§ 2 ImSchLüWBerneStV - Mitwirkung und Information
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne
- Redaktionelle Abkürzung
- ImSchLüWBerneStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
(1) Zu allen Verfahrenshandlungen, die Außenwirkung entfalten, stellt das GAA Oldenburg das Benehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen her.
(2) Abweichend von Absatz 1 trifft das GAA Oldenburg Entscheidungen im Rahmen der Anlagenüberwachung, insbesondere auf der Grundlage der §§ 17, 20 und 21 BImSchG, die einen auf bremischem Gebiet befindlichen Anlagenteil betreffen oder Auswirkungen auf bremisches Gebiet haben, im Einvernehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(3) Soweit sich das Vorhaben oder die Anlagenüberwachung auf bremisches Gebiet auswirkt, weist das GAA Oldenburg im Rahmen von Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen in geeigneter Weise - insbesondere im Zuge von Bekanntmachungen - auf diese Aufgabenübertragung hin.