§ 15 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz
- 1.durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann;
- 2.durch Verlust der Wählbarkeit (§§ 11, 14 Abs. 1 Satz 3), wenn dieser nicht auf der Überschreitung der Altersgrenze beruht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d);
- 3.durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren;
- 4.durch Berichtigung des Wahlergebnisses.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, trifft der Vorstand. In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. c und d gelten die betroffenen Mitglieder der Kammerversammlung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren als gewählt.
(3) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied der Kammerversammlung, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens eröffnet ist, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in den Organen der Landwirtschaftskammer vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln erforderlich.