Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.06.2009, Az.: 2 B 113/09
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 22.06.2009
- Aktenzeichen
- 2 B 113/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0622.2B113.09.0A
Fundstelle
- DWW 2010, 70-73
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Baurecht;
hier: Bauaufsichtliche Anordnung
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - am 22. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2009 wird hinsichtlich der Betretensanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, die Ausübung eines bauaufsichtsbehördlichen Betretungsrechts bezogen auf ihr Wohnhaus zu dulden. Die Antragsteller bewohnen ein auf dem Grundstück E. errichtetes Wohnhaus. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "F.", der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, in dem entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung ausgeschlossen ist. In den Jahren 2001 bis 2006 führte die Antragsgegnerin ausgelöst durch Beschwerden der Bewohner des westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Nachbargrundstücks gegen den Antragsteller zu 1) ein bauaufsichtsbehördliches Verfahren, in dem sie ihm das Halten von Vögeln in einer Vogelvoliere und einem abgeteilten Raum der auf dem Grundstück errichteten Garage untersagte. Seinerzeit stellte die Antragsgegnerin fest, dass in dem abgeteilten Raum der Garage bis zu 63 Kanarienvögel gehalten wurden.
Im März 2009 legten die Nachbarn der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Fotoaufnahme vor, welche die Aufstellung von Vogelkäfigen hinter einem Dachfenster im Wohnhaus der Antragsteller vermuten lässt. Nachdem die Antragsteller eine Besichtigung ihres Wohnhauses durch die Antragsgegnerin abgelehnt hatten, forderte die Antragsgegnerin sie mit Bescheid vom 30. März 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihr innerhalb einer Woche einen Termin zu benennen, an dem einer ihrer Mitarbeiter das Wohnhaus betreten könne, um zu überprüfen, ob dort eine Vogelzucht betrieben werde. Der Ortstermin müsse innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides stattfinden. Für den Fall, dass die Antragsteller einen Termin nicht benennen sollten, setzte sie den Ortstermin unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- EUR auf den 27. April 2009 fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Vogelzucht in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, weil sie keine dem Wohnen untergeordnete Nutzung, sondern eine eigenständige Hauptnutzung darstelle. Hinweise auf die Ausübung einer unzulässigen Kanarienvogelzucht im Wohnhaus der Antragsteller, welche die Ausübung des bauaufsichtsbehördlichen Betretungsrechts rechtfertigten, ergäben sich aus dem von den Nachbarn der Antragsteller vorgelegten Foto, der Mitgliedschaft des Antragstellers zu 1) in einem Vogelzuchtverein, der bereits in der Vergangenheit in einer Voliere bzw. in der Garage betriebenen Kanarienvogelzucht und der Weigerung der Antragsteller, ihr Wohnhaus überprüfen zu lassen. Die Nachbarn der Antragsteller hätten sich schon in der Vergangenheit durch das permanente Piepen der Ziervögel stark in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt gefühlt. Sie befürchteten, dass im Sommer das Dachfenster, hinter dem die Vogelzucht vermutet werde, häufig geöffnet sein und es wiederum zu Beeinträchtigungen durch das Zwitschern der Vögel kommen werde. Diese Entwicklung könne zu gesundheitlichen Beschwerden führen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Wohnungsbesichtigung sei demgegenüber relativ gering.
Mit Schreiben vom 16. April 2009 haben die Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2009 Widerspruch erhoben. Die zugleich beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. April 2009 ab. Am 23. April 2009 haben die Antragsteller bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der möglichst umgehenden Umsetzung der Anordnungen der Antragsgegnerin.
Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergeht nach einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aussetzungsinteresse. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Erweist sich der angegriffene Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Nach diesen Maßgaben ist die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs anzuordnen, denn die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin berechtigt wäre, das Wohnhaus der Antragsteller gegen ihren Willen zu betreten, sind nicht gegeben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2009 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung ist § 88 NBauO. Nach dieser Vorschrift dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der in § 63 NBauO genannten Behörden in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten (Satz 1). Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist (Satz 2). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (Satz 3).
Ist eine Wohnung - wie hier das von den Antragstellern bewohnte Wohnhaus - in Gebrauch genommen, so sind auf dieser Grundlage im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung strengere Anforderungen an das bauaufsichtsbehördliche Betretungsrecht zu stellen. Voraussetzung ist nach § 88 Satz 2 NBauO das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Begriff der "erheblichen Gefahr" wird in § 2 Nr. 1 Buchst. c Nds. SOG dahin definiert, dass es sich um eine Gefahr für eine bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter handelt (vgl. zur Heranziehung dieser Definition: OVG Lüneburg, Urteil vom 26.07.1991 - 1 OVG A 134/88 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de"). Ergänzend ist Art. 13 Abs. 7 GG zu berücksichtigen. Danach muss das zwangsweise Betreten der Wohnung geboten sein, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhüten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung sind bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde ( BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 - 4 B 36.06 -, NJW 2006, 2504 [BVerwG 07.06.2006 - 4 B 36/06]; Urteil vom 06. September 1974 - 1 C 17.73 -, BVerwGE 47, 31 [BVerwG 06.09.1974 - BVerwG I C 17.73] = DVBl. 1974, 846; BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 u.a. -, BVerfGE 17, 232 = DÖV 1964, 452 [BVerfG 13.02.1964 - 1 BvL 17/61]). Dies entbindet allerdings nicht von einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Betretensrechts (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2006 Anm. 1; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 25.02.2009 - 9 C 08.2245 -, juris). Eine dringende Gefahr kann nur dann angenommen werden, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein hochrangiges Rechtsgut führen wird, wobei an den Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je höherwertiger das betroffene Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1974, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2006 - 8 A 11500/05 -, BRS 70 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 -, NVwZ-RR 1991, 526).
Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller nicht verpflichtet, dass mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2009 angeordnete Betreten ihres Wohnhauses zu dulden. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass das Betreiben einer Kanarienvogelzucht in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller eine etwaige Vogelzucht gewerbsmäßig betreiben, was der generellen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO zuwiderlaufen würde, sind nicht gegeben. Soweit der Bebauungsplan auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung ausschließt, erfasst dies nicht eine Vogelhaltung, die in funktionellem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung in einem Wohnhaus stattfindet. Denn insoweit fehlt es an einer nach § 14 Abs. 1 BauNVO zu beurteilenden Nebenanlage (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10 Aufl., § 14 Rdnr. 4.1). Auch eine einer untergeordneten Nebenanlage vergleichbare Einrichtung nach § 14 Abs. 1 BauNVO ist in diesem Fall grundsätzlich nicht gegeben.
Die Unzulässigkeit des Betreibens einer Vogelzucht im Wohnhaus der Antragsteller folgt auch nicht aus den früheren Bescheiden der Antragsgegnerin vom 05. September 2006 oder vom 10. Juli 2002 in Verbindung mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 06. November 2002. Gegenstand dieser Verfügungen war allein die Vogelhaltung des Antragstellers zu 1) in einer Vogelvoliere und einem von der Garage abgetrennten Raum, welche die Antragsteller inzwischen aufgegeben haben.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass eine kleinere Vogelzucht auch in allgemeinen oder reinen Wohngebieten zulässig sein kann. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Tierhaltung in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet ist weniger die Frage entscheidend, ob es sich um eine Vogelzucht oder um eine Vogelhaltung ohne Nachzucht von Vögeln handelt, als vielmehr die Frage, wie die Vögel im Einzelfall gehalten werden sollen und wie sich die Verhältnisse des betroffenen Wohngebietes im Einzelfall darstellen (vgl. zu 30 Tauben und 20 Kanarienvögeln in einem reinen Wohngebiet: Nds. OVG, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 ME 101/04 -, NVwZ-RR 2005, 524; zu kleineren Brieftaubenzuchten: Urteil vom 26.09.1980 - 6 A 188/78 -, BRS 36 Nr. 49; VG Braunschweig, Urteil vom 07.10.2005 - 2 A 265/04 -, juris).
Das Halten von Vögeln auf dem Dachboden eines Wohnhauses kann allerdings eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Seiner gewöhnlichen und allgemein üblichen Nutzungsform nach wird ein Dachboden in aller Regel als Wohnraum oder als Nebenraum einer oder mehrerer Wohnungen genutzt. Demgegenüber steht das Halten von Vögeln auf einem Dachboden nicht in jedem Fall und in unbegrenzter Zahl in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Wohnzweck des Hauses, sondern nur insoweit, als es sich bei der Vogelhaltung um eine Hobby-Kleintierhaltung als eine mit dem Wohnen als Hauptnutzung verbundene untergeordnete Freizeitbeschäftigung handelt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1981 - IV TH 20/81 -, BRS 38 Nr. 66; Bielenberg in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 01.10.2008, § 14 BauNVO, Rdnr. 20d; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, NdsVBl. 2009, 119). Die Möglichkeit der planungsrechtlichen Erheblichkeit einer Nutzungsänderung reicht dabei aus, um die Genehmigungspflichtigkeit der Nutzungsänderung zu begründen (Hess. VGH, a.a.O.).
Erscheint nach diesen Maßgaben das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit infolge einer nicht genehmigten, aber genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung hinsichtlich der Nutzung des Dachgeschosses des Wohnhauses der Antragsteller für Zwecke der Vogelhaltung als möglich, so fehlt es aber jedenfalls an einer "erheblichen Gefahr" für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 88 Satz 2 NBauO. Wie bereits dargelegt, ist insoweit zumindest eine abstrakte Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut erforderlich. In diesem Sinne führt auch das OVG Bremen in seinem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Beschluss vom 25. August 1992 (1 B 54/92, NVwZ-RR 1993, 288) lediglich aus, dass ein bauordnungsbehördliches Betreten einer Wohnung gerechtfertigt sein "kann", wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Prüfung bestehen, ob genehmigungsbedürftige Vorhaben ungenehmigt ausgeführt worden sind oder ob sonstige bauliche Maßnahmen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechend durchgeführt worden sind. Hinweise auf eine baurechtswidrige Maßnahme entbinden allerdings nicht von der ergänzend erforderlichen Feststellung des Vorliegens einer Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (so auch: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 6). Nicht gefolgt werden kann angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 88 Satz 3 NBauO und von Art. 13 Abs. 7 GG der Auffassung, dass ein bauordnungsbehördliches Betreten von Wohnungen gegen den Willen der Betroffenen bereits bei bloßen Anhaltspunkten für eine baurechtswidrige Nutzung gerechtfertigt sei (so aber wohl VG Osnabrück, Beschluss vom 29.06.2001 - 2 B 35/01 -, juris). Einer solchen Betrachtung steht entgegen, dass das Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen bedeutet (vgl. Bay. VerfGH, Entsch. vom 30.01.2006 - Vf. 5 VII-05 -, NVwZ-RR 2006, 585).
Bezogen auf eine etwaige Vogelhaltung im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Entstehung einer solchen Gefahr abgewehrt werden müsste. Zwar kann grundsätzlich der Verdacht des Vorliegens von Gesundheitsgefahren zum Betreten eines Wohngebäudes berechtigen. Belastbare Hinweise auf anzunehmende Gesundheitsgefahren sind hier aber nicht gegeben. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem Bescheid vom 30. März 2009 allein darauf, dass sich der Nachbar der Antragsteller schon in der Vergangenheit durch das Piepen der Ziervögel in seinem Ruhebedürfnis stark beeinträchtigt gesehen habe und er befürchte, dass im Sommer das Dachfenster, hinter dem nunmehr die Vogelzucht der Antragsteller vermutet wird, häufig geöffnet sein werde, so dass es erneut zu Geräuscheinwirkungen kommen könne. Konkrete Beschwerden der Nachbarn über unzumutbare Lärmbelästigungen einer etwaigen Vogelhaltung der Antragsteller im Dachgeschoss ihres Wohnhauses liegen der Antragsgegnerin dementsprechend offenbar (noch) nicht vor und sind auch aus dem Verwaltungsvorgang nicht erkennbar. Soweit die Nachbarn in der Vergangenheit Vogellärm beklagt haben, bezogen sich diese Beschwerden auf die Vogelhaltung der Antragsteller in einer Voliere und einem Raum der Garage, nicht dagegen auf die nunmehr gegebenenfalls bestehende Vogelhaltung im Dachgeschoss des Wohnhauses. Bei Ortsbesichtigungen am 04. Juli 2002, 07. April 2005 und am 25. August 2005 konnte die Antragsgegnerin im Übrigen schon bezogen auf die frühere Vogelhaltung in einer Voliere und einem Raum der Garage unzumutbare Geräuschentwicklungen nicht feststellen. Soweit bei diesen Ortsbesichtigungen überhaupt Vogelgeräusche wahrnehmbar waren, beschränkten sich diese auf vereinzeltes Vogelgezwitscher. Dass von einer etwaigen Vogelhaltung im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller, welches durch die Fassade in größerem Umfang als insbesondere die frühere Vogelvoliere zur Freifläche des Grundstücks der Antragsteller und der angrenzenden Grundstücke hin abgeschirmt ist, stärkere Lärmeinwirkungen als die von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit festgestellten zu erwarten sind, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte derzeit nicht angenommen werden. Dementsprechend erscheinen als Folge nicht nur unerheblicher Geräuscheinwirkungen grundsätzlich denkbare gesundheitliche Gefahren für die Nachbarn der Antragsteller zurzeit nicht hinreichend wahrscheinlich. Bloße Vermutungen und Mutmaßungen über möglicherweise auftretende Störungen in der Nachbarschaft, die gegebenenfalls zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn führen könnten, sind unter Berücksichtigung der Hochrangigkeit des betroffenen Grundsrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung nicht geeignet, das Betreten des Wohnhauses der Antragsteller gegen ihren Willen zu rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs gegen die Betretensanordnung der Antragsgegnerin vom 30. März 2009 wiederherzustellen und hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 64 Abs. 4 Nds. SOG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 1 NBauO), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.