Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.08.2002, Az.: L 1 RA 208/00

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.08.2002
Aktenzeichen
L 1 RA 208/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0822.L1RA208.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 8 a RI 10/98

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf das (Dauer-) Überbrückungsgeld der Seemannskasse ist parallel gezahltes Arbeitslosengeld nur dann anzurechnen, wenn das Arbeitslosengeld aus Anlass des Ausscheidens aus der Seefahrt geleistet wird.

  2. 2.

    Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes, wenn die §§ 11, 13 und 15 der Satzung dahingehend ausgelegt werden, dass das Überbrückungsgeld auch dann versagt bzw. gekürzt wird, wenn eine parallel zu erbringende Lohnersatzleistung auf einer späteren Landbeschäftigung beruht.

In dem Rechtsstreit

A.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte(r):

Rechtsanwälte B.

gegen

die See-Berufsgenossenschaft, -Seemannskasse-,

Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2002 in Celle

durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. C. ,

den Richter am Landessozialgericht D. ,

den Richter am Landessozialgericht E.

sowie die ehrenamtlichen Richter F. und G.

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. September 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 werden aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 7. April 1997 bis zum 30. April 1998 Überbrückungsgeld sowie den satzungsgemäßen Zuschlag zur Krankenversicherung insoweit zu zahlen, als aus dem Überbrückungsgeld nachträglich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind.

    Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsgeld einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 7. April 1997 bis zum 30. April 1998 hat.

2

Der im Februar 1936 geborene Kläger fuhr bis Ende 1986 zur See, zuletzt als 1. Offizier und Kapitän. Von Januar 1987 bis Mai 1989 bezog er Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe.

3

Für die Zeit ab dem 1. März 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger Überbrückungsgeld nach Maßgabe der §§ 8 Nr. 2., 11, 12 der Satzung der Seemannskasse vom 21. August 1973, Stand: Januar 1991 (im Folgenden: Satzung).

4

Seit August 1991 arbeitete der Kläger im Übrigen als Wachmann bei dem Norddeutschen Bewachungsinstitut. Entsprechend der Satzung wurde das erzielte Entgelt auf das Überbrückungsgeld nicht angerechnet. Das Arbeitsverhältnis endete Anfang des Jahres 1997. Der Kläger erzielte zuletzt im Januar 1997 ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 2.743,-- DM (genau für den Zeitraum vom 1. bis zum 23. Januar 1997). Die Bundesanstalt für Arbeit (BA), Arbeitsamt Oldenburg, gewährte dem Kläger für die Zeit ab dem 7. April 1997 - auf der Basis eines letzten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 640,-- DM - Arbeitslosengeld in Höhe von 1.315,60 DM pro Monat (zunächst 303,60 DM wöchentlich, 1.301,14 DM monatlich). Die Beklagte erfuhr erst nachträglich von der Zahlung des Arbeitslosengeldes.

5

Mit ihrem Bescheid vom 21. Mai 1997 nahm die Beklagte den Überbrückungsgeld-Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 1991 auf der Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X - wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse - mit Wirkung ab dem 7. April 1997 zurück. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsgeld. Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld dürften nicht nebeneinander gewährt werden. Da jedoch ein Fall besonderer Härte nach § 15 Abs. 1a der Satzung anzunehmen sei, erhalte der Kläger fortan den Differenzbetrag zwischen dem von der BA gezahlten Arbeitslosengeld und dem - fiktiv zu errechnenden - Überbrückungsgeld (bis zum 30. Juni 1997 pro Monat 1.620,98 DM, ab dem 1. Juli 1997 1.669,43 DM monatlich). Die für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1997 bereits eingetretene Überzahlung in Höhe von 3.683,68 DM forderte die Beklagte gleichzeitig zurück. Sie verrechnete diesen Betrag mit dem noch nicht ausbezahlten Zuschlag für die Krankenversicherung nach § 12 Abs. 2 der Satzung - in Höhe von 2.297,28 DM - und kündigte darüber hinaus an, sich die Restüberzahlung in Höhe von 1.386,40 DM von der BA erstatten zu lassen.

6

Der Kläger erhob Widerspruch und verwies darauf, die Beklagte habe das Arbeitslosengeld zu Unrecht nicht lediglich als Fortsetzung des an Land erzielten Erwerbseinkommens gewürdigt. Da er bisher anrechnungsfrei als Wachmann habe hinzuverdienen dürfen, müsse dies auch für das an die Stelle des Lohnes getretene Arbeitslosengeld gelten. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1997 zurück. Die zutreffende Auslegung der Satzung verwehre es ihr, weiter Überbrückungsgeld - in alter Höhe - zu zahlen. Der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 ihrer Satzung komme Vorrang vor der weiteren und nur scheinbar für die Auffassung des Klägers sprechenden Regelung in § 13 der Satzung zu.

7

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Gerichtsbescheid vom 6. September 1999 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Satzungsauslegung der Beklagten erscheine überzeugend, weil sie einem allgemeinen Grundsatz der Anrechnung sozialrechtlicher Leistungen entspreche. Die Spezialvorschrift des § 13a der Satzung, wonach durch Erwerbstätigkeit an Land erzieltes Einkommen erst nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen sei, sei mit Wirkung vom 1. Januar 1997 gestrichen worden.

8

Gegen die am 28. September 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15. Oktober 1999 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

10

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 aufzuheben,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 7. April 1997 bis zum 30. April 1998 Überbrückungsgeld sowie einen Zuschlag zur Krankenversicherung für den Fall zu zahlen, dass das Überbrückungsgeld nachträglich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.

15

Die Beteiligten haben sich im Termin am 21. März 2002, in dem der Rechtsstreit vertagt worden ist, mit einer Entscheidung durch Urteil ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Der Senat konnte durch Urteil ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 124 Abs 2, 153 Abs 1 SGG.

17

Die Berufung ist in der Sache auch begründet. Der Gerichtsbescheid vom 6. September 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 haben sich als rechtswidrig erwiesen.

18

Nach Auffassung des Senats steht das hier vom Kläger erzielte Arbeitslosengeld der vollumfänglichen Weiterzahlung des Überbrückungsgeldes nicht entgegen.

19

Zum Verständnis der Regelungszusammenhänge ist zunächst auf die Ermächtigungsvorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden § 891 a Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 des § 143 SGB VII hinzuweisen, wonach die See-Berufsgenossenschaft ermächtigt wird, eine Kasse einzurichten, die den Seeleuten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgelder zahlt, um ihnen den Wechsel von der Tätigkeit in der Seefahrt auf einen Landberuf zu erleichtern bzw. um ihnen im Hinblick auf die besondere Belastung der Seeschifffahrt einen früheren Ruhestand zu ermöglichen. Die von der See-Berufsgenossenschaft eingerichtete besondere Kasse ist die Seemannskasse, die wiederum bei der See-Berufsgenossenschaft in Verwaltungsgemeinschaft mit der Seekasse (Trägerin der Rentenversicherung), der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse geführt wird (vgl. Graeff in: Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 2, K § 143 SGB VII, Randnummern 1 bis 3).

20

Die Satzung der Seemannskasse stellt sich als autonomes Recht dar, das Leistungen der Sozialversicherung vorsieht, auf deren Gewährung die allgemeinen Vorschriften, insbesondere des SGB X und des SGG, anzuwenden sind. Das autonome Satzungsrecht unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. Graeff a.a.O., Randnummer 5).

21

Während das hier nicht in Rede stehende Überbrückungsgeld auf Zeit, §§ 8 Nr. 1, 10 der Satzung, als Hilfe für den Aufbau einer Existenz an Land nach dem Ausscheiden aus der Seeschifffahrt gedacht ist, erfüllt das Dauer-Überbrückungsgeld die Funktion, den durch die Seefahrt erworbenen Besitzstand zu wahren und dem Seemann vor dem Hintergrund der besonderen beruflichen Anforderungen ab der Altersgrenze des vollendeten 55. Lebensjahres einen Seemanns-Ruhestand (Seemannsrente) zu ermöglichen (vgl. Lauterbach, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Band IV, § 891 a RVO, Anm. 4).

22

Die satzungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld, nämlich die Vollendung des 55. Lebensjahres und die überwiegende Beschäftigung als Seemann in den letzten 216 Kalendermonaten vor Beginn der Leistung (§§ 7, 11 Abs.1 der Satzung), liegen auch über den 6. April 1997 vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht jedoch § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung dem weiteren Anspruch auf Überbrückungsgeld nicht entgegen. Es heißt in der Satzungsbestimmung zwar generell, Anspruch auf Überbrückungsgeld bestehe nicht, wenn dem Versicherten Anspruch auf Arbeitslosengeld (nach dem Arbeitsförderungsgesetz - AFG - bzw. nach dem SGB III) zustehe. Diese Ausschlussvorschrift ist jedoch vor allem in Anbetracht der Systematik der Satzung und nach dem Sinn und Zweck der verschiedenen Leistungen dahin zu verstehen, dass sie lediglich Fälle des Arbeitslosengeldbezuges auf Grund der in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung betrifft. Die Grenzen einer möglichen Auslegung am Wortlaut werden dabei nicht überschritten.

23

§ 11 der Satzung ist im Zusammenhang mit den §§ 13 und 15 der Satzung zu lesen. Während sich § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung allgemein auf das Zusammentreffen des Überbrückungsgeldes mit anderen Sozialleistungen beziehen, ist § 13 Abs. 3 der Satzung Spezialvorschrift für das Zusammentreffen der Überbrückungsgelder mit Leistungen (hier dem Arbeitslosengeld), die auf Grund einer (erst) nach dem Ausscheiden aus der Seefahrt aufgenommenen Beschäftigung an Land gezahlt werden. § 15 Abs. 1 a der Satzung, also die Vorschrift, der zu Folge das Überbrückungsgeld im Anschluss an die Zahlung von Arbeitslosengeld wegfällt, bei niedrigerem Arbeitslosengeld jedoch in Härtefällen die Differenz zur Höhe des - fiktiven - Überbrückungsgeldes fortgezahlt werden kann, ist schwerlich auf Fälle der Arbeitslosengeldzahlung auf Grund einer Landbeschäftigung zu beziehen. Vielmehr erhellt sich ihr Sinn erst daraus, dass Überbrückungsgeld und Arbeitslosengeld Ersatzleistungen für ein- und dasselbe vorherige Erwerbseinkommen sind. Würde man § 15 Abs. 1 a der Satzung auch auf solche Fälle anwenden, in denen das Arbeitslosengeld auf einer nach Ausscheiden aus der Seefahrt eingegangenen Beschäftigung beruht, wäre - wiederum im Kontext mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung - unverständlich, warum das Überbrückungsgeld zunächst gänzlich entfallen und nur in Härtefällen durch eine entsprechende Aufstockung des Arbeitslosengeldes wieder erreicht werden soll. Derartige Konstellationen werden regelmäßig durch Anrechnung der niedrigeren Leistung auf die höhere geregelt, vgl. beispielhaft die §§ 89 ff SGB VI.

24

Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung bedarf vor allem deshalb der einschränkenden Auslegung, weil das (Dauer-)Überbrückungsgeld seinen Charakter als Rentenleistung verlieren würde, wenn der Anspruch grundsätzlich schon nach jedem späteren und gegebenenfalls erheblich niedrigerem Verdienst aus einer Landtätigkeit entfiele. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten im Hinblick auf diese Konsequenz im Regelfall zu einem unzuträglichen Ergebnis führt, zeigt sich daran, dass die Beklagte den völligen Wegfall der Überbrückungs-Rentenleistung dadurch vermeidet, dass sie automatisch, zumindest im Falle des Klägers ohne nähere Prüfung, einen Härtefall im Sinne des § 15 Abs. 1 a der Satzung unterstellt. Eine derartige Rechtsanwendung, also die Unterstellung eines Härtefalles bloß deshalb, um den Wegfall der als Dauerleistung auf Grund der in der Seefahrt zurückgelegten Beschäftigungen zustehenden Überbrückungsgelder zu vermeiden, widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsprinzipien.

25

Nach alledem war vorrangig auf § 13 Abs. 3 der Satzung abzustellen, wonach Lohnersatzleistungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit an Land ebenso wenig auf das Überbrückungsgeld angerechnet werden wie das parallel zum Überbrückungsgeld erzielte Erwerbseinkommen selbst. Das Überbrückungsgeld stellt sich insoweit als vorzeitiges (Voll-)Altersruhegeld dar, zu dem wegen des besonderen Charakters als Ausgleich für die abgeschlossene Erwerbsbiographie auf See unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Das muss sich folgerichtig bei den Sozialversicherungsleistungen, die den Verlust des "Landarbeitseinkommens" ausgleichen, fortsetzen (vgl. Lauterbach a.a.O. Anm. 4; anders und die Auffassung der Beklagten bestätigend aber LSG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 1995, Az.. III U Bf 2/95 mit Hinweis auf die Intention des Satzungsgebers, durch die Einführung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung zum 1. Januar 1989 zur Begrenzung der vermehrten Leistungsausgaben beizutragen, außerdem mit dem Argument, § 13 der Satzung sei nicht anwendbar, da nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 kein Anspruch auf Überbrückungsgeld bestehe).

26

Indem die Beklagte auf Grund der Verurteilung das Überbrückungsgeld nachträglich für den gesamten streitigen Zeitraum zu leisten hat, macht sie damit gleichzeitig die Befriedigung ihres vermeintlichen Erstattungsanspruches für den Teilzeitraum bis zum 30. Juni 1997 rückgängig. Eines besonderen Ausspruches bedurfte es insoweit nicht.

27

Angesichts der für den Kläger positiven Entscheidung bedurfte es keiner Erörterung, inwieweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Maßgaben des § 48 SGB X für die Rückforderung beachtet hat. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hatte der Senat nicht zu würdigen, dass dem Kläger gegen die BA Anspruch auf Arbeitslosengeld lediglich dem Grunde nach zustand. Der BA hätte es oblegen, den bei ihr geltend gemachten Anspruch unter Hinweis auf die Ruhensbestimmung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ("der Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung ähnliche Leistung", vgl. BSG-Urteil vom 9. November 1983, Az.. 7 R Ar 58/82; Fassung des AFG bis zum 31. Dezember 1997, für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 § 142 Abs. 1 S 1 N 4 SGB III) abzulehnen. Möglicherweise wusste die BA gar nicht, dass die Beklagte dem Kläger bereits laufend Überbrückungsgeld zahlte. Inwieweit sich die Beklagte veranlasst sieht, nach Rechtskraft der Entscheidung die BA aufzufordern, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, brauchte ebenfalls nicht beurteilt zu werden. Ein Fall der Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X lag nicht vor, da die BA bereits geleistet hatte und somit kein Schuldverhältnis mehr offen war, das die Beklagte hätte erfüllen können (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 107 SGB X Rdnr. 10). Einer Beiladung der BA bedurfte es nicht. Die BA hat zwar ein berechtigtes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, die Gewährung des Überbrückungsgeldes betrifft aber unmittelbar nur das Verhältnis des Klägers zur Beklagten (vgl. § 75 SGG).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.