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§ 27 NJG - Widerruf

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Das Landgericht Hannover hat die allgemeine Beeidigung oder die Übersetzungsermächtigung zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 23 nicht mehr erfüllt sind oder

  2. 2.

    Sprachübertragungen wiederholt fehlerhaft waren.

2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.