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Abschnitt 2 GlPlZuRdErl - 2. Urkunden über Ernennungen, die Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Entpflichtung

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Redaktionelle Abkürzung
GlPlZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

2.1
Eine Ernennungsurkunde nach dem jeweiligen Muster der Anlage 1 ist zu erteilen,

  1. a)

    wenn das Beamtenverhältnis begründet wird (Muster 1),

  2. b)

    wenn das bestehende Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird (Muster 2),

  3. c)

    wenn ein anderes Amt

    • mit anderem Endgrundgehalt (Muster 3),

    • mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Muster 3),

    • mit anderem Endgrundgehalt unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung (Muster 3a),

    • mit gleicher Amtsbezeichnung und Gewährung einer Amtszulage (Muster 3b) und

    • mit anderem Endgrundgehalt und Gewährung einer Amtszulage (Muster 3c)

    verliehen wird,

  4. d)

    wenn ein Amt mit leitender Funktion

    • unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Muster 5) und

    • im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Muster 6)

    verliehen wird.

In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. b, wenn sich gleichzeitig die Amtsbezeichnung ändert, oder i. V. m. Absatz 1 Buchst. c ist die Ernennungsurkunde nach dem Muster 4 zu erteilen.

2.2
Eine Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach dem jeweiligen Muster der Anlage 1 erhält, wer

  1. a)

    kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt (Muster 7),

  2. b)

    in den Ruhestand versetzt wird (Muster 8),

  3. c)

    in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird (Muster 9),

  4. d)

    wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes entlassen ist (Muster 10),

  5. e)

    wegen Ablaufs der Amtszeit kraft Gesetzes entlassen ist und nicht im unmittelbaren Anschluss daran erneut in dasselbe Amt berufen wird (Muster 10),

  6. f)

    wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird (Muster 11),

  7. g)

    aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag entlassen wird (Muster 12),

  8. h)

    aus dem Ehrenbeamtenverhältnis verabschiedet wird (Muster 13) und

  9. i)

    aus dem Ehrenbeamtenverhältnis durch Zeitablauf ausscheidet (Muster 14).

Eine Professorin oder ein Professor erhält eine Urkunde nach dem Muster 15, wenn sie oder er kraft Gesetzes von den amtlichen Verpflichtungen entbunden ist oder auf Antrag von den amtlichen Verpflichtungen entbunden wird.

2.2.1
In den Fällen der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchst. b und c - soweit es sich um eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 BeamtStG handelt - sowie Buchst. f bis h erhält die Beamtin oder der Beamte neben der Urkunde eine schriftliche Mitteilung über den Grund des Ausscheidens; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn dem Antrag der Beamtin oder des Beamten in vollem Umfang entsprochen wird. Endet das Beamtenverhältnis, ohne dass der Beamtin oder dem Beamten eine Urkunde ausgehändigt wird, so erhält sie oder er nur eine formlose Verfügung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde nach Muster 9, so ist bei Erreichen der Altersgrenze keine neue Urkunde nach Muster 7 auszufertigen, es sei denn, es erfolgte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 BeamtStG).

2.2.2
Wird für den Beginn des dauernden oder des einstweiligen Ruhestandes ein besonderer Zeitpunkt gemäß § 38 Abs. 3 und § 42 NBG festgesetzt, so sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte "mit Ablauf des ..." einzufügen. Das Gleiche gilt, wenn die Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden soll (§ 32 Abs. 2 NBG, § 21 Abs. 5, § 38 Abs. 7 Sätze 2 und 3 NHG).

2.2.3
In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die Führung und Leistung der Beamtin oder des Beamten es rechtfertigen.

2.2.4
Die Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand, die Entlassung kraft Gesetzes, die Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses wegen Zeitablaufs und die Entpflichtung kraft Gesetzes oder auf Antrag (vgl. Nummer 2.2 Abs. 1 Buchst. a, d, e und Abs. 2) sind von der Ernennungsbehörde auszufertigen.

2.3
Bei der Verwendung von Amts- oder Dienstbezeichnungen ist Folgendes zu beachten:

  1. 2.3.1

    In den Fällen der Nummer 2.1 Abs. 1 Buchst. a und c ist in die Urkunde diejenige Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in der Besoldungsordnung oder in den sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Steht die oder der zu Ernennende bereits in einem Beamtenverhältnis und erhält sie oder er eine neue Amts- oder Dienstbezeichnung, so ist auch die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung in der Urkunde anzugeben.

  2. 2.3.2

    Ist die oder der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen (z. B. nach § 57 Abs. 2 Satz 4 NBG), so soll auch diese frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz angegeben werden.

  3. 2.3.3

    Bei der Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung sind die Zusätze in der in Rechtsvorschriften vorgesehenen Form abzukürzen (z. B. "a. D.").

  4. 2.3.4

    Andere mit der Amts- oder Dienstbezeichnung zusammenhängende Angaben, wie z. B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe, sind unzulässig. Das Gleiche gilt für Hinweise auf die Behörde, es sei denn, dass die Behördenbezeichnung einen Bestandteil der Amtsbezeichnung bildet (z. B. "Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs"). Ändert sich allerdings mit der Verleihung des Amtes die Amtsbezeichnung nicht, ist in die Urkunde die zu verleihende Amts- oder Dienstbezeichnung mit Angabe der Besoldungsgruppe einzusetzen.

2.4
Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 8 Abs. 4 NBG), so sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte "mit Wirkung vom ..." unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.

2.5
Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen:

  1. a)

    Durch die LReg:

"Die Niedersächsische Landesregierung
(Unterschrift)(Unterschrift)".
  1. b)

    Durch die Leitung einer obersten Landesbehörde:

    z. B. "Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    (Unterschrift)
    Ministerin/Minister".

    Wird die Urkunde durch die ständige Vertretung oder die Abwesenheitsvertretung (vgl. Nummer 2.6 Satz 2) vollzogen, so sind über die Unterschrift der oder des Vollziehenden die Worte "In Vertretung" oder "In Vertretung der Staatssekretärin/des Staatssekretärs" zu setzen; die in Nummer 2.6.1 genannte Abteilungsleitung und Referatsgruppenleitung zeichnen "Im Auftrage".

  2. c)

    Durch die Leitung einer sonstigen Behörde, ihre ständige Vertretung oder eine andere Funktionsträgerin oder einen anderen Funktionsträger in den Fällen der Nummern 2.6.2 bis 2.6.4:

    in der Form, in der Verwaltungsakte vollzogen werden; bei der Behördenbezeichnung dürfen Zusätze, die auf einen Behördenteil hinweisen, nicht verwendet werden.

2.6
Die Urkunden werden, soweit nicht die LReg zuständig ist, von der Behördenleitung oder ihrer ständigen Vertretung vollzogen. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Behördenleitung und ihrer ständigen Vertretung können die Urkunden ausnahmsweise von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der deren Geschäfte wahrnimmt, vollzogen werden.

2.6.1
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des MJ kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs auf die Leitung der zuständigen Abteilung oder Referatsgruppe übertragen.

2.6.2
Die Leitung der OFD kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst auf die jeweilige Bereichsleitung für Personalangelegenheiten der Landesabteilungen der OFD übertragen.

2.6.3
Die Leitung des NLBV kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des Standortes Aurich des NLBV auf die Leitung dieses Standortes übertragen, soweit dort die dienstrechtlichen Befugnisse liegen.

2.6.4
Die Leitung der NLSchB kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auf die jeweils zuständigen Dezernatsleitungen oder Dezernentinnen und Dezernenten übertragen. Die Befugnis nach Nummer 1.1.1 Buchst. a für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare kann am Standort Braunschweig der NLSchB auch auf Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter im Dezernat für Lehrerpersonalien übertragen werden.

2.6.5
Die oder der Vorstandsvorsitzende des LSKN kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden für Beamtinnen und Beamte des LSKN auf das für den Vorstandsbereich "Steuerung und Personal" zuständige Vorstandsmitglied übertragen.

2.6.6
Für die Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 gilt Nummer 2.6 Satz 2 entsprechend.

2.7
Die Urkunden sind mit dem Dienstsiegel als Prägesiegel oder als maschinell eingedrucktes Siegel zu versehen. Für Urkunden der öffentlichen Schulen ist als Dienstsiegel auch der Farbdruckstempel zulässig.