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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 MPFErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Teilnahme an Messen im Inland

Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller

  • auf einem Gemeinschaftsstand des MW,

  • auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder

  • die erstmalige Teilnahme mit einem Einzelstand an einer Messe, auf der das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.

2.2 Teilnahme an Messen im Ausland

Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller

  • auf einem Gemeinschaftsstand des MW,

  • auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder

  • mit einem Einzelstand, sofern das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.

2.3 Förderfähigkeit

Förderfähig ist die Teilnahme an solchen Messen, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V. (im Folgenden: AUMA) verzeichnet sind.

Daneben kann für einzelne durch das MW festzulegende Veranstaltungen im In- und Ausland der Art und Höhe nach eine besondere Förderung vorgesehen werden, insbesondere auch indirekte Fördermaßnahmen wie Informationsstände und außenwirtschaftlich relevante Sonderaktionen - auch wenn diese nicht in der Messedatenbank des AUMA gelistet sind.

2.4 Beschränkung der Förderung

Das MW behält sich im Hinblick auf die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor, die Förderung auf Messen mit besonderer branchenspezifischer und internationaler Bedeutung zu beschränken.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)