Landgericht Hannover
Beschl. v. 18.03.2008, Az.: 48 Qs (Owi) 37/08

Angemessene Gebühr bzw. Kriterien für das Entstehen der Mittelgebühr oder der billigen Gebühr in Bußgeldverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
18.03.2008
Aktenzeichen
48 Qs (Owi) 37/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0318.48QS.OWI37.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wennigsen - 21.02.2008

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit nach dem StVG

Amtlicher Leitsatz

In verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren entsteht nicht grundsätzlich die Mittelgebühr.

In der Bußgeldsache
...
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover
auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen
gegen den Beschlug des Amtsgerichts Wennigsen/Deister vom 21. Februar 2008
nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hannover
am 18.03.2008
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der Bezirksrevisor hat hierzu ausgeführt:

Die Bestimmung der billigen Gebühren erfolgte unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG. Sachfremde Erwägungen des Gerichts zur angemessenen Gebührenhöhe oder unrichtige Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht vermag ich nicht zu erkennen.

Es gibt keine Verfahren, in denen ohne weiteres die sogenannte Mittelgebühr als angemessen anzusehen und daher anzusetzen ist. Dies entspricht u.a. der ständigen Rechtsprechung des LG Hannover.

Die Gebührenrahmen in Teil 5 - Bußgeldsachen - zum RVG-VV gelten für die anwaltliche Verteidigung in sämtlichen Bußgeldverfahren. Dazu gehören nicht nur die Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, sondern auch Bußgeldverfahren nach Spezialgesetzen, z.B. in Wirtschaftssachen, in denen Geldbußen sogar bis 5000,-EUR anfallen können. Einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie hier die Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, kann der Rechtsanwalt auf Grund ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig ohne großen Zeitaufwand bearbeiten.

Eine Geldbuße von 50.- EUR liegt demnach im untersten Bereich des Gebührenrahmens. Für die Verfahrensgebühr reicht der Gebührenrahmen bei einer Geldbuße von 40,- EUR bis 5000,- EUR von 20,- EUR bis 250,- EUR - Nr. 5103 und Nr. 5109 - und für die Terminsgebühr von 30,- EUR bis 400,- EUR - Nr. 5110 .

Nach der ständigen Rechtssprechung des LG Hannover ist in OWi-Verfahren erst bei einer Verhandlungsdauer ab 1 Stunde und bei Vernehmung von 3 - 4 Zeugen von einer durchschnittlichen Hauptverhandlung auszugehen (48 Qs ( OWi ) 29/00).

Es bleibt außerdem bei einer unterdurchschnittlichen Ordnungswidrigkeit selbst unter Berücksichtigung einer mit einer Verurteilung verbundenen Eintragung in das Verkehrszentralregister und der damit möglicherweise drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der Punktegrenze. In einem solchen Fall wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegend auf die Voreintragungen aus früheren-Verfahren und nicht auf die dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zurückzuführen gewesen.

Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fällt für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende OWi- Verfahren nur einmal an. Es liegt nur eine Angelegenheit vor ( so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe , RVG, 17. Auflage, § 17 Anm. 59 ).

Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich die Kammer für Bußgeldsachen an. Sachfremde Erwägungen sind in den Stellungnahmen des Bezirksrevisors - entgegen den Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde - nicht erkennbar. Die Kammer weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass der Gebührenrahmen bei Nr. 5100 VVRVG von 20 EUR bis 150 EUR reicht, bei Nr. 5103 und 5109 VVRVG von 20 EUR bis 250 EUR und bei Nr. 5110 von 30 EUR bis 400 EUR. Angesichts des kaum zu unterbietenden Bagatellecharakters des Verfahrens - Dauer der Hauptverhandlung 8 (!) Minuten liegen die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren schon im oberen Sektor des hier vertretbaren Bereichs. Auch ein deutlicheres Unterschreiten der Mittelgebühr wäre hier noch möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).