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§ 34 NJagdG - Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden

  1. 1.

    an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder

  2. 2.

    durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die oder der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und

  2. 2.

    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.