Abschnitt 5 SPNBErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
- Redaktionelle Abkürzung
- SPNBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2. Die Sachausgaben dürfen 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
Die Zuwendung beträgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40 000 EUR.
Unter Berücksichtigung von § 22 NFAG beträgt die Zuwendung für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40 000 EUR.
Der Zuschuss reduziert sich anteilig, wenn der Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen oder der Seniorenstützpunkt Niedersachsen nicht während des gesamten Kalenderjahres betrieben wird. Er wird für volle Kalendermonate gewährt.
5.3.1 Ausgaben, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 7c SGB XI entstehen, bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.
5.3.2 Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere:
Notwendige Beschaffungsausgaben (keine Investitionen oder IT-Grundausstattung),
Laufende Ausgaben für Geschäftsbedarf,
Miete (einschließlich Nebenkosten),
Reisekosten,
Fortbildungsausgaben,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben für Qualitätssicherung,
Honorarausgaben,
Versicherungen im notwendigen Umfang.
5.4 Die kommunale Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 hat sich auch im Falle der Nummer 3.2 mit mindestens 30 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3 zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des § 22 NFAG reduziert sich für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, die Beteiligung auf 20 %.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)