§ 27 NJG - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Das Landgericht Hannover hat die allgemeine Beeidigung oder die Übersetzungsermächtigung zu widerrufen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 23 nicht mehr erfüllt sind oder
- 2.
Sprachübertragungen wiederholt fehlerhaft waren.
2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.