§ 35 NJagdG - Feststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
1Wegen eines Wild- oder Jagdschadens kann der ordentliche Rechtsweg nur beschritten werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat. 2Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kostentragung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.