Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 31.05.2013, Az.: 2 A 2922/12

allgemeine Schulbildung; Ausbildung; Fernmeldehandwerker; Lehre; mittlerer technischer Dienst; Regelschulbildung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.05.2013
Aktenzeichen
2 A 2922/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt, ist anhand der während der Ausbildung geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anerkennung der Lehrzeit des Klägers vom 25.11.1973 bis 29.03.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.019,68 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungszeiten als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähig.

Der am D. geborene Kläger begann nach seinem Volksschulabschluss zum 01.04.1973 eine Lehre zum Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost, die er am 29.03.1976 abschloss. Zum 30.03.1976 stellte die Deutsche Bundespost ihn als Arbeiter ein, und nachdem er am 13.10.1980 die Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung zum 01.11.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung ernannt. Am 29.09.1981 erwarb der Kläger nach Besuch eines berufsbegleitenden Volkshochschulkurses den erweiterten Sekundarabschluss I. Mit Wirkung zum 24.11.1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde er bei der E. beschäftigt, wo er zuletzt im Juli 2001 zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor befördert wurde.

Nachdem der Kläger mit Ablauf des Monats November 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, setzte die F. mit Bescheid vom 30.11.2011 seine Versorgungsbezüge fest. Dabei berücksichtigte sie Zeiten ab dem 30.03.1976 als ruhegehaltfähig und ermittelte einen Ruhegehaltssatz von 64,02 von Hundert.

In seinem mit Schreiben vom 20.12.2011 eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger, dass seine Ausbildungszeiten zum Fernmeldehandwerker nicht anerkannt wurden. Zur Begründung schilderte er, als er sich im Herbst 1978 auf einen Dienstposten beim Fernmeldebezirk G. beworben habe, sei ihm von der damaligen Oberpostdirektion H. geraten worden, den Realschulabschluss nachzuholen. Deshalb habe er ab dem Sommer 1979 berufsbegleitend zwei Jahre lang Abendkurse bei der Volkshochschule G. besucht. Die Personalstelle in I. habe ihm im Frühjahr 1980 mitgeteilt, dass es bei Vorlage des bestandenen Realschulabschlusses später Anrechnungszeiten gebe. Bei Gesprächen über den anstehenden Realschulabschluss sei er weder vom Leiter der Fernmeldeschule noch von der Personalstelle darüber aufgeklärt worden, dass der Abschluss der Realschule vor der Verbeamtung erfolgen sollte. Da er von der Deutschen Bundespost darin bestärkt worden sei, den Realschulabschluss zu erlangen, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, diesen vorzuziehen oder aber die Verbeamtung in den mittleren Dienst zu verschieben, bitte er darum, die Ausbildungszeiten zum Fernmeldehandwerker anzuerkennen, wie es bei Realschulabschluss mit bestandener Prüfung für den mittleren Dienst vorgesehen sei. Die Deutsche Bundespost sei ihrer Fürsorgepflicht für einen jungen Kollegen am Anfang seiner Beamtenlaufbahn nicht in vollem Umfang nachgekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 wies die F. den Widerspruch zurück. Sie führte aus, für die ab dem 01.01.1980 begründeten Beamtenverhältnisse werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert. Welche Laufbahnvoraussetzungen vorgeschrieben waren, beurteile sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung in ein Beamtenverhältnis tatsächlich erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers habe dieser jedoch keinen mittleren Bildungsabschluss nachweisen können, insoweit müsse von dem tatsächlichen Werdegang ausgegangen werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz könnten fiktive Entwicklungen nicht berücksichtigt werden. Zudem könnten die in der Widerspruchsbegründung gemachten Angaben nach so langer Zeit auch nicht mehr nachvollzogen werden. Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten sei ebenso wie der Wunsch auf Eintritt in ein Beamtenverhältnis jeweils ausschließlich der persönlichen Sphäre zuzurechnen. Von Seiten des Dienstherrn müsse nicht für alle Konstellationen auf jegliche Folgen hingewiesen werden. Deshalb scheide eine Fürsorgepflichtverletzung aus.

Am 19.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die berufsgeleitenden Abendkurse und die Prüfung nur absolviert, weil er die Voraussetzungen für die Übernahme in den mittleren Dienst habe erfüllen wollen. Die kurzzeitig vor Bestehen der Abschlussprüfung erfolgte Übernahme in den mittleren Dienst könne nicht dazu führen, dass die zuvor abgeleistete Berufsausbildung als Zugangsqualifikation für den mittleren Dienst gewertet werde. Abweichend von § 17 Nr. 1 BBG in der Fassung vom 18.08.1976 hätten gemäß Artikel 4 Nr. 4 S. 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1976 bis zum 31.12.1979 zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes auch Bewerber zugelassen werden können, wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen ankerkannten Bildungsstand nachwiesen. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt, als er sich im Herbst 1978 für einen Dienstposten der mittleren Laufbahn bewarb. Der Rat, den Realschulabschluss nachzuholen, sei ihm möglicherweise in Unkenntnis der Übergangsvorschrift erteilt worden. Ihm selbst sei diese Möglichkeit ebenfalls nicht bekannt gewesen. Er müsse deshalb so gestellt werden, als hätte er bereits vor Ablauf der Übergangsfrist ein Amt der mittleren Laufbahn angetreten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Anerkennung von Zeiten vor Vollendung seines siebzehnten Lebensjahres bezog.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Zeitraum 25.11.1973 bis 29.03.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

und verweist zur Begründung auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung kann ein Urteil ergehen, da sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung seiner vom 25.11.1973 bis 29.03.1976 verbrachten Lehrzeit als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Soweit er dem entgegensteht, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 aufzuheben.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG. Da sein Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestand, ist der Prüfung gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 u. 2 BeamtVG die am 31.12.1991 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BeamtVG in der Fassung vom 12.02.1987 (im Folgenden: BeamtVG) kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.

Die vom Kläger absolvierte Lehre zum Fernmeldehandwerker war eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (nachfolgend unter 1.), die die allgemeine Schulbildung nicht ersetzte (nachfolgend unter 2.).

1. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der während der Lehrzeit des Klägers geltenden Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.04.1970 (BGBl. I, 422; im Folgenden BLV 70) war die Lehre vorgeschrieben. Gemäß § 17 Abs. 1 BLV 70 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt. § 17 Abs. 2 BLV 70 schreibt vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder eine entsprechende praktische Tätigkeit. Die die Lehre abschließende Fernmeldehandwerkerprüfung war eine Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung des fernmeldetechnischen Dienstes entsprechenden Handwerk und damit neben dem Hauptschulabschluss vorgeschrieben.

2. Die Lehre hat auch nicht die allgemeine Schulbildung ersetzt. Für dieses Merkmal ist ebenfalls auf die Rechtslage abzustellen, die während des Ableistens der Ausbildung galt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996 - 2 C 28/95 - ZBR 1997, 93f., Leitsatz 1 u. juris Rn. 17 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 07.02.2008 - 5 LA 215/04 - juris Rn. 10; implizit im Urt. v. 12.01.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 6; implizit auf Regelungen zum Zeitpunkt der Einstellung abgehoben allerdings im Urteil vom 11.06.2007 - 5 LB 32/07 - IÖD 2007, 236f., juris Rn. 33; Kümmel, BeamtVG, Stand 4/13, § 12 Rn. 21 u. Strötz in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 b, Stand 4/13, § 12 BeamtVG Rn. 45, gegenteiliger Ansicht jedoch in Rn. 17 u. 47). Da während der Ausbildung des Klägers für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes lediglich der Hauptschulabschluss vorgeschrieben war, hat seine Lehre die allgemeine Schulbildung nicht ersetzt.

Die gegenteilige Auffassung, die die Frage, welche Schulbildung vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtslage beantwortet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.1992 - 12 A 2580/89 - ZBR 1993, 340f., juris; darauf gestützt VG Düsseldorf, Urt. v. 07.10.2010 - 13 K 1217/10 - Ls. u. juris Rn. 22f. u. Urt. v. 26.04.2012 - 13 K 5100/11 - juris; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1998, Erl. 7 Ziff. 3.6 zu § 12; Strötz in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 b, Stand 4/13, § 12 BeamtVG Rn. 17 u. 47, gegenteiliger Ansicht aber in Rn. 45; mit anderer Argumentation OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.07.2002 - 3 L 97/01 - n.v.), überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weist in seiner - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.1996 ergangenen - Entscheidung zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einigen Entscheidungen das Ersetzen der vorgeschriebenen Schulbildung nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtslage beurteilt hatte. Sofern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dies mit dem Zweck der Vorschrift und Billigkeitserwägungen rechtfertigt, ist dem jedoch nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Ansatz, für das Merkmal, dass die Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben war, auf die Rechtslage während der Ausbildung abzustellen, ebenfalls mit dem Zweck der Anrechnungsvorschriften begründet. Die im Urteil vom 26.09.1996 zitierten Entscheidungen argumentieren, die Regelungen zur Berücksichtigung der Ausbildungszeiten sollten die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 BBesG a.F.) beziehungsweise der Dienstzeit ausgleichen, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollten Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse vermieden werden. Maßgebend für diese Regelungen sei, dass der Beamte gar nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen sei, die zur Zeit der Ausbildung galten (Urt. v. 28.04.1983 - 2 C 97/81 - ZBR 1984, 49f., juris Rn. 16; Urt. v. 30.05.1967 - II C 27.67 - BVerwGE 27, 159ff., juris 20). Dieser vom Bundesverwaltungsgericht ins Zentrum seiner Betrachtung gerückte Gesichtspunkt der subjektiven Unvermeidbarkeit gilt ebenso für die als Regulativ dienende Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Nur wenn bereits während des Absolvierens der Lehre bekannt ist, dass für die Einstellung in die angestrebte Laufbahn ein höherer Bildungsabschluss erforderlich ist, der jedoch durch einen niedrigeren Abschluss zusammen mit der praktischen Ausbildung ersetzt werden kann, hat der angehende Beamte die Möglichkeit, anstelle der Lehre den höheren Bildungsabschluss zu erwerben. Überdies erscheint es der Kammer auch aus systematischen Gründen als sinnwidrig, für die in innerem Zusammenhang stehenden Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtVG auf unterschiedliche Zeiträume abzustellen. Die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der maßgebliche Zeitpunkt ergebe sich aus der Natur der Sache, ist demgegenüber offensichtlich zu kurz gegriffen. Seine Kritik, das Bundesverwaltungsgericht habe selbst im Urteil vom 26.09.1996 auf die im Jahr 1957 geltende Vorschrift abgestellt, obwohl die maßgebliche Ausbildung in den Jahren 1952 bis 1955 durchgeführt worden sei, ist ebenfalls unzutreffend. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Zeiten einer von 1952 bis 1955 absolvierten Lehre sowie eines 1957 abgeleisteten Praktikums. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf die  „damals geltenden Fassungen von 1953 und 1957“ des BBG bezogen (juris Rn. 17).

Abschließend ist anzumerken, dass selbst wenn das Ersetzen der allgemeinen Schulbildung hier anhand der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtslage bewertet würde, eine Anerkennung der Lehrzeit des Klägers in Betracht käme. Zwar war zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 01.11.1980 gemäß § 17 Nr. 1 BBG in der Fassung vom 18.08.1976 für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand zu fordern. Die bis zum 31.12.1979 geltende Übergangsregelung in § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 15.11.1978 (BGBl. I, 1763) war bereits abgelaufen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Einstellung des Klägers am 01.11.1980 die von ihm absolvierte Fernmeldehandwerkerlehre den Realschulabschluss ersetzte. Gleichwohl liegt hier aber eine Ausnahmekonstellation vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Anders als in der Mehrzahl der von § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG erfassten Fälle war die Fernmeldehandwerkerlehre nämlich für alle Bewerber für die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes vorgeschrieben (vgl. die bis 1986 geltende Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst vom 15.04.1966, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, 399ff.). Eine strikte Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG hätte zur Folge, dass beim Realschulabsolventen die vorgeschriebene dreijährige Lehrzeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG anerkennungsfähig wäre, beim Hauptschulabsolventen, dessen Schulzeit lediglich ein Jahr kürzer war, hingegen nicht. Dem könnte durch eine einschränkende Auslegung für Fälle begegnet werden, in denen die ersetzende Ausbildung auch von Inhabern der Regelschulausbildung gefordert wird (ähnlich Strötz in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 b, Stand 4/13, § 12 BeamtVG Rn. 47; auch angelegt im Wortlaut von Ziff. 12.1.11 Satz 2 BeamtVGVwV).

3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt sind, hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der Lehrzeit des Klägers vom 25.11.1973 bis zum 29.03.1976 zu treffen.

Dieses Ermessen ist nicht von vornherein reduziert. Die §§ 11 und 12 BeamtVG dienen dem Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Da die Vorschriften Versorgungslücken schließen sollen, kann die Versorgungsbehörde in ihr Ermessen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen aufgrund des Gesetzeszwecks, so dass die „Kann-Vorschrift“ zur „Soll-Vorschrift“ wird. Die Versorgungsbehörde darf die Anerkennung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten nur ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 2 C 9/08 - ZBR 2009, 256ff., juris Rn. 15 m.w.N.). Nach den Auskünften des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass er Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hat, bei denen die Lehrzeit berücksichtigt wird. Deshalb ist die strikte Ermessensbindung aufgehoben.

Bei der Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63/08 - BVerwGE 135, 14ff., juris Rn. 27 (ähnlich im Urt. v. 26.01.2012 - 2 C 49/10 - ZBR 2012, 265f., juris Rn. 25) Folgendes zu beachten:

„Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch aus Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f.).“

Hier wird die Beklagte zusätzlich in das Ermessen einzustellen haben, dass der Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und ihm deshalb zunächst keine Zahlungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Dies betrifft zum einen den Anspruch auf Anerkennung der vor Vollendung seines siebzehnten Lebensjahres verbrachten Lehrzeit. Von ursprünglich 36 Monaten begehrt er nunmehr nur noch die Berücksichtigung von gut 28 Monaten, hat also den Umfang auf ungefähr 7/9 reduziert. Zum anderen bewertet die Kammer die Umstellung des zunächst gestellten Verpflichtungsantrages auf den in der mündlichen Verhandlung formulierten Bescheidungsantrag als Verminderung um 1/3, so dass sich der Wert des nunmehr erfolgreichen Antrags auf 14/27 und damit ungefähr die Hälfte des ursprünglichen Klagebegehrens beläuft.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt mit der Gewährung höherer Versorgungsbezüge die Veränderung seines so genannten Teilstatus. Für derartige Streitigkeiten wird der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem begehrten Teilstatus angesetzt (vgl. auch Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rn. 14). Dieser beträgt hier 3.019,68 Euro (24 Monate x 125,82 Euro von Beklagter mitgeteilte monatliche Differenz).