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§ 34 NJagdG - Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Abweichend von § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes besteht eine Pflicht zum Ersatz von Wildschaden nicht, wenn

  1. 1.

    die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht mindestens 50 Euro beträgt,

  2. 2.

    der Wildschaden an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder

  3. 3.

    der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

2Ist die Jagd in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 28 oder 28a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) untersagt worden, so kann die oder der Geschädigte den Ersatz ihres oder seines Wildschadens in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 TierGesG verlangen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und

  2. 2.

    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.