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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 MPFErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

6.1 Die Organisatorin oder der Organisator ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Ausstellerinnen und Aussteller zu beraten und während der Messe sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase der gemeinschaftlichen Messepräsentation zu betreuen.

6.2 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen.

Dazu ist es erforderlich, dass die Bewilligungsstelle jeweils nach Abschluss der Messepräsentation die erforderlichen Auskünfte seitens der geförderten Ausstellerinnen und Aussteller in Form eines Feedbackbogens erhält. Die geförderten KMU von Einzelständen sind daher verpflichtet, der Bewilligungsstelle die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen.

6.3 Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Gemeinschaftsständen führt die Organisatorin oder der Organisator des Standes nach Abschluss der Messe entsprechende Ausstellerbefragungen durch. Die Berichte sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)