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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SprachFöMRdErl

Bibliographie

Titel
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
Redaktionelle Abkürzung
SprachFöMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Grundschulen richten für die Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besuchen und nach § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verpflichtet sind, in dieser Zeit an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen, besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse ein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. August 2023 (SVBl. S. 463)