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§ 34 NJagdG - Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. 2.
    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.