MPFErl,NI - Messepräsentations-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 20.11.2020 - 24-3206/0021-

Vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 197)

- VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring-ModellAnlage

Abschnitt 1 MPFErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage von § 8 des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Messepräsentationen niedersächsischer Unternehmen. Ziel der Messeförderung ist es, die Absatzkraft der Unternehmen auf internationalen Messen im In- und Ausland sowie auf Ausstellungen nachhaltig zu unterstützen sowie neue Unternehmen bei ihrer Marktetablierung zu fördern. Durch die Förderung sollen Kosten und Risiken einer Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduziert sowie betriebsgrößenspezifische Nachteile abgebaut werden.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)

Abschnitt 2 MPFErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Teilnahme an Messen im Inland

Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller

  • auf einem Gemeinschaftsstand des MW,

  • auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder

  • die erstmalige Teilnahme mit einem Einzelstand an einer Messe, auf der das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.

2.2 Teilnahme an Messen im Ausland

Gefördert wird die Messeteilnahme als Ausstellerin oder als Aussteller

  • auf einem Gemeinschaftsstand des MW,

  • auf einem Gemeinschaftsstand anderer Anbieterinnen oder Anbieter, soweit dieser nicht von oder im Auftrag der öffentlichen Hand organisiert wird oder

  • mit einem Einzelstand, sofern das MW nicht mit einem Gemeinschaftsstand vertreten ist.

2.3 Förderfähigkeit

Förderfähig ist die Teilnahme an solchen Messen, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V. (im Folgenden: AUMA) verzeichnet sind.

Daneben kann für einzelne durch das MW festzulegende Veranstaltungen im In- und Ausland der Art und Höhe nach eine besondere Förderung vorgesehen werden, insbesondere auch indirekte Fördermaßnahmen wie Informationsstände und außenwirtschaftlich relevante Sonderaktionen - auch wenn diese nicht in der Messedatenbank des AUMA gelistet sind.

2.4 Beschränkung der Förderung

Das MW behält sich im Hinblick auf die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor, die Förderung auf Messen mit besonderer branchenspezifischer und internationaler Bedeutung zu beschränken.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)

Abschnitt 3 MPFErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
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MPFErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger (Erstempfängerin oder Erstempfänger) bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist die Organisatorin oder der Organisator der Messepräsentation.

3.2 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger bei der Förderung von Einzelständen auf Inlands- oder Auslandsmessen bzw. Letztempfängerin oder Letztempfänger bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) i. S. der jeweils geltenden Definition der EU-Kommission und Angehörige Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen.

Danach gelten als KMU Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)

Abschnitt 4 MPFErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
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MPFErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Bei der Förderung von Gemeinschaftsständen des MW ist der Bewilligungsstelle von der Organisatorin oder dem Organisator ein Antrag vorzulegen, der alle Kosten zur Durchführung eines Gemeinschaftsstandes umfasst. Um eine einheitliche Konzeption der Gemeinschaftsstände zu erreichen, sollen die auf der Basis des "Niedersachsen-Stils" für Präsentationen des Landes entwickelten gestalterischen und standbaubaulichen Vorgaben berücksichtigt werden.

Bei Gemeinschaftsständen soll die Teilnahme von mindestens zehn niedersächsischen Unternehmen vorgesehen werden.

Des Weiteren sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:

  • Erfahrungen in der Organisation von Gemeinschaftsständen,

  • Kenntnisse der niedersächsischen Branche (je nach Messe),

  • Umsetzbarkeit und Logik des Konzepts für die Akquise der Ausstellerinnen und Aussteller,

  • Kosten pro Ausstellerin oder Aussteller,

  • Plausibilität und Qualität der Antragsunterlagen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich. Gefördert wird ausschließlich der Antrag, der die höchste Gesamtpunktzahl, mindestens jedoch die Mindestpunktzahl, erreicht hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)