Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 03.05.2005, Az.: S 20 KR 105/04

Anspruch auf Kostenübernahme der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verordneten Sehhilfen

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
03.05.2005
Aktenzeichen
S 20 KR 105/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 45448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2005:0503.S20KR105.04.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Festbetrag für Sehhilfen gem. § 33 SGB V a.F. für die aufgrund der Verordnung vom 11. Dezember 2003 gelieferte Sehhilfe in Höhe von 110,44 EUR zu zahlen.

  3. 3.

    Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu 1/1 zu erstatten.

  4. 4.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel in Form einer Sehhilfe (Brille) streitbefangen.

2

Die 1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten Mitglied im Wege der Familienversicherung. Unter Vorlage einer Rechnung der Augenoptikerfirma H. in I. vom 22. Januar 2004 beantragte die Klägerin am 22. Januar 2004 (bei der Beklagten am 26. Januar 2004 eingegangen) bei dieser die Erstattung des Krankenkassenanteils.

3

Der Brillenlieferung lag die Verordnung der Dipl. Medizinerin J., K., vom 11. Dezember 2003 zugrunde. Die Rechnung belief sich auf 765,40 EUR abzüglich Krankenkassenanteil vom 110,44 EUR und 7,50 EUR Rabatt = 647,46 EUR.

4

Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach dem ab 1. Januar 2004 geltenden Recht grundsätzlich Brillen nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten seien. Hiergegen richtete sich der am 9. Februar 2004 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch. Mit Schreiben vom 8. März 2004 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Widerspruches und wies darin darauf hin, dass eine Kostenübernahme der Brillengläser, die im Jahre 2004 geliefert wurden, nicht möglich sei, da für die geänderten Regelungen ab 1. Januar 2004 der Tag der Lieferung an den Versicherten maßgeblich sei und nicht das Verordnungsdatum.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies dann die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des GMG der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfe ab dem 1. Januar 2004 auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte begrenzt werde. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einer gemeinsamen Verlautbarung zur Umsetzung des GMG vom 25. November 2003 einheitlich die Auslegung vorgenommen, dass für die geänderten Regelungen der Tag der Leistungserbringung maßgeblich ist, d.h. der Tag, an dem ein Hilfsmittel an den Versicherten abgegeben wird. Dabei kommt es nicht auf das Verordnungsdatum an. Diese Regelungen gelten auch für die Versorgung mit Sehhilfen. Für Sehhilfen, die in diesem Sinne erst im Jahre 2004 abgegeben werden, gilt danach das neue Recht, welches grundsätzlich keinen Leistungsanspruch mehr begründet. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 die Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen bestätigt. Auch können sich die Versicherten und die Gesundheitshandwerker nicht auf Vertrauenstatbestände berufen, da seit sechs Monaten bekannt ist, dass Sehhilfen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ab dem Jahreswechsel nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen.

6

Hiergegen richtet sich die am 14. Mai 2004 beim Sozialgericht in Hildesheim eingegangene Klage, mit der weiterhin der Krankenkassenzuschuss zur Sehhilfe begehrt wird. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Auftrag zur Herstellung einer Korrektionsbrille am 12. Dezember 2003 erteilt worden sei. Die Leistung an die Klägerin konnte aufgrund Lieferengpässen erst am 22. Januar 2004 abgegeben werden. Unbeschadet der erst im Januar 2004 erfolgten Abgabe der Leistung bestehe aufgrund der im Jahr 2003 geltenden Rahmenbedingungen ein Anspruch gem. § 33 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) auf Zahlung des Festbetrages in Höhe von 110,44 EUR. Weder im SGB V a.F. noch im GMG und damit im SGB V n.F. sei festgeschrieben, dass der Tag der Leistungserbringung die letztendlich entscheidende Anspruchsvoraussetzung sei. Im Zuge aller anderen Gesundheitsreformen wurde seitens des Gesetzgebers konkretisiert, dass der Verordnungstag ausreichend für den Leistungsanspruch war. Dies wurde 2003 versäumt. Bei der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände vom 25. November 2003 habe nicht der Gesetzgeber gehandelt, sondern die Organisation, die die Leistung zu bezahlen hat. Auch die Tatsache, dass das Bundesministerium dieser Auffassung zugestimmt hat, bedeutet nicht, dass diese Auffassung der Krankenkassen zutreffend ist.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr den Festbetrag für Sehhilfen in Höhe von 110,44 EUR zu zahlen.

8

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend.

10

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten wurden beigezogen und ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung gemacht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist in der Sache auch begründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren aufzuheben, da der Klägerin der beantragte Festbetragszuschuss für Sehhilfen in Höhe von 110,44 EUR zusteht.

13

Gem. § 33 Abs., 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen um eine Behinderung auszugleichen. Dabei belief sich bis zum 31. Dezember 2003 der gem. § 36 SGB V festzusetzende Festbetrag für die Sehhilfe auf 110,44 EUR. Dieser Festbetrag steht der Klägerin weiterhin zu.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die von ihr vertretene Auffassung, die auf der gemeinsamen Verlautbarung zur Umsetzung des GMG vom 25. November 2003 der Spitzenverbände der Krankenkassen beruht, nicht. Dies ergibt sich zur Auffassung des Gerichtes aus dem klaren Wortlaut des anzuwendenden § 33 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Denn danach hatten die Versicherten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) einen rechtlich geschützten Anspruch auf die Versorgung mit einer Sehhilfe, die dann im Rahmen des § 36 SGB V und der durch die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmten Festbeträge konkretisiert wurde. Dieser Anspruch ist durch die Neufassung des § 33 SGB V ab 1. Januar 2004 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beseitigt worden. Denn im Vollzug der Regelung des § 33 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hatte der Versicherte und damit auch die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe und die zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Augenärzte konnten nach dieser Vorschrift zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis einschließlich 31. Dezember 2003 24.00 h diese Sehhilfen auch rechtswirksam verordnen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen hat, so muss er dann auch die Umsetzung dieser Verordnung zulassen. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichtes, dass dann auch noch nach diesem Zeitpunkt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung die Sehhilfe ausgegeben werden muss. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem unsinnigen Verhalten führen, denn der Augenarzt würde danach zwar für die Verordnung der Sehhilfe gegenüber der Krankenkasse liquidieren können, der Versicherte als Beitragsfinanzierer würde daraus jedoch keine Leistungen erhalten. Wenn die von der Beklagten vertretene Auffassung richtig wäre, müsste dies bei konsequenter Anwendung dieser Auffassung dazu führen, dass dem Augenarzt auch das Honorar für die Verordnung dieser Sehhilfe nicht gewährt werden könne, da es sich ja bei der Sehhilfe ab 1. Januar 2004 nicht mehr um eine Kassenleistung handelt, somit der Augenarzt auch nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechnen kann.

15

Die rechtlich bestehende und zulässige Regelung bis zum 31. Dezember 2003 würde dann dadurch unterlaufen und ausgehöhlt werden, wenn es für die Inanspruchnahme der Kassenleistung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Sehhilfe ankommen würde. Dies würde nach Auffassung des Gerichtes wie im vorliegenden Fall zu unvertretbaren und auch so vom Gesetzgeber nicht gewollten Fallkonstellationen führen. Sogar in den Fällen, in denen der Versicherte noch aus seiner Sicht alles unter der Geltung des alten Gesetzes notwendige getan hat um die Sehhilfe zu erhalten, würde er den ihm im Grunde nach rechtlich zustehenden Kassenzuschuss dann nicht erhalten würde. Aus der Gesetzesentstehung insbesondere den Materialien zum GMG (BT-Drucksache 15/1525) ist aber eine derartige Beschneidung der Ansprüche der Versicherten ab dem 1. Januar 2004 nicht zu entnehmen. Den Materialien ist nur zu entnehmen, dass dem nicht weiterhin zum Ausnahmekreis gehörenden Personenkreis im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Leistungsanspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen ab dem 1. Januar 2004 mehr eröffnet werden soll (S. 85 BT-Drucksache 15-1525). Dies kann nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur bedeuten, dass ab dem 1. Januar 2004 eine Verordnung durch den Augenarzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen soll. Damit ergibt sich nicht, dass auch Altfälle darunter fallen sollen. Dies ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich, weil - wie der vorliegende Streitfall zeigt - auch bei rechtszeitigem Bemühen der Versicherten durchaus durch Umstände, die nicht in ihrer Person liegen, die rechtzeitige Abgabe der Sehhilfe nicht immer gewährleistet ist.

16

In den Fällen, wie im vorliegenden Fall, in denen der Versicherte alles in seiner Macht stehende getan hat, um rechtzeitig das Hilfsmittel (Sehhilfe) zu erhalten, ist der Krankenkasse eine Leistungsverweigerung unter Hinblick auf die ab 1. Januar 2004 geltende Rechtslage abgeschnitten.

17

Dies folgt insbesondere auch daraus, dass hier der Leistungserbringer (die Augenoptiker) in einem engen Auftrags- und Vertragsverhältnis zur Krankenkasse stehen. Wenn dann im Verantwortungsbereich der Leistungserbringer/Krankenkasse es zu Leistungsstörungen kommt - wie hier durch die fehlende Gläserkapazität -, so kann dies nicht dazu führen, die Verantwortung für die Leistungsunmöglichkeit dann aus diesem Verantwortungsbereich einseitig auf die Versicherten abzuwälzen.

18

Insoweit brauchte es nach Auffassung des Gerichtes auch keiner Einführung einer Stichtagsregelung für die Weitergeltung der Verordnung, denn dass diese Verordnung über den 31. Dezember 2003 hinaus Rechtswirkungen zeigt, ergibt sich schon allein aus dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wonach der Versicherte nicht befürchten muss, wenn er unter noch zeitlich geltenden gesetzlichen Regelungen einen Leistungsanspruch konkretisiert, ihm durch Verzögerungen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, der Leistungsanspruch verwehrt werden kann.

19

Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht auf die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und deren Bestätigung durch das BMGS an kommen kann, diese Verlautbarung und ihre Bestätigung stellt die Kundgabe einer Auffassung über die Auslegung einer Vorschrift dar, die Auslegung der Vorschrift obliegt dann nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung aber der unabhängigen Justiz. In diesem Zusammenhang begegnet es erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, dass der Versicherungsträger über die für ihn günstige Auslegung oder Geltungsbereich einer Vorschrift zu Lasten des Versicherten entscheiden kann.

20

Da sich im Gesetz und den Materialien für die von der Beklagten vertretenen Auslegung der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung keine Grundlage findet, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statt zu geben.

21

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, der Streitgegenstand liegt unter 500,- EUR.