher vielleicht ein- oder zweimal gesehen.

bb) Die Zeugin Cl. B2., die an einer Sprachbehinderung leidet, bekundete, dass sie sich am Tatabend mit ihrer damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin M. A., in dem von ihnen beiden genutzten Wohnhaus im Schlafzimmer befunden hätten. Dort hätten sie ferngeschaut. Plötzlich habe es dann einen Knall gegeben. Sie hätten nicht gemerkt, dass die Fensterscheibe zum Schlafzimmer eingeschlagen worden sei. Dies hätten sie erst später mitbekommen. Auch der Zeuge S. S. A., bei dem es sich um den Sohn der Zeugin M. A. handele, habe den Knall bemerkt und sei nach unten gekommen. Dieser sei nach draußen gegangen, um zu gucken, was los sei. Sie und die Zeugin M. A. seien bis zur Tür gegangen. Der Zeuge S. S. A. sei plötzlich wieder hereingerannt und habe die Tür abgeschlossen. Wo er dann geblieben sei, wisse sie nicht mehr genau. Jedenfalls sei ein vermummter Mann durch die Haustür hereingekommen, nachdem er zuvor die Scheibe daneben eingeschlagen habe. Er hätte irgendetwas um den Mund gehabt, so dass sie nur die Augen habe sehen können. Sie habe nicht damit gerechnet, dass es der Angeklagte sein könnte. Diesen habe sie zuvor nur ein- oder zweimal gesehen.

Der Mann habe sie und die Zeugin M. A. sodann ins Schlafzimmer „verfrachtet“; wie dies genau passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Im Schlafzimmer habe er sie mit der Faust geschlagen. Er habe auch der Zeugin M. A. mit einem Stock einmal auf den Kopf gehauen. Wo er sie genau getroffen habe, könne sie nicht sagen. Der Angeklagte habe auch ein Messer dabei gehabt. Er habe also in einer Hand ein Messer und in einer anderen einen Stock gehalten. Ob die Gegenstände auch noch in seiner Hand gewesen seien, als er sie geschlagen habe, wisse sie nicht genau; sie gehe aber davon aus, denn er habe die Gegenstände die ganze Zeit, d.h. davor und auch danach in den Händen gehalten. Der Angeklagte habe anfangs darüber gesprochen, dass sie ihm ein Handy rausgeben sollten. Sie hätten dieses Handy aber gar nicht gehabt. Es habe sich dabei um ein Samsung S3 neo gehandelt. Der Angeklagte habe daher ihre Handys herausverlangt. Sowohl die Zeugin M. A. als auch sie selbst hätten dem Angeklagten die Handys daraufhin aus Angst um ihr Leben - sie seien ja mit dem Messer bedroht worden - ausgehändigt. Sie habe ihr Handy auf das Bett gelegt und der Angeklagte habe es an sich genommen. Die Zeugin M. A. sei dann plötzlich weggewesen und dafür sei dann der Zeuge S. S. A. im Schlafzimmer aufgetaucht. Wie das genau gewesen sei und wie lange das gedauert habe, könne sie aber nicht mehr sagen.

Als der Zeuge S. S. A. im Schlafzimmer gewesen sei, habe der Täter verlangt, dass sie miteinander „Sex machen“ sollten, sonst werde er sie umbringen. Er habe zu ihnen beiden gesagt, dass sie sich ausziehen sollten. Dies habe sie auch getan. Der Zeuge S. S. A. habe irgendetwas mit ihr machen sollen, sie wisse aber nicht mehr welche Worte der Angeklagte dabei benutzt habe. Die Zeugin bekundete, dass sie zuvor eine lange Schlafanzughose und ein T-Shirt angehabt habe und dass sie sich komplett ausgezogen habe auf die Aufforderung des Angeklagten. Sie habe wegen des Messers Angst um ihr Leben gehabt und deswegen alles getan, was er von ihr gewollt habe. Sie sei deswegen ganz nackt gewesen. Der S. S. A. habe sich hingegen nur bis auf die Boxershorts ausgezogen. Der Angeklagte habe dann irgendwann zu dem S. S. A. gesagt, dass er losgehen solle, um die Zeugin M. A. zu suchen. Der Zeuge S. S. A. sei deswegen auch weggegangen. Sie sei dann mit dem Angeklagten ganz alleine gewesen. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, dass sie sich nackt aufs Bett legen und sich selbst befriedigen solle. Außerdem habe er zu ihr gesagt, dass sie sich eine Cola-Flasche „reinschieben“ sollte. Er habe sie in diesem Zusammenhang auch geschlagen. Das Messer habe er die ganze Zeit weiterhin in der Hand gehabt. Aus Angst um ihr Leben habe sie deshalb getan, was der Angeklagte von ihr verlangt habe. Sie habe sich dementsprechend einen Finger und die Cola-Flasche mit der Spitze vaginal eingeführt; dies sogar mehrfach. Es habe sich um eine 1,5 l Cola-Flasche gehandelt, die im Schlafzimmer gewesen sei. Der Angeklagte habe sie unter Vorhalt des Messers ferner gefragt, ob sie Geld hätten oder irgendwelche Gegenstände von Wert. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie kein Geld hätten. Sie habe ihm deswegen angeboten, den Laptop einzupacken. Dies habe sie auch getan. Dabei habe der Angeklagte mit dem Messer immer auf einen Tisch im Schlafzimmer eingestochen.

In einer Situation sei sie auch kurz aus dem Haus herausgerannt, könne dies zeitlich aber nicht mehr genau einordnen. Sie sei da schon nackt gewesen. Sie sei vor das Haus gelaufen, auf die Straße und dann direkt zu den Nachbarn, d. h. der Familie W. H.. Sie habe an die Tür geschlagen und auch gerufen, aber es habe keiner geöffnet. Der Angeklagte sei dann hinterhergekommen, habe ihr in die Haare gepackt und sie zu Boden gerissen. Er habe sinngemäß geschrien: „Das machst du nicht nochmal, ich stech‘ dich ab, ich schneid‘ dir die Kehle durch“. Sie sei dabei auf den Steinboden vor der Haustür der Familie W.-H. gefallen. Der Angeklagte habe mit dem Messer in die Richtung ihres Halses gestochen, weswegen sie ihre rechte Hand hochgehoben habe, um den Stich abzuwehren. Dies sei ihr auch gelungen, aber der Angeklagte habe sie dabei trotzdem am Hals und an der Hand verletzt. Der Angeklagte habe sie schließlich wieder hochgezogen und in Richtung des Hauses gedrängt, wo sie wieder im Schlafzimmer gelandet wären. Die Ärzte im Krankenhaus hätten ihr später gesagt, dass sie großes Glück gehabt habe, da der Stich nur Millimeter von ihrer Hauptschlagader am Hals eingedrungen sei.

cc) Der Zeuge S. S. A. bestätigte die Angaben der Zeugin M. A. bezüglich des Ein- und Auszugs der Cl. B. und des D. B3. sowie seines eigenen Einzugs in das Haus seiner Mutter. Es habe im Nachgang zudem mehrere Drohungen seitens des D. B3. ihm gegenüber gegeben. Hintergrund sei, dass er den D. B3. wegen eines anderen Vorfalls angezeigt habe. Der D. B3. habe ihm u. a. auch eine Sprachnachricht geschickt, aus der hervorgehe, dass sie „die Tage Besuch bekommen würden von Leuten, die keine Türklinke bräuchten“.

Am Tatabend selbst sei es so gewesen, dass seine Mutter zunächst mit der Zeugin E. telefoniert habe. Dies habe er dadurch mitbekommen, weil ihm die Zeugin Cl. B2. eine Nachricht über das Programm „WhatsApp“ geschickt habe, wonach die beiden miteinander telefonieren würden. Gegen 22:00 Uhr habe er eine weitere Nachricht von der Zeugin Cl. B2. bekommen, die zum Inhalt gehabt habe, dass sie irgendetwas vor dem Schlafzimmerfenster gesehen habe, was wie eine glimmende Zigarette ausgesehen habe. Er habe deshalb nachgeguckt, aber nichts feststellen können. Gegen 23:30 Uhr habe er sich gerade oben am PC befunden, als er ein lautes Klirren gehört habe. Zunächst habe er gedacht, dass die Zeugin M. A. und die Zeugin Cl. B2. möglicherweise etwas kaputtgeschmissen hätten. Er sei aus seinem Zimmer in das gegenüberliegende Badezimmer gegangen und habe aus dem Dachfenster gesehen. Er habe dort bemerkt, dass bei den Nachbarn draußen Licht an gewesen sei, weshalb er gedacht habe, dass dort möglicherweise etwas passiert sei. Er habe sich deshalb angezogen und sei nach draußen gegangen. Die beiden Zeuginnen M. A. und Cl. B2. seien bis zur Tür hinter ihm her gegangen. Er sei an dem Haus vorbei in Richtung der Straße gelaufen. Dort habe er gesehen, dass die Scheibe von dem Schlafzimmer der beiden Frauen eingeschlagen worden sei. In diesem Moment habe er auch jemanden auf sich zukommen sehen. Dazu müsse er sagen, dass er von seinem Smartphone die Taschenlampenfunktion aktiviert habe.

Er sei sofort umgedreht und habe zu den beiden Frauen gerufen, dass sie schnell ins Haus hineingehen sollten. Er sei ihnen gefolgt und habe die Tür abgeschlossen. Die Person habe er zu diesem Zeitpunkt auch nicht näher erkennen können; er habe aber sehen können, dass sie ein Tuch vor dem Mund und dunkel gekleidet gewesen sei. Der Mann sei hinter ihm hergelaufen und habe dann die Scheibe neben der Haustür eingeschlagen. Hierdurch sei er in der Lage gewesen, die Haustür von innen zu öffnen, da er, d. h. der Zeuge S. S. A. selbst, beim Abschließen der Haustür vergessen habe, den Schlüssel abzuziehen. Er habe in dieser Situation, als der Mann begonnen habe die Scheibe einzuschlagen, das schnurlose Festnetztelefon aus dem Hausflur ergriffen und die Polizei angerufen. Als die Scheibe kaputt gegangen sei, sei er mit dem Telefon in das Badezimmer im Erdgeschoss gegangen und habe sich dort eingeschlossen. Das Schlafzimmer seiner Mutter sei genau gegenüber von dem Badezimmer, bei dem es sich genaugenommen um ein Gäste-WC handele.

Er habe vom Gäste-WC aus mithören können, was im Schlafzimmer passiert sei. Er habe gehört, wie die Frauen geschrien hätten und der Mann mehrfach verlangt hätte, dass sie ihm ein Samsung S3 Neo herausgeben sollten. Seine Mutter habe jedoch mehrfach gesagt, dass sie dieses Telefon nicht hätten, sondern dass sie nur ihre eigenen Handys hätten. Der Täter habe die beiden Frauen dann aufgefordert, ihre Handys abzugeben. Er habe auch gehört, wie der Täter nach ihm mehrfach gefragt habe. Die Polizei habe ihm geraten, aus dem WC rauszugehen und nach dem Rechten zu sehen, was er auch gemacht habe. Er habe gesehen, dass der Mann ein Messer in der rechten und einen Stock in der linken Hand gehalten habe. Er habe sich mit der Zeugin Cl. B2. im Schlafzimmer befunden. Seine Mutter sei bereits losgegangen, da der Mann zu ihr gesagt habe, dass sie ihn suchen solle. Im Schlafzimmer habe der Mann ihn und die Zeugin Cl. B2. aufgefordert, sich auszuziehen. Er habe ihm gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden. Die Zeugin B2. sei seiner Aufforderung auch nachgekommen. Sie habe zu dem Zeitpunkt bereits geblutet. Er habe sich hingegen nur bis auf die Unterhose ausgezogen. Auch sein T-Shirt habe er noch anbehalten.

Als er sich seine Hose ausgezogen habe, sei sein Handy aus der Hosentasche herausgefallen. Der Mann habe gefragt, ob er bereits die Polizei gerufen habe, was er aber verneint habe. Es sei wohl so gewesen, dass der Mann die Taschenlampenfunktion vom Handy gesehen habe. Er habe dem Mann dann das Handy herausgeben müssen. Der Mann habe zu diesem Zeitpunkt nach wie vor das Messer in der Hand gehabt. Den Stock habe er ganz kurz aufs Bett abgelegt, um das Handy entgegenzunehmen. Er habe es sich dann in die Hosentasche gesteckt. Dass er nach wie vor das schnurlose Festnetztelefon in der Hose gehabt habe, sei dem Täter jedoch entgangen. Ihm sei es gelungen, das Telefon unbemerkt unter das Bett im Schlafzimmer zu schieben. Sinngemäß habe ihn der Mann zudem aufgefordert, Oralverkehr mit der Zeugin B2. auszuführen. Da sich der Zeuge S. S. A. auch auf entsprechenden Vorhalt nicht daran erinnern konnte, ob er in diesem Moment konkret durch den Angeklagten bedroht worden sei, wurde die entsprechende Passage seiner polizeilichen Aussage verlesen. Aus dieser folgte, dass der Zeuge S. S. A. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2016 angegeben hatte, dass der Täter sehr laut gesagt habe, dass er Geschlechtsverkehr mit Cl. haben solle. Dabei habe ihm der Täter ein Messer unter das Kinn gehalten. Die Klinge habe er an seinen Hals gedrückt, aber er sei dadurch nicht verletzt worden.

Der Zeuge S. S. A. bekundete sodann weiter, dass Cl. B2. die Gelegenheit genutzt habe, um nach draußen zu rennen. Der Mann sei ihr hinterhergerannt. Er habe die Gelegenheit genutzt und das Telefon wieder aufgegriffen. Kurz darauf seien die Cl. B2. und der Täter wieder hereingekommen. Der Täter habe ihn gefragt, wo Monika, d.h. seine Mutter, sei. Er habe ihn dann nach draußen geschickt, um seine Mutter zu holen. Er sei dann selbst nach draußen gegangen, wo er auf die Polizei gewartet habe. Als diese angekommen sei, sei sie zunächst zum falschen Haus gefahren, d.h. zu den Nachbarn und habe dann mit dem Streifenwagen wieder zurückgesetzt. Er sei zur Polizei hingelaufen. Er habe draußen bleiben sollen, sei aber nach einer Weile auch ins Haus zurückgekehrt. Dort habe man den Täter noch vor Ort festgenommen. Der Zeuge bekundete, dass er während des gesamten Geschehens Todesangst gehabt habe. Er selbst sei zwar nicht verletzt worden, aber er leide nach wie vor sehr unter der Situation. Schlimm sei vor allem auch, dass für sie, d. h. für seine Mutter und ihn, überhaupt nicht erklärbar sei, wieso sie Opfer dieser Tat geworden seien. Der Mann sei auch während des gesamten Vorfalls durchgehend aggressiv gewesen, habe rumgeschrien. Er habe an dem Täter auch einen starken Alkoholgeruch feststellen können. Seine Aussprache sei aber klar gewesen. Der Mann habe auf ihn jedoch betrunken gewirkt, was er daran festmachte, dass seine Beine zittrig gewesen seien.

Auf Nachfrage bekundete der Zeuge zudem, dass er seit mehreren Jahren unter Betreuung stünde, u.a. für die Bereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge. Dies sei der Fall, da er zu 80 Prozent schwerbehindert sei. Er habe eine Lernbehinderung und könne nicht mit Geld umgehen. Außerdem sei er gehbehindert.

dd) Die Aussagen der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie des Zeugen S. S. A. sind glaubhaft, wobei zunächst auf die bereits gemachten allgemeinen Ausführungen verwiesen wird (s.o.). Die Zeugen S. S. A. und Cl. B2. waren dabei trotz ihrer Behinderungen aussagetüchtig und aus dem Zusammenspiel der in dem dargestellten Umfang miteinander korrespondierenden Angaben der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie des Zeugen S. S. A. ergibt sich ein rundum schlüssiges Bild vom Geschehen.

Zwar haben die Zeugen - wie sie freimütig erklärten - vor ihrer ersten Vernehmung Auszüge der Ermittlungsakte durch den Nebenklagevertreter erhalten und sie haben auch eingeräumt, mit den jeweils anderen beiden Opfern über das Geschehen gesprochen zu haben; allerdings divergierten ihre Aussagen zueinander aber trotzdem genügend, um eine Absprache untereinander als fernliegend einzustufen. Da die Zeugen zudem ihre eigenen Aussage gerade nicht vorab erhalten hatten und ferner versicherten, sich diesbezüglich auch nicht ausgetauscht zu haben, ist die Kammer angesichts des Inhalts ihrer jeweiligen Aussagen und des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass sie jeweils nach bestem Wissen und Gewissen sowie unbeeinflusst von ihren früheren Angaben vor Gericht ausgesagt haben. Ein irgendwie gearteter Belastungseifer der Zeugen gegenüber dem Angeklagten war dabei nicht erkennbar; vielmehr wurde deutlich, dass sie vor allem damit haderten, warum gerade sie Opfer des Machtrausches des Angeklagten geworden waren.

Die drei unmittelbaren Tatzeugen standen dementsprechend noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens. Obwohl die Zeugin M. A. und der Zeuge S. S. A. jeweils sehr einfach strukturiert sind, konnten sich an das Geschehen im Wesentlichen noch gut erinnern. Die Zeugin Cl. B2. fiel die Rekonstruktion der zeitlichen Zusammenhänge dagegen deutlich schwerer. Während die Zeugin M. A. und der Zeuge S. S. A. etwa in der Lage waren, das Vorgefallene flüssig und zusammenhängend zu schildern, waren der Zeugin Cl. B2. die Abläufe nicht im gleichen Maße präsent, was aus Sicht der Kammer auf ihre Behinderung und auf die für sie besonders erhebliche Taterfahrung zurückzuführen ist. Dies zeigte sich etwa daran, dass sie nicht mehr genau wusste, in welcher Situation sie aus dem Haus geflohen war. Gleichwohl hat auch die Zeugin B2. das Geschehen - wie es sich für sie darstellte - umfassend wiedergegeben können; es dauerte nur länger.

Im Übrigen spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der drei unmittelbaren Tatzeugen, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern konnten, denn dies lässt sich ohne weiteres durch ein Nacherschließen und damit erklären, dass Gedächtnisinhalte nicht immer vollständig zu jeder beliebigen Zeit abrufbar sind. Derartige Erinnerungslücken oder Verschiebungen kleinerer Art, geringfügige Widersprüche oder geringfügige Veränderungen in den Aussagen gibt es nicht selten in Aussagen, die nicht gut einstudiert sind.

Von besonderer Bedeutung für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie des Zeugen S. S. A. ist dagegen der Umstand, dass sie sich weitestgehend mit dem Notruf des Zeugen S. S. A. und dem Rückruf der Polizei bei diesem, welche durch die Notrufleitstelle aufgezeichnet worden waren und in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, decken. Zugleich wurden die entsprechenden verschriftlichen Protokolle dieser Telefonate im Selbstleseverfahren verlesen. Auf ihnen ist nahezu das gesamte Tatgeschehen im Wohnhaus mitgeschnitten worden, sodass es sich neben den Aussagen der unmittelbaren Tatzeugen um die zentralen Beweismittel des Verfahrens handelt. Die Äußerungen und die von den Zeugen geschilderten Handlungen des Angeklagten lassen sich dort weitestgehend wiederfinden. Zur Verdeutlichung seien an dieser Stelle die entsprechenden Protokolle des Notrufs von S.-S. A. und des Rückrufs wiedergegeben.

Der Notruf von S.-S. A. hat dabei folgenden Inhalt (S.A. = S.-S. A.; Männliche Stimme = Angeklagter; Beamter = Zeuge Ww), wobei anzumerken ist, dass die „???“ Passagen kennzeichnen, die bei Verschriftung des Notrufs bzw. der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung akustisch nicht verständlich waren:

„S. A.: Hallo! Hallo! (Schreien im Hintergrund)

Frau, schreit

S. A.: Warte!

Beamter: Polizei Notruf.

Frau: Hallo!!

Beamter: Ja, was ist da...

S.A.: Hallo! Hier hier wird bei uns die Scheibe eingeschlagen!

Frau: Kommt schnell!

S.A.: K. Weg

Frau: S. (rufen)

Beamter: Welchen Ort?

S.A.: Äh N.. Beeilen Sie sieh, sie haben schon die Stubentür eingeschlagen und die äh äh die Haustür ist, die Haustür haben sie eingeschlagen mit 'n Stein. Hier war grad jemand. lch hab aber nicht gesehen wer es war. Kommen sie schnell, ich hab voll Angst!,

Beamter: Jaa, bleiben se mal ruhig, ganz ruhig.

Frau: ?? meine Mutter ??

Beamter: Ist das 'n Einbruch oder hat da jemand ne Sachbeschädigung ????

S.A.: Sachbeschädigung. Wir sind hier m Haus halt und die hauen uns hier die ganzen Scheiben kaputt. Und ich war grad draußen, gucken was da los war und hab gesehen, dass da ne Scheibe eingeschlagen worden ist und dann bin ich grad noch zur äh Straße und dann ist da jemand hinter mir her gekommen und dann bin ich rein und hab schnell abgeschlossen und in dem Moment haben sie hier die Haustürscheibe eingeschlagen.

Beamter: Während wir hier telefonieren, bleiben se mal ganz ruhig, sind die Kollegen schon auf 'm Weg und informiert.

S.A.: Ja.

Frau: ???

S.A.: lch kann so nicht schlafen.

Beamter: Sehen sie denn irgendwelche Leute?

S.A.: Nein, ich möcht die Tür auch nicht auf machen. Ich hab da nur gesehen, dass da jemand war und ich hab da keinen erkannt, ich hab gesagt, ich ruf die Polizei.

Beamter: Sind die denn irgendwie noch da, oder ....

S.A.: Weiß ich nicht! Ich will die Tür auch nicht auf machen.

Frau: Lass die Tür dicht! Die sollen schnell her kommen!

S.A.: Ja, da kommt 'n Streifenwagen. Toll.

Beamter: Welche Scheibe ist denn eingeschlagen worden?

S.A.: Äh Schlafzimmerfenster und äh beim äh bei der Haustür die Scheibe.

Frau: ???

S.A.: Ja. Ruf, geh, nein, geh da rüber.

Beamter: Haustür Scheibe eingeschlagen, ja?

S.A.: Ja. Irgendwie der Stein liegt noch davor, ich hab den auch nicht angerührt oder gar nichts.

Beamter: Aber Personen selber haben sie auch nicht gesehen, nä?

S.A.: Nein, nein, aber ich habe einige Vermutung, weil wir mit jemandem Stress haben.

Beamter: Hmhm, können sie mir ruhig sagen. Kein Problem.

S.A.: Äh D. B3..

Frau: Der war ???

S.A.: Wer denn? Wo woher willst du wissen, dass D. das war? W, w, ja

Beamter: Was meinen sie denn, wer das gewesen sein könnte?

S.A.: Ja, also D. B3.. Der äh arbeitet bei ZX Security, weil meine Mutter sagt ... Da ist jemand! Da läuft jemand!

Frau: Da! Da ist einer! Polizei!

S.A.: Hallo!

Frau: Ey!! Ey!!

S.A.: Da kommt jemand rein! Da kommt jemand rein!

Frau: Polizei

S.A.: Schließt euch ein!

Schreie im Hintergrund: Nein! Nein! Hey! Hallo! Hey! Nein! Lass das! Nein! Ich hab hier kein Handy!

Männliche Stimme: Wo ist das Handy?

Frau: Wir haben hier kein Handy!

Beamter: Hallo?

S.A.: Ja?

Beamter: So, ihre Hausnummer, ihre Hausnummer im K. ....

S.A.: Hier ist jemand drinne, hier ist jemand drin.

Männliche Stimme: Wo ist sdas Handy?

Frau: Wir haben kein Handy!

Männliche Stimme: Wo ist das Handy!

Frau: Haben wir nicht!

S.A.: Der macht hier Randale.

(Schreien im Hintergrund, Frauen)

Frau: Wir haben hier kein Handy! Welches denn?

Beamter: Ja, hallo?

S.A.: Ja?

Beamter: Wer ist denn da eigentlich im Hintergrund? 1st das ihre Mutter oder wer ist das da?

S.A.: Ja. Ja.

(Stimmen im Hintergrund, Schreien)

Frau: Da müsst ihr nach D.! Da müsst ihr nach D. B3.! Da müsst ihr nach D. B3. hin! Wir haben hier nix!

S.A.: Ich weiß nicht, wer das ist.

Frau: Haben wir nicht! Ich hab hier kein Handy.

Beamter: So, ihre Hausnummer ist 1, nä?

S.A.: 3

Frau: Ich hab hier nix!

Beamter: 3, gut alles klar. Und wie ist denn jetzt ihr Name?

S.A.: A.. S. S..

Beamter: A.?

S.A.: Ja.

Frau: Ich hab kein neo!

Beamter: Und Vorname?

Frau: Ich hab kein neo!

S.A.: S..

Frau: Hört auf bitte

Beamter: Wie ist ihr Vorname?

S.A.: S..

Beamter: S..

S.A.: Der macht hier Randale.

Beamter: So und wer macht, wer ist das sagten sie?

S.A.: Keine Ahnung wer das ist, ich kenn den nicht. Der hat irgendwas in der Hand und ich will hier nicht raus, ich hab mich aufm Klo eingeschlossen.

Beamter: Und wer wer ihre Mutter ist jetzt alleine mit dem Typen da oder was?

S.A.: Nein, meine Mutter, wir äh...

PAUSE

Beamter: So ist jetzt alles Ruhe da jetzt oder ....

S.A.: Nee, er sagte, ich soll das Telefon aus machen. Soll ich mal auf laut machen.

Männliche Stimme im Hintergrund: ??

Beamter: Ja, bleiben sie ruhig, bleiben sie ruhig am Notruf dran, nicht das das noch ausartet. Weil die Kollegen sind informiert, die kommen auch, bloß das dauert halt einen kleinen Moment. Aber jetzt ist es ein bisschen ruhiger. Ich glaub ihre Mutter kann den beruhigen, kann das sein?

S.A.: Ja der, ich möcht auch nicht gucken. Hören sie, warte, nix sagen. Ich mach mal auf laut.

Beamter: Hmhm, fragen sie ihn mal eben wie er heißt.

Mehrere Stimmen im Hintergrund

Männliche Stimme: Ja und? ??? Warum habt ihr die weggeworfen? Warum habt ihr die Bullen ...

PAUSE

Beamter: Herr A.?

S.A.: Ja?

Beamter: Sonst gehen sie doch mal mit hin, lassen sie das Handy in der Tasche oder das Telefon und dann hör ich da mit.

S.A.: Ja.

Stimmen im Hintergrund

Beamter: Dann fragen sie ihn mal irgendwie wie er heißt.

Frauenstimme: ??? meine Frau in Ruhe .. Ich gucke, ja?

Männliche Stimme im Hintergrund: Ausziehen!

Frauenstimme: ??

Männliche Stimme: Ausziehen! ----

S.A.: Wer sind sie?

Männliche Stimme: Was willst du hier?

S.A.: lch bin S., was wollen sie?

Männliche Stimme: Ausziehen!

S.A.: Warum?

Männliche Stimme: Ausziehen!

Frauenstimme: Hallo

S.A.: Warum?

Männliche Stimme: Weil ich wegen ??? hinkommen

S.A.: Packen sie 's Messer weg, bitte!

Männliche Stimme: Hinkommen! Sieh zu!

S.A.: Bitte!

Männliche Stimme: Sieh zu!

S.A.: Bitte!

Männliche Stimme: Ausziehen.

Beamter: M.? Die sollen sich bitte beeilen. lch hör da im Hintergrund, er sagt nämlich die ganze Zeit: Pack das Messer weg.

Geräusche im Hintergrund

Männliche Stimme: Was leuchtet da?

S.A.: Meine Taschenlampe. lch mach die aus. lch mach aus.

Männliche Stimme: Alle Handys hier hin

PAUSE

Männliche Stimme: Ausziehen!! (laut) Hier hin!

S.A.: Nun lassen sie das doch! Was soll das mit dem Messer?

Männliche Stimme: Hier hin!

Frauenstimme: ???

Männliche Stimme: Hier hin! Ausziehen.

Frauenstimme: ???

S.A.: Was soll das?

Männliche Stimme: Du kommst auch hier her!

S.A.: Nein!

Männliche Stimme: Seh zu!!! (sehr laut)

S.A.: Nein!

Männliche Stimme: Soll ich dich holen?

S.A.: Pack das Messer bitte weg.

Männliche Stimme: Seh zu!

S.A.: Bitte!

Männliche Stimme: Eins

S.A.: Sie rennt weg! (jetzt wieder direkt an den Beamten): Er hat 'n Messer in der Hand!

Beamter: Ja, ich krieg das wohl mit.

S.A.: Hä?

Beamter: Ich krieg das mit. Bleiben se ganz ruhig, ganz ruhig. Deswegen ist das gut, dass sie das Telefon in der Tasche haben.

S.A.: Er ist hinterher gegangen, hinter meiner Mutter.

Beamter: Wo sind die hingegangen im Haus?

S.A.: Weiß ich nicht. Ich bin nackend, wir sollten uns nackend ausziehen. Hier ist alles voller Blut

(Fernseher läuft im Hintergrund)

PAUSE

S.A.: Wo bleiben die?

Beamter: Ja, die sind gleich da.

S.A.: Klar.

Beamter: Ich hör das alles mit ? dem Gespräch.

PAUSE

Beamter: Wo ist die Person denn jetzt mit ihrer Mutter?

S.A.: Weiß ich nicht. Ich will auch nicht raus, er hat 'n Messer in der Hand.

PAUSE

Beamter: Können sie irgendwie mal ne Vermutung anstellen, wo die hingegangen sind?

S.A.: Nein, keine Ahnung.

Beamter: Wo sind sie denn jetzt?

S.A.: Ich bin im Schlafzimmer. Ich sollte mich ja ausziehen. Auf 'm Bett ist alles voller Blut.

Ich kann nicht mehr.

S.A.: Kann denn auch 'n Rettungswagen mit raus kommen? Ich weiß nicht, ob meine Mutter oder so was hat.

Beamter: Ja, die Kollegen sind gleich da. Ich muss nur eben gucken (unverständlich), aber können sie die irgendwie hören?

Beamter: Herr A., können sie die irgendwo hören?

S.A.: Nein. Warte, ich zieh mich mal an. Ich versuch mal leise raus zu gehen.“

Dann bricht das Telefonat ab und es folgt der Rückruf der Polizei bei dem Zeugen S. S. A. (S.A. = S. S. A.; Täter = Angeklagter; Opfer = Cl. B2.):

„S.A.: Ja?

Beamter: Ja, das Gespräch ist gerade eben abgebrochen...

S.A.: Ja.

Beamter: Bleiben sie am Telefon, lassen sie das Telefon an, bis die Kollegen da sind.

S.A.: Ja. Ich leg's hier unterm Bett. Ich weiß nicht, ob er mir was tut, wenn er das Telefon sieht.

Beamter: Ja, legen sie noch, dass ich das Gespräch mithören kann.

S.A.: Ja.

Beamter: Ihre Mutter irgendwie in der Nähe jetzt, ist da im Hintergrund da was? Herr A.?

(Fernseher läuft im Hintergrund)

Eine Zeit lang passiert nichts, das Tippen des Beamten ist zu hören.

Täter: ??

S.A.: ??

Täter: Wo ist deine Mutter?

S.A.: Ich weiß es nicht.

Täter: Wo ist deine Mutter!?

S.A.: Ich weiß es wirklich nicht!

Täter: (schreit): M.!!

S.A.: Ich weiß es nicht! Keine Ahnung.

Täter: Such deine Mutter!

S.A.: Ja. Soll ich die hierher holen?

Täter: Seh zu!

S.A.: Ja.

Täter: oder ich stech

Opfer: ???vielleicht beim Nachbarn nebenan

Täter: Wer hat dich nach deiner Meinung gefragt?

Opfer: Hä?

Täter: Wer hat dich nach deiner Meinung gefragt?

, Opfer: ???

Täter: ???

Opfer: Hach, nein, bitte nicht! Bitte nicht.

Täter: ???

Opfer: ??

Täter: Leg dich hin! ??? Leg dich hin.

Opfer: Bitte tu mir nix.

Täter: ??? Leg dich einfach nur hin. -- Ja, ich mache nix. Versprochen. ??? Ich mache nix,

versprochen.

Opfer: ???

Täter: Ich mache nix! Wenn die Polizei dir Fragen stellt...

Opfer: ??

Täter: ... dann wirst du... wenn die Polizei dir Fragen stellt, wer das war, ja?

Opfer: Ja.

Täter: ... sagst du, Cl. B3. und D. B.. Was sagst du?

Opfer: Cl. B3.

Täter: Was sagst du?

Opfer: ???

Täter: Cl. B. und D. B3. ???

Täter: ??? Hast du das verstanden? Ausziehen. Alles. Ausziehen! Oder soll ich nachhelfen?

Opfer: Nein

Täter: Habt ihr Spielzeug? -- Habt ihr Spielzeug?

Opfer: Hä?

Täter: Habt ihr Spielzeug?

Opfer: ??

Täler: ?? D. B3. und Cl. B.. Wenn ich irgendeinen anderen Namen erfahren

sollte ... ja? JA?

Opfer: Ja.

Täter: ... dann komm ich vorbei ????? ..überleg dir das, was du sagst

Opfer: Ja.

Täter: Habt ihr noch Geld zu Hause?

Opfer: Nein.

Täter: ???

Opfer: ???

Täter: WAS? (schreit)

Opfer: Mein Laptop.

Täter: Was?

Opfer: Mein Laptop.

Täter: ???

Opfer: Ja, hier.

Täter: ???? machen

Opfer: Mh?

Täter: ??? ??? selbst machen.

Opfer: ???, ja

Täter: Habt ihr dafür ne Tasche?

Opfer: ???

Täter: Was für ne Ta???

Opfer: ????

Täter: Seh zu!! (schreit)

Opfer: Ja. --- ??? ...ist noch n Rechner. Willst den auch haben?

Täter: Was soll ich mit nem Rechner?

Opfer: ??????

Täter: ??? Was soll ich mit nem Rechner? Was soll ich mit nem Rechner?

Opfer: ?? Bille nicht! Bitte nicht!

Täter: Was soll ich mit nem Rechner?

Opfer: Ja weiß ich nicht. ???

Täter: ??? Auf die Knie. Schieb dir die Flasche rein.

Opfer: Hm?

Täter: Schieb dir die Flasche rein! -- Wenn ihr meint mich verarschen zu können, komm ich wieder. Hast du dir das gemerkt?

Opfer: Ja.

Täter: Was ist das?

Opfer: Ein, ein....

Täter: Was ist das?

Opfer: Ein Taschenrechner

Täter: Was ist das?

Opfer: Taschenrechner.

Täter: Wie funktioniert das?

Opfer: Keine Ahnung. M.'s

Täter: ?? Leg dich hin und machs dir selber. Leg dich ins Bett.

Opfer: was.

Täter: Leg dich ins Bett.

Täter: Ich guck, ob die Bullen kommen

Opfer: hä ?

Täter: Ich guck, ob die Bullen kommen.

Täter: Hast du den Laptop eingepackt ?

Opfer: hä?

Täter: Hast du mir den Laptop eingepackt?

Opfer: ???

Täter: Komm hier her.

Opfer: Lass das.

Täter: Du sollst mir den Laptop einpacken.

Opfer: ....einpacken ?

Täter: Du sollst mir den Laptop einpacken.

(Kurzes Gespräch zwischen Täter/Opfer nicht verständlich)

Täter: ??? alles mit einpacken. Habt ihr Geld?

Opfer: ????

Täter: WAS?

Opfer: Wir haben kein Geld. Am Monatsende habe ich wirklich kein Geld. Nein, ich verarsch dich nicht. ????

[…]“   

Das Gespräch endet damit, dass die Polizeibeamten vor Ort eintreffen und den Täter festnehmen. Anzumerken ist, da es aus der Verschriftlichung so nicht hervorgeht, dass während der Aufnahme mehrfach klar zu hören ist, dass die Zeugin B2. aufschreit, was augenscheinlich damit in Verbindung steht, dass der Täter sie in diesem Moment körperlich angeht, da es sich um Schmerzensschreie wie „Aua“ handelt.

Die Aussagen der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie des Zeugen S. S. A. sind auch insoweit glaubhaft, als sich einzelne Handlungen/Äußerungen nicht direkt dem entsprechenden Notrufprotokoll bzw. dem abgespielten Notruf entnehmen lassen.

Dies gilt zunächst einmal für das Geschehen außerhalb des Wohnhauses, da diese Handlungen des Angeklagten von der Zeugin Cl. B2. besonders eindringlich beschrieben wurden, sie mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen sind und das Geschehen von der Zeugin M. A. aus ihrem Versteck zumindest akustisch verfolgt werden konnte. Die unter Punkt II. festgestellten Verletzungen der Zeugin Cl. B2., die zwar erheblich sind, aber nicht zu den schweren gehören, beruhen in diesem Zusammenhang zum einen auf dem Bericht der UEK vom 24.10.2016, der über das Selbstleseverfahren eingeführt wurde, und zum anderen aufden in Augenschein genommenen Lichtbildern, die durch die Polizei im Wesentlichen noch vor Ort gefertigt wurden und auf denen die Zeugin unter anderem mit blutüberströmtem Oberkörper zu sehen ist. Auch die Schnittverletzungen im Hals und im Gesicht sind dort deutlich zu erkennen. Ferner hat die Zeugin diese Verletzungen selbst beschrieben und die Narben, die im Gesicht, am Hals und an der Hand zurückblieben, waren auch in der Hauptverhandlung gut zu sehen.

Dass es auch im Wohnhaus Handlungen und Äußerungen des Angeklagten gab, die auf den Telefonaten bzw. den verschriftlichen Protokollen nicht enthalten sind, steht für die Kammer ebenfalls außer Frage. Maßgeblich hierfür ist, dass es auf den Telefonaufzeichnungen einige Sequenzen gibt, die nicht genau verständlich waren. Hierbei handelt es sich vor allem um Stimmen und Geräusche im Hintergrund - etwa bei der Situation, als sich der Zeuge S.-S. A. noch mit dem Telefon im Gäste-WC befand und die beiden Frauen mit dem Angeklagten alleine im Schlafzimmer waren. Die Notrufprotokolle schließen das Vorhandensein weiterer Aussagen des Angeklagten daher nicht aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass durch das System, das die Gespräche aufgezeichnet hat, während des ersten Notrufs des Zeugen S.-S. A. mehrere Pausen aufgenommen wurden, in denen ebenfalls weitere Äußerungen gefallen sein können. Der technische Hintergrund dieser Pausen konnte durch die Kammer dabei nicht näher aufgeklärt werden; es steht aber fest, dass sie nicht lediglich darauf beruhen, dass zu diesem Zeitpunkt jeweils absolute Stille herrschte, denn die Hintergrundgeräusche - wie der Fernseher, der im Hintergrund ansonsten durchgehend zu hören war, hätten sonst wahrnehmbar sein müssen. Der Zeuge W., der den Notruf des Zeugen S. S. A. in der Notrufzentrale entgegengenommen hatte, erklärte diesbezüglich, dass - wie er nach Rücksprache mit ihrem Techniker in Erfahrung gebracht habe - am wahrscheinlichsten sei, dass sich das System an den Stellen, an denen die Pausen zu verzeichnen waren, abgestellt habe, da die empfangenen Geräusche in diesen Phasen offenbar zu schwach gewesen seien, um vom System als Gespräch erkannt zu werden. Dies sei laut ihrem Techniker die einzige plausible Erklärung, es habe aber letztlich nicht genauer aufgeklärt werden können.

Fraglich erschien der Kammer nach alledem lediglich, ob der Angeklagte die Zeugin Cl. B2. und den Zeugen S.-S. A. - wie von diesen bekundet - tatsächlich wörtlich zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Hiervon konnte sich die Kammer unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes letztlich nicht überzeugen, weil mit der Hypothese zum Zustandekommen der Pausen in der Aufzeichnung nicht in Einklang zu bringen ist, dass der Zeuge S.-S. A. bei der Polizei angeben hatte, dass der Täter sehr laut gesagt habe, dass er Geschlechtsverkehr mit Cl. haben solle. Die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der beiden Zeugen Cl. B2. und S.-S. A. berührt dies allerdings nicht, da die Kammer davon überzeugt ist, dass die Zeugen insofern jedenfalls keine Falschaussage getätigt haben. Auf die maßgebliche Passage des Notrufs, die mit dem Eintreten des Zeugen S.-S. A. in das Schlafzimmer beginnt und mit dem Weglaufen der Zeugin B2. endet, wird dabei verwiesen (s.o.). Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass die einzigen Erklärungen für die entsprechend bekundeten Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr sind, dass es sie tatsächlich - ausdrücklich oder konkludent - gegeben hat oder dass - was zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muss - die beiden Zeugen angesichts der Aufforderungen, sich auszuziehen und „herzukommen“, in der für sie sehr belastenden Situation irrtümlich Eindruck gewonnen hatten, dass es solche Aufforderungen gab.

e) Auch die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeuginnen M. A. und Cl. B2. bzw. des Zeugen S. S. A., welche die Angstzustände und Schlafstörungen nachvollziehbar und ohne Übertreibungstendenzen beschrieben haben. Auf den Angaben dieser Zeugen beruhen ferner die Feststellungen zum Wert der durch den Angeklagten entwendeten Mobiltelefone.

f) Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten hat die Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatobjekt gewonnen. Auf den Lichtbildern sind außerdem unter anderem rötliche Anhaftungen und Flecken, bei denen es sich offensichtlich um Blutspuren handelt, am Bett, der Haustür sowie dem gepflasterten Weg zur Wohnung der Opfer und auch vor der Haustür der Familie W.-H. zu sehen. Aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ergibt sich ferner, dass im Schlafzimmer eine große Cola-Flasche auf dem Bett und ein Rucksack auf einem Tisch liegen.

g) Die Feststellungen zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten beruhen auf dem entsprechenden Blutentnahmeprotokoll sowie dem Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der medizinischen Hochschule Hannover vom 31.10.2016.

h) Die Beweisaufnahme wurde im Übrigen durch die Bekundungen der Zeugin D., die als polizeiliche Ermittlungsführerin einen umfassenden Überblick über die einzelnen Ermittlungsschritte und -ergebnisse geben konnte, abgerundet. Die Zeugin bekundete etwa, was die Auswertung der Mobiltelefone ergeben habe. So gab sie etwa an, dass der Angeklagte noch um 23:53 Uhr von seinem Handy an eine augenscheinlich weibliche Person eine Nachricht geschickt habe. Inhalt dieser Nachricht sei gewesen, dass er „Leute verprügle“. Wer der Empfänger dieser Nachricht gewesen sei, sei nicht ermittelt worden. Es habe sich um eine WhatsApp-Nachricht gehandelt, das dazugehörende Profilbild des Empfängers habe eine weibliche Person gezeigt.

Nach alledem besteht kein Zweifel, dass sich das Geschehen so, wie unter Punkt II. dargestellt, zugetragen hat.

IV.

1. Das Geschehen bis zum Eintreffen der Polizei ist rechtlich wie folgt einzuordnen:

a) Das Einschlagen der Fenster stellt für den Angeklagten eine Sachbeschädigung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB dar. Ein Strafantrag des Eigentümers i.S.v. § 303c StGB liegt insofern zwar nicht vor; die Staatsanwaltschaft hatte aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

b) Das Betreten des verschlossenen Hauses gegen den erkennbaren Willen der Bewohner ist demgegenüber als Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB in der Variante des widerrechtlichen Eindringens in eine Wohnung zu bewerten. Die Zeuginnen M. A. und Cl. B2. haben insoweit rechtzeitigentsprechende Strafanträge nach § 123 Abs. 2 StGB gestellt.

c) Dass der Angeklagte die Zeugin M. A. mit dem Stock geschlagen hat und ihr hierdurch Schmerzen zugefügt hat, stellt für ihn eine als Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB dar. Eine gefährliche Körperverletzung liegt indes nicht vor, da der Stock - wie der Umstand zeigt, dass die Zeugin außer Schmerzen und Rötungen der Haut keine Folgen davon getragen hat - nach seiner konkreten Einsatzweise nicht geeignet war, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Zeugin M. A. hat insofern rechtzeitig Strafantrag i.S.v. § 230 Abs. 1 S. 1 StGB gestellt; zudem hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

d) Der Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin Cl. B2. insbesondere mit dem Messer mehrfach verletzt hat, führt indes dazu, dass er im Verhältnis zu dieser Zeugin eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. und Nr. 5 StGB begangen hat. Das verwendete Messer stellt nach seiner konkreten Einsatzweise ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB dar und der Stich mit dem Messer in den Hals der Zeugin war zudem auch abstrakt lebensgefährlich.

e) Die unter Anwendung von Gewalt erfolgte Forderung gegenüber den Zeuginnen M. A. und Cl. B2., ihm das Handy Samsung S3 neo herauszugeben, stellt für den Angeklagten eine versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1-3, 22, 23 Abs. 1 StGB dar. Eine schwere räuberische Erpressung liegt insofern nicht vor, da der Angeklagte weder sich noch einen Dritten hierdurch bereichern wollte. Der Versuch der Nötigung ist fehlgeschlagen als der Angeklagte erkannte, dass die Zeuginnen nicht im Besitz des Handys waren und ihnen die Herausgabe dementsprechend nicht möglich war.

f) Die gegenüber den Zeuginnen M. A. und Cl. B2. sowie dem Zeugen S. S. A. erhobenen Forderungen nach ihren eigenen Handys sind dagegen als besonders schwere räuberische Erpressung i.S.d. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB einzuordnen. Der Angeklagte wollte sich die für ihn fremden Handys zueignen, obwohl er wusste, dass er kein Recht dazu hatte, und er hat die Herausgabe durch das jeweilige Opfer jeweils durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen, indem er ihnen in den Herausgabesituationen ein Messer vorgehalten hat. Der Angeklagte hat auf diese Weise bei der Tat zugleich ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB verwendet.

Die im Laufe des Geschehens vorgenommenen Todesdrohungen stellen im Übrigen zwar an sich eine Bedrohung i.S.v. § 241 StGB dar; dieses Delikt tritt jedoch hinter der besonders schweren räuberischen Erpressung jeweils zurück.

g) Dass der Angeklagte die Zeugin Cl. B2. und den Zeugen S. S. A. unter Vorhalt des Messers dazu bestimmte, sich auszuziehen und die Zeugin Cl. B2. darüber hinaus - ebenfalls unter Vorhalt des Messers - dazu zwang, sich eine Cola-Flasche und einen Finger vaginal einzuführen, ist jeweils als Nötigung i.S.d. § 240 Abs. 1 u. 2 StGB anzusehen. Eine sexuelle Nötigung i.S.v. § 177 Abs. 1 StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung) liegt dagegen auch mit den zuletzt aufgeführten Verhaltensweisen nicht vor, da das abgenötigte Verhalten hier nicht darin bestand, dass das Opfer sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich duldete oder an dem Täter oder einem Dritten verübte. Vielmehr hat die Zeugin Cl. B2. die Handlungen an sich selbst vorgenommen (BGH NStZ 1982, 286; BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 3 StR 265/10).

f) Die unter Punkt IV. Nr. 1 lit. a-g genannten Delikte stehen zueinander gemäß § 52 StGB in Tateinheit. Dies gilt auch für den Versuch der Nötigung bzgl. des Samsung S3 neo sowie für die Nötigung bzgl. des Ausziehens und des Einführens der Cola-Flasche sowie eines Fingers in die Vagina. Grundsätzlich besteht tritt eine Nötigung bzw. deren Versuch zwar bei Tatbeständen, in denen die Freiheit mitgeschützt wird (hier: §§ 253, 255 StGB), im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück; dies gilt aber nicht, wenn der Täter ein weiteres, nicht unter den Spezialstraftatbestand fallendes Ziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 96, 227). Letzteres ist hier sowohl bei dem Versuch als auch bei der vollendeten Nötigung der Fall, da beide Delikte eine gänzlich andere Zielrichtung als die besonders schwere räuberische Erpressung hatten; es liegt daher Idealkonkurrenz vor.Aus dem gleichen Grund tritt der Versuch der Nötigung ausnahmsweise nicht hinter der Vollendung zurück, zumal neben der bei beiden Delikten betroffenen Cl. B2. bei dem Versuch eine andere Person als bei dem vollendeten Delikt betroffen war (M. A. ggü. Sven Albrecht).

2. Hierzu steht die Beleidigung nach § 185 StGB, die der Angeklagten auf der Fahrt zur Polizeiwache gegenüber den beiden Polizeibeamten vorgenommen hat, i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit, da die Festnahme des Angeklagten und die Verbringung in den Polizeiwagen insofern eine Zäsur darstellt. Sowohl die beiden Polizisten als auch deren Dienstvorgesetzter haben gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 StGB rechtzeitig Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

3. Der Angeklagte ist damit der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Beleidigung schuldig, §§ 123 Abs. 1, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 240 Abs. 1-3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB.

V.

1. Die Strafe ist für die unter Punkt IV. Ziff. 1 aufgeführten Delikte gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Dieser Strafrahmen weist vorliegend die schwerste Mindest- und Höchststrafe gegenüber den tateinheitlich verwirklichten Delikten auf.

a) Bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat sich die Kammer in diesem Zusammenhang durch den Sachverständigen Prof. Dr. Folkerts beraten lassen und ist nach eigenständiger Überprüfung des durchweg nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Gutachtens auf Grund eigener Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt des Tatgeschehens die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der begangenen Taten einzusehen, weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen ist. Ferner ist die Kammer überzeugt davon, dass auch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aufgehoben war; sie kann aber letztlich - wie auch der Sachverständige - nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens ausgeführt, dass es keine Hinweise auf Realitätsbezugsstörungen im engeren Sinne oder für eine schwerwiegende Intelligenzminderung bei dem Angeklagten gebe. Bei dem Angeklagten bestehe zwar mit Sicherheit eine dissoziale Entwicklung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung entsprechend dem ICD10-Kriterien (ICD10: F60.2) mit starkem psychopathischen Charakter, die sich dahingehend äußere, dass der Angeklagte mangelnde Empathie zeige, dass er soziale Normen anhaltend missachte, dass er eine geringe Frustrationstoleranz habe sowie dass er zu einem impulsiv-aggressives Verhalten und einer anhaltenden Reizbarkeit neige; diese dissoziale Persönlichkeitsstörung stelle jedoch keine Eingangsvoraussetzung entsprechend der §§ 20, 21 StGB dar und müsse somit bei der forensisch-psychiatrischen Beurteilung im Hinblick auf eine möglicherweise verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten außer Betracht bleiben. Der Sachverständige Prof. Dr. F. führte insofern aus, dass er den Angeklagten anhand der sogenannten Psychopathieliste, d.h. der PCL-SV-Skala untersucht habe. Es handele sich um eine anerkannte Checkliste, mit der man den Persönlichkeitstyp „Psychopathie“ sicher feststellen könne. Auf dieser Liste erreiche der Angeklagte mit 19 von 24 möglichen Punkten einen ausgesprochen hohen Wert, so dass das Kriterium der Psychopathie definitiv feststellbar sei. Der Angeklagte gehöre somit im Hinblick auf seine Persönlichkeit zur Hochrisikogruppe für zukünftige Gewaltstraftaten. Darüber hinaus attestierte der Sachverständige dem Angeklagten eine einfache intellektuelle Ausstattung, die jedoch nicht den Grad einer tatsächlichen Intelligenzminderung im Sinne des Eingangskriteriums des Schwachsinns erfülle. Es gebe im Übrigen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Defizite des Angeklagten auf leichtgradige fetale Alkoholeffekte zurückzuführen seien; eindeutige Hinweise auf ein in der Kindheit bestehendes fetales Alkoholsyndrom gebe es aber nicht. Einen irgendwie gearteten Einfluss dieser Defizite auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schloss der Sachverständige insofern aus.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. führte weiter aus, dass für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit allenfalls eine „krankhafte seelische Störung“ aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten in Betracht komme. Der Sachverständige nahm insofern Bezug auf die am 23.10.2016 um 00:42 Uhr entnommene Blutprobe vom Angeklagten, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille aufwies, und errechnete hieraus unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Formeln für 23:42 Uhr eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille, wobei er ausführte, dass die minimale Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt bei 1,86 Promille und die maximale Blutalkoholkonzentration - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH, wonach bei Vorliegen einer Blutprobe der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille von der ersten Stunde an beträgt - bei 2,16 Promille gelegen habe (BGH, Urteil vom 22.11.1990 - 4 StR 117/90). Er kam insofern zu dem Ergebnis, dass sich die Alkoholisierung des Angeklagten in keiner Weise auf dessen Einsichtsfähigkeit ausgewirkt habe, da dem Angeklagten zu jeder Zeit Recht und Unrecht bewusst gewesen seien. Er könne auch ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sei, denn dafür gebe es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. So habe der Angeklagte etwa Vorsorge gegen Entdeckung getroffen, in dem er sich maskiert habe, und Waffen mit sich geführt, die in der Tatsituation auch verwendet worden seien. Der Entschluss, zu dem Haus der Geschädigten zu fahren und ein Mobiltelefon dort herauszuholen, habe ferner auf einem zuvor gefassten Tatplan beruht. Auch spreche gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, dass der Angeklagte während der Tatbegehung in der Lage gewesen sei, eine SMS zu schreiben und auf Außenreize in der Tatsituation reagieren konnte. Beispielhaft erläuterte der Sachverständige dies an der Situation, in der der Angeklagte der aus dem Haus geflüchteten Zeugin Cl. B2. hinterhergelaufen war und sie zurück ins Haus gebracht hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. F. fügte hinzu, dass der Angeklagte im Übrigen nicht unter Drogen gestanden habe und habe sich bei der Polizei auch noch gut an das Tatereignis habe erinnern können.

Ein die Steuerungsfähigkeit berührender Rausch des Angeklagten im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“ liege daher aus seiner Sicht zwar nicht vor; er könne aber nicht völlig ausschließen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe, da der Zeuge Bx., der dem Angeklagten als Arzt die Blutprobe abgenommen hatte, in der Dokumentation der psychischen und physischen Auffälligkeiten in der Gesamtbeurteilung festgehalten hatte, dass der Angeklagte geschwankt und deutlich unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe. Da die Aussage des Zeugen Bx. in diesem Punkt unergiebig war, da er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern konnte, kann sich die Kammer den schlüssig vorgetragenen Bedenken des Sachverständigen letztlich nicht verschließen, sodass sie im Ergebnis unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Es ist nach dem Tatbild daher nicht ausgeschlossen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten eine verhängnisvolle Dynamik entwickelt haben.

b) Bei der Wahl des konkreten Strafrahmens ist der Kammer im Übrigen bewusst gewesen, dass das Gesetz in § 250 Abs. 3 StGB die Möglichkeit eines minderschweren Falles der besonders schweren räuberischen Erpressung vorsieht, bei dessen Vorliegen lediglich auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren zu erkennen ist. Ein minderschwerer Fall liegt im Allgemeinen vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 1108). Der Kammer hat ferner bedacht, dass - wenn wie hier gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben ist - bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden muss, ob der mildere Sonderstrafrahmen ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Anwendung kommen kann. Vermögen bereits die allgemeinen Strafzumessungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seinerkonkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – 3 StR 106/10).

Nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen kann ein minderschwerer Fall vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Maßgeblich dafür sind die folgenden Umstände:

Zu Gunsten des Angeklagten spricht zunächst, dass bzgl. der drei entwendeten - ohnehin nicht hochwertigen - Smartphones kein Schaden eingetreten ist, da der Angeklagte noch vor Ort festgenommen wurde und die Gegenstände sichergestellt werden konnten. Für ihn spricht auch, dass er sich zumindest im Ermittlungsverfahren teilweise geständig gezeigt hat.

Gegen den Angeklagten fallen jedoch seine einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 26.01.2017 erst nach dieser Tat erging. Der Angeklagte hat die Tat zudem unter laufender Führungsaufsicht begangen. Schwer wiegt auch, dass der Angeklagte diverse Delikte mit ganz unterschiedlichen Schutzgütern tateinheitlich verwirklicht hat. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht nur ein, sondern insgesamt drei Opfer betroffen sind. Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Angeklagte bei der vollendeten Nötigung gegenüber der Zeugin Cl. B2. diese zu besonders erniedrigenden Handlungen, d.h. dem Einführen der Cola-Flasche bzw. eines Fingers in ihre Vagina, gezwungen hat, dass die gefährliche Körperverletzung gegenüber der Zeugin Cl. B2. mit bleibenden Narben einherging und bei ihr zwei Tatbestandsalternativen zugleich verwirklicht wurden, sowie dass der Hausfriedensbruch zur Nachtzeit und mittels gewaltsamen Einbrechens erfolgte. Insofern liegt jeweils kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor, weil es jeweils um die konkrete Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale bzw. das konkrete Ausmaß der Gefährdung, die der Täter ausgelöst hat, geht (vgl. BGH NJW 2003, 76 [BGH 11.04.2002 - 4 StR 538/01]).

Die strafschärfenden Strafzumessungsgründe überwiegen in dem hiesigen Fall so stark, dass auch das Vorliegen des § 21 StGB nicht zur Anwendung eines minderschweren Falles führen kann. Vielmehr stellt sich das Geschehen auch unter Berücksichtigung der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände immer noch als überdurchschnittlich schwer dar.

c) Für die unter Punkt II. Ziff. 1 wiedergegebene Tat ist aus Sicht der Kammer nach alledem eine

Freiheitsstrafe von sieben Jahren

tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Einzelstrafe sind die oben aufgeführten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.

2. Für die unter Punkt II. Ziff. 2 aufgeführte Beleidigung ist die Strafe dem nach §§ 21 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 185 1. HS StGB zu entnehmen, da die Kammer auch hier zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen kann, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt aus den oben aufgeführten Gründen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag. Bei der Strafzumessung sind bzgl. dieser Tat vor allem die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Erhebliche strafmildernde Gesichtspunkte liegen dagegen - nachdem die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände bereits bei der Strafrahmenwahl verbraucht wurden - nicht vor. Die Kammer hat insofern eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB unerlässlich, da der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur durch Geldstrafen in keiner Weise mehr zu erreichen ist, wie auch der Umstand zeigt, dass er die Tat unter laufender Führungsaufsicht beging. Die Kammer ist überzeugt davon, dass nur empfindliche Freiheitsstrafen den Angeklagten dazu bewegen können, künftig die Verletzung der Rechte und Rechtsgüter seiner Mitmenschen zu unterlassen. Insofern liegen besondere Umstände vor, die den Angeklagten von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden.

3. Die unter Punkt V. Ziff. 1 und 2 aufgeführten Einzelstrafen sind gesamtstrafenfähig mit der Einzelstrafe von neun Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht Norden vom 26.01.2017 (Az.: 8b Ds 136/16). Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB hat die Kammer aus den drei gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen nachträglich unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe eine

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

gebildet.

Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern die Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben maßgeblich waren. Rechnung getragen wurde auch dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier zwischen den unter Punkt II. dargestellten Taten - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen näher zusammen zu ziehen. Dagegen steht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden in keinem Zusammenhang mit den hier zur Aburteilung gelangten Taten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind im Übrigen die oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die verwiesen wird, sowie die Strafzumessungserwägungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf die ebenfalls verwiesen wird, jeweils erneut berücksichtigt worden.

VI.

Das bei der Tat verwendete Messer und der Holzstock waren im Übrigen nach § 74 StGB als Tatmittel einzuziehen.

Eine Maßregel nach § 64 StGB war neben der Strafe dagegen nicht anzuordnen. Zwar hat der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen und wurde deswegen hier auch verurteilt; es war aber bereits nicht festzustellen, dassbei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB besteht, Alkohol- oder sonstige Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei berücksichtigt wurde, dass für die Annahme eines derartigen Hanges schon eine in einer intensiven Neigung zu übermäßigem Konsum zum Ausdruck kommende psychische Abhängigkeit ausreicht. Die Kammer hat sich auch insofern von dem Sachverständigen Prof. Dr. F. beraten lassen. Dieser führte aus, dass ein Hang in Ermangelung von glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten nicht festzustellen sei. Maßgeblich für die Gefährlichkeit des Angeklagten sei aus seiner Sicht zudem dessen erhebliche Persönlichkeitsstörung und nicht ein etwaiger gelegentlicher übermäßiger Alkoholkonsum. Darüber hinaus ergänzte Prof. Dr. F., dass - unabhängig von der Frage des Hanges - eine Maßregel bei dem Angeklagten ohnehin keine Erfolgsaussicht habe, da dessen dissoziale Persönlichkeitsstörung so ausgeprägt sei, dass jedwede Therapiebemühungen von vorne herein aussichtslos erscheinen würden, da sie ein konsequentes Auseinandersetzten mit der eigenen Persönlichkeit und den begangenen Taten erfordern, wozu der weitestgehend empathielose Angeklagte schlichtweg nicht in der Lage sei. Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen nach dem von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck in vollem Umfang an.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

B

Auch im Rahmen der Adhäsionsentscheidung war der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.

1. Den Adhäsionsklägern stehen nach §§ 826 i.V.m. 253 BGB jeweils Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Angeklagten zu. Inhaltsgleiche Ansprüche bestehen zudem nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 253, 255 StGB. Die Kammer nimmt dabei vollumfänglich auf die unter Punkt II. Ziff. 1 getroffenen Feststellungen Bezug.

Hinsichtlich der ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge hat die Kammer berücksichtigt, dass das Schmerzensgeld dem jeweiligen Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bieten und ihm zugleich Genugtuung dafür geben soll, was der Schädiger ihm bzw. ihr angetan hat. Die für die Kammer maßgeblichen Kriterien waren vorliegend vor allem der Grad der Verletzungen und der psychischen Beeinträchtigungen, die das jeweilige Opfer erlitt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten, die allesamt auf Sozialleistungen angewiesen sind, sowie der Umstand, dass der Angeklagte die Tat ohne jeden nachvollziehbaren Anlass begangen hatte. Zu berücksichtigen war auch, dass die Geschädigten nachts in ihrem eigenen Wohnhaus überfallen worden waren. Die Kammer hat die Schmerzensgeldbeträge insofern nach der Art der Rechtsgutsverletzung und der Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung abgestuft. Insofern erschien der Kammer für die beiden Adhäsionskläger M. A. und S. S. A. jeweils ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,- EUR angemessen, wobei berücksichtigt wurde, dass M. A. nur leicht und der Zeuge S. S. A. gar nicht körperlich beeinträchtigt wurde, letzterer dafür aber länger dem Zugriff des Angeklagten ausgesetzt war. Bei der Adhäsionsklägerin B2. hat die Kammer dagegen wegen der erheblich schwerwiegenderen Misshandlungen einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR als angemessen erachtet.

Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht ausschließbar vermindert schuldfähig war, hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Übrigen nicht berücksichtigt, denn die Anwendung des Zweifelssatzes, die bei der strafrechtlichen Würdigung zur Annahme dieses Ergebnisses geführt hat, gilt hinsichtlich der zivilrechtlichen Adhäsionsansprüche nicht. Die Kammer ist schließlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des oben im Einzelnen näher dargestellten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vermindert schuldunfähig war; sie kann es nur nicht ausschließen (s.o.).

2. Es war ferner festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern die diesen aus der Straftat erwachsenen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen. Maßgeblich ist insofern, dass die Folgen der Tat für die Opfer noch nicht gänzlich abzuschätzen sind.

3. Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 291 BGB i.V.m. § 404 Abs. 2 StPO.

4. Die Adhäsionsentscheidung ist gemäß § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar.

5. Die Kostenentscheidung bezüglich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472 a Abs. 1 StPO.