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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SPNBErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)
Redaktionelle Abkürzung
SPNBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2. Die Sachausgaben dürfen 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Die Zuwendung beträgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40 000 EUR.

Unter Berücksichtigung von § 22 NFAG beträgt die Zuwendung für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40 000 EUR.

Der Zuschuss reduziert sich anteilig, wenn der Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen oder der Seniorenstützpunkt Niedersachsen nicht während des gesamten Kalenderjahres betrieben wird. Er wird für volle Kalendermonate gewährt.

5.3.1 Ausgaben, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 7c SGB XI entstehen, bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.

5.3.2 Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere:

  • Notwendige Beschaffungsausgaben (keine Investitionen oder IT-Grundausstattung),

  • Laufende Ausgaben für Geschäftsbedarf,

  • Miete (einschließlich Nebenkosten),

  • Reisekosten,

  • Fortbildungsausgaben,

  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

  • Ausgaben für Qualitätssicherung,

  • Honorarausgaben,

  • Versicherungen im notwendigen Umfang.

5.4 Die kommunale Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 hat sich auch im Falle der Nummer 3.2 mit mindestens 30 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3 zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des § 22 NFAG reduziert sich für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, die Beteiligung auf 20 %.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1867)