§ 34 NJagdG - Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) 1Abweichend von § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes besteht eine Pflicht zum Ersatz von Wildschaden nicht, wenn
- 1.
die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht mindestens 50 Euro beträgt,
- 2.
der Wildschaden an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
- 3.
der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.
2Ist die Jagd in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 28 oder 28a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) untersagt worden, so kann die oder der Geschädigte den Ersatz ihres oder seines Wildschadens in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 TierGesG verlangen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
- 2.
zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.