Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.1980, Az.: 6 A 188/78
Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines Taubenschlages als Nebenanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.1980
- Aktenzeichen
- 6 A 188/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1980:0926.6A188.78.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - AZ: 2 Hi A 54/77
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 BauNVO 1962
- § 14 Abs. 1 BauNVO 1968
- § 14 Abs. 1 BauNVO 1977
Verfahrensgegenstand
Bauplanungsrecht
Taubenzucht im Wohngebiet
Erteilung einer Baugenehmigung (Nachbarklage).
Prozessführer
des ...
Prozessgegner
die Stadt ...
Sonstige Beteiligte
Kaufmann ...
Amtlicher Leitsatz
Bauliche Anlagen für eine kleinere Brieftaubenzucht sind nach § 14 Abs. 1 BauNVO 1962/1968/1977 auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig.
In der Verwaltungsrechtssache
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1980 in ...
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Zeller und Dr. Lemmel sowie
die ehrenamtlichen Richter Abel und Abels
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 14. September 1978 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Taubenschlag.
Der Kläger und der Beigeladene sind Nachbarn. Ihre Grundstücke liegen im Bereich des am 22. Dezember 1975 vom Rat der Beklagten beschlossenen und am 9. Juli 1976 bekanntgemachten Bebauungsplanes Nr. .... Durch diesen Bebauungsplan wurde der am 18. September 1962 vom Rat der Beklagten beschlossene und im Frühjahr 1963 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. ... ersetzt, Beide Bebauungspläne setzen die Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers als reines Wohngebiet fest.
Mit Bauschein vom 6. August 1976 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen die Nutzungsänderung des Bodenraumes eines bereits vorhandenen Nebengebäudes als Taubenschlag für maximal 30 Tauben. Hiergegen wandte sich der Kläger, Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er Klage erhoben. Mit Urteil vom 14. September 1978 hat das Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer Hildesheim - die dem Beigeladenen am 6. August 1976 erteilte Baugenehmigung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 15. Februar 1977 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 7. November 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Dezember 1978 Berufung eingelegt. Sie macht geltend; Die Haltung von 30 Brieftauben führe nicht zu unzumutbaren Belästigungen des Klägers. Der Taubenschlag sei eine Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO. Tauben würden seit jeher in Wohngebieten gehalten. Es handele sich um eine zulässige Liebhaberei des Grundeigentümers.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus: Die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte kein Rechtschutzinteresse für die Durchführung des Berufungsverfahrens habe. Denn sie werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Taubenschlag sei nach § 3 BauNVO unzulässig. § 14 BauNVO sei nicht anwendbar, weil es sich um einen Stall und deshalb keine Nebenanlage handele. Bei Tauben handele es sich auch nicht um Kleintiere. Die Taubenhaltung widerspreche der Eigenart eines reinen Wohngebietes. In der Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen sei eine Taubenhaltung unüblich. Die Tauben überflögen sein Grundstück; von den Tauben gingen beträchtliche Störungen aus. Die Benutzung des Gartens, des Freigeländes und des Schwimmbeckens werde durch die Tauben empfindlich eingeschränkt. Er bitte, über die konkrete Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücke und die Belästigung der Nachbarn durch die Tauben (Massenflug, niedriges Überfliegen, Flügelklatschen, Gurren, Verschmutzung der Nachbargrundstücke durch Federn und Kot) durch Vernehmung von - 9 namentlich benannten - Zeugen Beweis zu erhoben. Die Beklagte gehe selbst von der Unzulässigkeit des Taubenschlages aus; denn sie habe ihn nur unter "Auflagen" genehmigt; nach § 75 Abs. 2 NBauO sei dies nur möglich, wenn die Baumaßnahme ohne sie rechtswidrig wäre. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an einen eigenen Antrag stellt er nicht.
Der Senat hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. September 1980 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist zulässig. Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, für die Berufung durch die Beklagte fehle es am Rechtschutzinteresse. Richtig ist zwar, daß für jeden Rechtsbehelf ein Rechtschutzinteresse erforderlich ist; dieses findet jedoch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln seine besondere Ausprägung im Begriff der Beschwer (BVerwG, Urt. v. 11.02.1957 - BVerwG III C 268/269.56 BVerwGE 4, 283 [284]). Eine Beschwer liegt immer dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag, über den sie entscheidet, zuungunsten des Rechtsuchenden abweicht (BVerwG, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, nicht entsprochen. Allein dieser Umstand begründet das Rechtsschutzinteresse der Beklagten für das Berufungsverfahren.
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings die Klage als zulässig angesehen. Der Kläger trägt vor, er werde als Nachbar durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. August 1976 für die Nutzungsänderung des Bodenraumes seines Hintergebäudes als Taubenschlag in seinen Rechten verletzt, weil ein Taubenschlag in einem reinen Wohngebiet unzulässig sei. Damit macht er eine Verletzung eigener Rechte geltend (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn die Vorschriften zum Schutze des reinen Wohngebietes haben nachbarschützenden Charakter (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 3 BauNVO RdNr. 26).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der mit Bauschein vom 6. August 1976 genehmigte Taubenschlag des Beigeladenen ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... in Verbindung mit den §§ 3, 14 Abs. 1, 15 BauNVO zulässig.
Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß der am 9. Juli 1976 bekanntgemachte Bebauungsplan ... oder zumindest sein Vorläufer aus dem Jahre 1963 rechtswirksam sind. Diese Unterstellung begünstigt den Kläger. Denn gäbe es für das Grundstück des Beigeladenen keinen wirksamen Bebauungsplan, so wäre der Taubenschlag nach § 34 BBauG zu beurteilen. Es käme dann auf § 34 BBauC, in seiner ursprünglichen Fassung (§ 34 BBauG 1960) an, weil die streitige Baugenehmigung vom 6. August 1976 noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I. S. 2221) erteilt worden ist. In diesem Fall könnte die Klage nur dann Erfolg haben, wenn durch die Erteilung der streitigen Baugenehmigung nicht nur § 34 BBauG 1960 verletzt worden wäre, sondern wenn die Rechtsverletzung zusätzlich so stark wäre, daß sie den Kläger schwer und unerträglich in seinem Eigentumsrecht treffen wurde, oder wenn die Genehmigung gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorstoßen würde. Denn § 34 BBauG 1960 selbst war keine nachbarschützende Norm (BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 -, DVBl 1978, 614 [615]). Einer Prüfung, ob § 34 BBauG 1976 gegenüber § 34 BBauG 1960 etwa strengere Anforderungen stellt, bedurfte es nicht. Denn da § 34 BBauG 1960 keine nachbarschützende Wirkung besaß, hätte der Beigeladene mit der Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsposition erlangt, die ihm auch bei einer Verschärfung der Rechtslage und selbst dann, wenn § 34 Abs. 3 BBauG 1976 eine nachbarschützende Funktion zukommen sollte, nicht durch eine Nachbarklage entzogen werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das hätte zur Konsequenz, daß die Baunutzungsverordnungüberhaupt nicht anwendbar wäre. Denn eine dem § 34 Abs. 3 BBauG 1976 entsprechende gültige Vorschrift fehlte im Jahre 1976. Bei der Auslegung des § 34 BBauG 1960 konnten nur die Grundsätze der Baunutzungsverordnung als Richtlinien herangezogen werden; entscheidend war jedoch, ob sich ein Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbaren ließ, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorrief (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 - BVerwG IVc 12.67 -, BVerwGE 32, 31 [35 f]). Geht man dagegen von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. ... aus, so kommt es auf dessen Festsetzungen und die sie ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung an. Denn zumindest die Festsetzung eines reinen Wohngebietes - nur diese in beiden Bebauungsplanes enthaltene Festsetzung ist hier von Interesse - dient auch dem Nachbarschutz.
Wenn man von der Wirksamkeit des am 9. Juli 1976 bekanntgemachten Bebauungsplanes Nr. ... ausgebt, so ist allerdings nicht die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763) - BauNVO 1977 - anzuwenden. Denn nach § 25 a BauNVO 1977 gelten für Bauleitpläne, die vor dem Inkrafttreten der BauNVO 1977 am 1. Oktober 1977 bereits ausgelegt worden waren, die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl I S. 1233) - BauNVO 1968 - weiter (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 4. Aufl. 1979, § 25 RdNr. 3). Die Rechtslage wäre im Ergebnis nicht anders, wenn zwar der am 9. Juli 1976 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 8 b unwirksam, jedoch sein Vorläufer aus dem Jahre 1963 wirksam wäre. Zwar würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes dann durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1968 (BGBl. I S. 429) - BauNVO 1962 - ergänzt werden (Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 26.11.1968). Die hier interessierenden §§ 3, 14 und 15 stimmen jedoch in den Baunutzungsverordnungen aus den Jahren 1962 und 1968 wörtlich überein. Mittelbar ist allerdings auch die Baunutzungsverordnung 1977 für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung. Denn die in der Neufassung vom 15. September 1977 enthaltenen Änderungen der Baunutzungsverordnung haben teilweise nur klarstellenden Charakter und sind deshalb, wie noch näher auszuführen sein wird, als Auslegungshilfen beachtlich.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/68 (und auch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977) sind außer den in den §§ 2-13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und seiner Eigenart nicht widersprochen. Hierzu gehört der Taubenschlag des Beigeladenen. Er zählt zwar nicht zu den schon nach § 3 BauNVO 1962/68 in einem reinen Wohngebiet zugelassenen baulichen Anlagen. Er ist jedoch eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
Kleintierställe sind grundsätzlich untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der Grundstücke innerhalb von Wohngebieten dienen. Die Baunutzungsverordnung versteht des Halten von Kleintieren als Ausfluß des Begriffs "Wohnen". Sie geht davon aus, daß die Kleintierhaltung zum Wohnen gehört (so auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 RdNr. 17) und deshalb gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in einem Wohngebiet zulässig sein kann, wenn sie dem Wohnen untergeordnet ist (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 4 RdNr. 6 a), also im Zusammenhang mit der Wohnnutzung eines Grundstücks betrieben wird. Dies ergibt sich deutlich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977, nach dem zu den untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nun könnte man zwar aus der Einfügung dieses Satzes in die BauNVO 1977 schließen, daß die Rechtslage nach § 14 Abs. 1 BauNVO 1962/68 anders zu beurteilen sei, weil die ursprüngliche Fassung des § 14 Abs. 1 BauNVO noch keinen Hinweis auf die Kleintierhaltung enthielt. Diese Folgerungsweise wäre jedoch verfehlt. Mit der Neufassung des § 14 BauNVO 1977 sollte lediglich ausdrücklich klargestellt werden, daß nach § 14 Abs. 1 BauNVO auch Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung zugelassen werden können (vgl. Bielenberg/Dyong, Die Novellen zum BBauG, 3. Aufl. 1979, RdNr. 454 f; Bielenberg, a.a.O., § 4 RdNr. 6 a, § 14 RdNr. 20 a; so auch Boeddinghaus/Franßen/Rohde, BauNVO, 1977, § 14 RdNr. 13; Förster, BauNVO, 3. Aufl. 1978, § 14 Anm. 2 c; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 RdNr. 2; Stich, DÖV 1978, 537 [543]). Diese Änderung einer nur planergänzenden Vorschrift dient lediglich der Verdeutlichung des Gewollten und der Behebung von Auslegungszweifeln (Stich, a.a.O.; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 25 a RdNr. 4). Es ist deshalb unbedenklich, § 14 Abs. 1 BauNVO 1962/68 im Sinne dieser Klarstellung auszulegen (so auch Stich, a.a.O.; Fickert/Fieseler, a.a.O.). Denn es handelt sich nicht um eine echte Rückwirkung, die durch § 25 a Abs. 1 BauNVO 1977 ausgeschlossen wäre, sondern nur um eine Rückbeziehung einer klarstellenden Vorschrift (Bielenberg/Dyong, a.a.O., RdNr. 481). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1977 (VI OVG A 265/75) für Anlagen der Kleintierhaltung generell eine strengere Auffassung vertreten hat, hält er an ihr nicht mehr fest.
Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Taubenschlag des Beigeladenen falle schon deshalb nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil er weder eine Nebenanlage noch eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein Stall sei. Ähnlich hat bereits das Verwaltungsgericht Münster (Urt. v. 11.04.1967 - 2 K 619/66 -, Die Brieftaube 1974, Nr. 23, S. 707 f) argumentiert; Nach seiner Auffassung fallen Kleintierställe, zu denen auch ein Taubenhaus gehöre, nicht unter die Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil zu diesen nur die in den §§ 2-13 BauNVO nicht aufgezählten Anlagen gehörten, Kleintierställe jedoch in den §§ 4 Abs. 3 Nr. 6 und 6 Abs. 3 BauNVO genannt würden. Diese Auffassung verkennt, daß in den §§ 4 und 6 BauNVO eine Regelung nur für eine besondere Art von Ställen, nämlich für Kleintierställe als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, getroffen worden ist. Zu diesen Ställen gehören Taubenschläge nicht (so auch Fickert/Fieseler, a.a.O. § 2 RdNr. 6). Über andere Ställe oder Anlagen für die Kleintierhaltung wird in den §§ 2-13 BauNVO aber nichts ausgesagt; sie können deshalb Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sein (so auch - zu § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 - die Begründung zur BauNVO 1977, BR-Drucks. 261/77, zit. nach Bielenberg/Dyong, a.a.O., RdNr. 454; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 RdNr. 2). Davon geht jetzt auch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 ausdrücklich aus (ebenso: Boeddinghaus/Franßen/Rohde a.a.O., § 14 RdNr. 13; Förster, a.a.O., § 14 Anm. 2 c; Fickert/Fieseler, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O., § 14 RdNr. 20 a; Bielenberg/Dyong, a.a.O., RdNr. 457; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.1978 - 1 OVG A 183/77 -, Die Gemeinde 1979, 49).
Zu Unrecht meint der Kläger weiter, Tauben seien keine Kleintiere im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977. Diese Vorschrift ist in die Baunutzungsverordnung aufgenommen worden, um klarzustellen, daß die nicht gewerbliche Kleintierhaltung als Hobbytierhaltung auch in Wohngebieten grundsätzlich zulässig ist (vgl. Bielenberg/Dyong, a.a.O., RdNr. 454 f; Bielenberg, a.a.O., § 14 RdNr. 20 a, § 4 RdNr. 6 a). Zu den Kleintieren, die typischerweise aus Liebhaberei gerade auch in Wohngebieten gehalten werden, gehören auch (Brief-)Tauben (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 RdNr. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.03.1977 - VI OVG A 265/75 -). Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, daß (Brief-)Tauben (vgl. Fickert/Fieseler. § 2 RdNr. 6. § 14 RdNr. 17 und 20; Boeddinghaus/Franßen/Rohde, a.a.O., § 14 RdNr. 13; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.1978, a.a.O.; VG Braunschweig - 2. Kammer Braunschweig -, Urt. v. 19.12.1979 - 2 VG A 73/77 -) oder allgemein Geflügel (vgl. Förster, a.a.O., § 4 Anm. 3 c; Bielenberg, a.a.O. § 4 RdNr. 33) zu den Kleintieren im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören. Auch Schlez (BauNVO, 1978, § 2 RdNr. 8), auf den sich der Kläger beruft, ist nur scheinbar anderer Ansicht. Denn er erläutert mit seiner Bemerkung, Kleintiere seien keine Vogelzucht, den Begriff der Kleinsiedlung im Sinne von § 2 BauNVO. Ebenso verneint der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19. September 1973 (III 1068/71, BRS Bd. 27 Nr. 36) lediglich, daß die Ziervogelzucht unter den Begriff der Kleintierhaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO falle; im übrigen war dieses Urteil gerade eine derjenigen Entscheidungen, die zur Einfügung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 Veranlassung gegeben haben (vgl. Bielenberg a.a.O., § 4 RdNr. 6 a).
Der von der Beklagten genehmigte Taubenschlag ist demgemäß eine untergeordnete Nebenanlage, die dem Wohnzweck des Grundstücks des Beigeladenen dient. Denn der Beigeladene nutzt sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Wohnen. Der Taubenschlag im Obergeschoß des kleinen Hintergebäudes hat nur eine geringe Größe und ist - wie eine Garage, ein Schuppen oder eine ähnliche bauliche Anlage - dem vom Beigeladenen bewohnten Wohnhaus zu- und untergeordnet.
Der Taubenschlag widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebietes zwischen der ... Straße und der Straße ....
Zum einen ist die Brieftaubenhaltung in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unbedenklich. Dies folgt allerdings nicht schon aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977, weil Brieftauben zu den Kleintieren gehören und demgemäß normativ festgelegt sei, daß die Taubenhaltung der Eigenart eines Wohngebietes nicht widerspreche (so aber OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.1978, a.a.O.). Mit dieser Auffassung würde übersehen, daß nach der Grundentscheidung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO 1977 Anlagen für die Kleintierhaltung in allen Wohngebieten grundsätzlich nur zulässig sein sollen, weil und soweit sie dem Wohnen dienen. Es kommt demgemäß darauf an, ob eine bestimmte Art der Kleintierhaltung in einem konkreten Wohngebiet als noch mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen werden kann oder nicht. Im reinen oder allgemeinen Wohngebiet muß es sich um herkömmlicherweise oder regional traditionelle übliche Formen der Tierhaltung handeln, die nach dem heutigen Verständnis des Wohnens zur Wohnnutzung gehören (Bielenberg, a.a.O., § 4 RdNr. 6 a; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 RdNr. 17). Unverzichtbar ist demgemäß die Prüfung, ob die jeweilige Kleintierhaltung der Eigenart des Baugebietes nicht widerspricht (so auch Bielenberg/Dyong, a.a.O., RdNr. 457; Boeddinghaus/Franßen/Rohde, a.a.O., § 14 RdNr. 13; Förster, a.a.O., § 14 Anm. 2 c; Schlez, a.a.O., § 14 RdNr. 7; vgl. auch die Hinweise des Innenministers Bad.-Württ. v. 03.04.1978, BBauBl 1978, 361, 364 Nr. 6). Eine kleine Brieftaubenzucht ist aber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen Wohngebietes generell vereinbar. Bei ihr handelt es sich um eine typische Hobbytierhaltung, deren erleichterte Zulassung mit der Novellierung des § 14 Abs. 1 BauNVO gerade erreicht werden sollte. Ernsthafte Belästigungen der Nachbarn gehen von Brieftauben nicht aus. Im Gegensatz zu Wildtauben verlassen Brieftauben, wenn sie aus dem Schlag gelassen werden, grundsätzlich sofort dessen Umgebung und suchen, wenn sie sich niederlassen wollen, im allgemeinen den eigenen Schlag wieder auf (OVG Münster, Urt. v. 22.06.1971 - X A 925/69 -, BRS Bd. 24 Nr. 37). Nennenswerte Verschmutzungen können nur in unmittelbarer Nähe des Schlages auftreten, wie dies das Verwaltungsgericht und der Senat im vorliegenden Rechtsstreit selbst festgestellt haben. Auch die durch das Flügel schlagen verursachte Geräuschentwicklung ist generell nicht geeignet, die Wohnruhe in relevanter Weise zu stören. Sie liegt deutlich unter dem Geräuschpegel, der etwa beim Zuschlagen von Autotüren, beim Abfahren eines Kraftfahrzeuges zu entstehen pflegt. Auch hiervon hat sich der Senat während des Ortstermines überzeugt. Derartige Fluggeräusche sind jedoch zumutbar (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Brieftaubenhaltung wird demgemäß in jüngster Zeit in Literatur und Rechtsprechung durchweg dem Grunde nach in Wohngebieten für zulässig angesehen (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 3 RdNr. 4; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 RdNr. 24, § 8 RdNr. 20; VG Hannover - 2. Kammer Osnabrück -, Urt. v. 30.01.1975 - II A 2/73 -, Nds. Gemeinde 1975, 273; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.04.1975 - 5 K 1013/73 -, Die Brieftaube 1979, Nr. 45 S. 1334; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.1978, a.a.O.; auch Boeddinghaus/Franßen/Rohde [a.a.O., § 14 RdNr. 14] halten nur größere Taubenschlage für die Brieftaubenzucht für unzulässig).
Zum andern weist das reine Wohngebiet ... keine Besonderheiten ..., die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Zwar kommt es neben der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Zweckbestimmung auch auf die konkreten Gegebenheiten des einzelnen Baugebietes an (Förster, a.a.O., § 14 Anm. 2 a cc). Denn der Eigenart der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst widerspricht eine Nebenanlage nur dann nicht, wenn sie auch der Prägung des einzelnen Baugebietes, die es durch seine tatsächliche Entwicklung im Rahmen seiner Zweckbestimmung konkret erhalten hat, nicht widerspricht (Boeddinghaus/Franßen/Rohde, a.a.O., § 14 RdNr. 12; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 RdNr. 5). Eine auf 30 Tiere beschränkte Brieftaubenzucht ist jedoch mit dem Charakter des Gebietes zwischen der ... Straße und der Straße ... vereinbar. Zwar befinden sich im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplanes überwiegend größere Grundstücke mit parkähnlichen Gärten und Wohnhäusern gehobenen Stils. Gerade diese parkartige Anlage der Grundstücke läßt jedoch eine zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Taubenhaltung als unbedenklich erscheinen. Denn auch andere Vögel halten sich hier auf, zumal das ausgedehnte Waldgebiet des Solling unweit des Plangebietes beginnt. Zudem sind die Grundstücke im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, in dem auch das Grundstück des Beigeladenen liegt, kleiner und die Häuser überwiegend älter und- weniger komfortabel. Selbst wenn sich auf keinem dieser Grundstücke - außer dem des Klägers - gegenwärtig Brieftauben befinden, so wäre es doch gut vorstellbar, daß auch auf ihnen Brieftauben gehalten werden könnten. Daß eine Tierhaltung im Plangebiet nicht völlig undenkbar ist, beweist schließlich, daß der Kläger selbst früher auf seinem - damals nur mit einem Nebengebäude bebauten - Grundstück an der Straße ... neben dem Grundstück des Beigeladenen ein Pferd gehalten hat.
Die Taubenhaltung des Beigeladenen ist auch nicht nach § 15 BauNVO unzulässig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/68/77 können zwar nach § 14 BauNVO grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962/68 gilt dies insbesondere, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Auch diese Gründe für die Versagung einer Baugenehmigung sind hier jedoch nicht gegeben. Einmal kann die Unzulässigkeit baulicher Anlagen nach § 15 BauNVO nicht mehr vom Typ, von der Art der Anlage her begründet werden (vgl. Bielenberg, a.a.O., § 14 RdNr. 16; Förster, a.a.O., § 15 Anus. 3 b). Denn die Zulässigkeit der nach den §§ 2-14 BauNVO allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Anlagen kann unter den Voraussetzungen des § 15 BauNVO nicht grundsätzlich wieder in Frage gestellt werden (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 RdNr. 9). Beeinträchtigungen, die auf einer Besonderheit gerade des Taubenschlages des Beigeladenen beruhen, lassen sich hier aber nicht feststellen. Der Umfang der Taubenzucht hält sich mit 30 Tieren noch im üblichen Rahmen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.09.1978 - a.a.O.). Der Dachausflug ist so beschaffen, daß die Tauben zunächst auf das Grundstück des Beigeladenen selbst gelangen. Das Flügelklatschen ist mit jeder Brieftaubenhaltung verbunden, stellt also keine Besonderheit gerade dieser Anlage dar. Zum andern können von einer auf 30 Tauben begrenzten Brieftaubenzucht auf dem Grundstück des Beigeladenen keine für die Umgebung unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Klägers oder eines anderen Nachbarn an. Entscheidend ist vielmehr, daß das, was der Kläger als Störung empfindet, mit der konkreten Eigenart des Gebietes am ... vereinbar ist und deshalb von den Nachbarn hingenommen werden muß.
Die vom Kläger benannten Zeugen braucht der Senat nicht zu vernehmen. Für das vorliegende Verfahren ist nämlich die Vernehmung von Zeugen "für die konkrete Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücke und die Belästigung der Nachbarn durch die Tauben (Massenflug, niedriges Überfliegen, Flügelklatschen, Gurren, Verschmutzung der Nachbargrundstücke durch Federn und Kot)" kein geeignetes Beweismittel. Zum einen haben die Zeugen ihre Beobachtungen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zumindest teilweise zu einem Zeitpunkt gemacht, in dem der Beigeladene noch mehr als 30 Tauben gehalten hat. Zum andern ließe sich durch die begehrte Beweisaufnahme nur feststellen, daß sich die benannten Zeugen möglicherweise belästigt oder gestört gefühlt haben. Darauf aber kommt es nicht an. Gewisse Beeinträchtigungen mögen von der Taubenhaltung des Beigeladenen ausgehen; dies kann als wahr unterstellt werden. Ob die von der Beklagten genehmigte Anlage für eine Brieftaubenzucht von 30 Tauben auf dem Grundstück des Beigeladenen zulässig ist oder nicht, richtet sich dagegen allein danach, ob sich die typischerweise von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen noch innerhalb des Rahmens des § 15 Abs. 1 BauNVO halten. Hierzu lassen sich durch Zeugenaussagen über konkrete Beeinträchtigungen in der Vergangenheit keine Erkenntnisse gewinnen.
Soweit sich der Kläger gegen die "Auflagen" im Bauschein vom 6. August 1976 wendet, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Welche Rechtsnatur diese "Auflagen" haben, kann offenbleiben. Denn es ist nicht erkennbar, daß sie rechtswidrig sein könnten; jedenfalls werden Rechte des Klägers durch sie nicht verletzt. Bei der ersten Auflage - "Der Dachausflug ist nach Süden entsprechend der Baubeschreibung zu erstellen" - handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Inhalts der genehmigten Bauzeichnung. Die zweite Auflage - "Die Öffnung im Westgiebel ist zu schließen" - ist eine textliche Ergänzung der Bauzeichnung, die gerade dem Schutz des Klägers dient. Die dritte Auflage - "Der Taubenbestand darf keiner Zeit des Jahres 30 Stück überschreiben" - wiederholt eine Angabe der Baubeschreibung des Beigeladenen. Ob dieses Gebot überwacht werden kann, ist unerheblich. Denn jedenfalls kann die Erteilung einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig worden, weil sich der Bauherr möglicherweise nicht an sie hält. Die vierte Auflage - "Der Taubenschlag ist stets trocken und sauber zu halten" - bedeutet zumindest keine Beeinträchtigung des Klägers.
Unerheblich ist schließlich, daß der Kläger im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung nicht beteiligt worden ist. Es kann offenbleiben, ob der Kläger nach § 72 Abs. 2 NBauO überhaupt hätte beteiligt werden müssen. Denn nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften beeinträchtigt, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Rechtswidrig könnte die Baugenehmigung nur sein, wenn sie in der Sache auf dieser Verletzung beruhen könnte (Schmaltz in Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 2. Aufl. 1978, § 72 RdNr. 27, m.w.Nachw.). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nur bei Ermessensentscheidungen besteht die Möglichkeit, daß die Entscheidung der Behörde bei einer Beteiligung des Nachbarn anders hatte ausfallen können (Schmaltz, a.a.O.). Eine Ermessensentscheidung war hier jedoch nicht zu treffen. Im übrigen war der Beklagten die grundsätzlich negative Stellungnahme des Klägers zu dem Vorhaben des Beigeladenen bereits bekannt; es ist nicht ersichtlich welche neuen Gesichtspunkte es bei einer Beteiligung noch hätte vorbringen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO gegeben ist.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 8.000,00 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Zeller
Dr. Lemmel