Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.05.2013, Az.: 2 A 3753/11

freiwillige Beitragsleistungen; Rentenanrechnung; Ruhensregelung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.05.2013
Aktenzeichen
2 A 3753/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist auch der Teil der Rente anzurechnen, der auf einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, die der Beamte vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres ausgeübt hat.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der C. geborene Kläger war Finanzrichter und ist mit Ablauf des 30.04.2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Seit dem 01.05.2011 erhält er auf der Grundlage des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Beklagten vom 22.03.2011 ein Ruhegehalt. Seit dem 01.05.2011 bezieht der Kläger außerdem eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Mai 2011 wurde ihm 66,58 € Rente gezahlt.

Mit Bescheid vom 30.06.2011 rechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Rente mit Wirkung vom 01.05.2011 gem. § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge an. Die von der Beklagten für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 berechnete Überzahlung in Höhe von 198,42 Euro behielt sie im Wege der Aufrechnung von den laufenden Versorgungsbezügen ein.

Gegen den Anrechnungsbescheid legte der Kläger am 27.07.2011 Widerspruch ein. Diesen führte er mit folgenden Argumenten: Er sei nicht mit der Anrechnung von Rentenanteilen einverstanden, die bis zum 18. Lebensjahr erworben worden seien. Insoweit komme es nicht zu nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]) die Kürzung rechtfertigenden Überschneidungen bei der Begründung von Renten- und Versorgungsansprüchen. Außerdem seien seine Rentenbeiträge wie freiwillige Beitragsleistungen zu behandeln. Er hätte sich die Beiträge zur Rentenversicherung nämlich auch erstatten lassen können. Darauf habe er aber verzichtet.

Mit Bescheid vom 01.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus:

Nach § 55 BeamtVG würden beamtenrechtliche Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Hierdurch solle für die Fälle eines Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein gerechter Ausgleich der sogenannten Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Ein sachlicher Grund für die Kürzung liege hier darin, dass Versorgungsempfänger, die zugleich Rente bezögen, gegenüber denjenigen, die nur beamtet gewesen seien, einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil hätten: Sie bezögen Versorgung aus zwei verschiedenen Altersversorgungssystemen, die sich teilweise überschnitten. Soweit nicht Rentenanteile ausschließlich auf freiwilligen Beitragsleistungen beruhten, liege somit eine Überversorgung vor, die bei der Beamtenversorgung gekürzt werden könne. Die dem Kläger gewährte Rente beruhe ausweislich des Rentenbescheids vom 13.05.2011 ausschließlich auf Pflichtbeitragszeiten. Deshalb sei sie auch mit dem vollen Betrag nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

Der Kläger hat am 29.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG seien Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht ruhegehaltfähig. Seine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit habe aber bereits am 01.04.1962, also vor Vollendung des 16. Lebensjahres begonnen. Mit dem Rentenanteil, der auf Zeiten beruhe, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres lägen, erwerbe er keinen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] Tz 114) voraussetze. Insoweit komme es zu keiner Überversorgung, die Anrechnung bezüglich der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei deshalb unzulässig.

Eine Anrechnung der Rente sei insoweit auch unzulässig, weil seine Rentenbeiträge wie freiwillige Beitragsleistungen zu behandeln seien. Die Rentenanwartschaft habe einen Kapitalwert, auf dessen Rückzahlung er verzichtet habe. Wirtschaftlich bedeute der Verzicht auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge eine freiwillige Zahlung, sei dieser also gleichzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2011 und ihren Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 aufzuheben, soweit bei der Anwendung der Ruhensregelung ein Rentenanteil berücksichtigt worden ist, der auf Zeiten beruht, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres (21.04.1963) liegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die dem Kläger gewährte Rente berechne sich aus 2,4237 Entgeltpunkten. Dabei entfielen 0,2397 Entgeltpunkte auf Beitragszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Versorgungsbezüge des Klägers überstiegen zusammen mit der anzurechnenden Rente die Höchstgrenze aktuell um 66,58 Euro. Wenn lediglich die Rentenanteile, die sich aus der Zeit vor Vollendung seines 17. Lebensjahres ergeben, nicht in die Ruhensregelung einbezogen würden, würde sich der aktuelle Ruhensbetrag um 6,57 Euro (0,2397 Entgeltpunkte x 27,47 aktueller Rentenwert) vermindern.

Gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Bei der Frage, welcher Teil der Rente bei der Anwendung der Ruhensregelung außer Ansatz bleibe, habe sie sich an § 55 Abs. 4 BeamtVG gehalten. Danach blieben lediglich Rentenanteile, die dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspreche, unberücksichtigt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.1987 könne sich der Kläger dagegen nicht stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass eine Überhöhung der Gesamtversorgung eintreten könne, weil Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt seien. Im Falle des Klägers dokumentiere sich die mangelnde Abstimmung darin, dass z.B. ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch bei der Rente berücksichtigt würden oder dass der absolute Beginn einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Beamtenversorgungsrecht auf das 17. Lebensjahr begrenzt sei, während es im Rentenrecht keine Begrenzung gebe. Das Bundesverfassungsgericht stelle ferner fest, dass die Beseitigung solcher Überhöhungen durch die Anwendung des § 55 BeamtVG sachlich gerechtfertigt sei.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte die dem Kläger gewährte Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Im Zuge der Förderalismusrefom ist durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten mit Wirkung vom 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Daher ist als rechtliche Grundlage für diesen Bescheid das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folg.: BeamtVG) heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 2 Nds. Besoldungsgesetz).

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die von dem Kläger seit dem 01.05.2011 bezogene Regelaltersrente (vgl. Rentenbescheid DRV Bund vom 13.05.2011) ist damit vom Grundsatz her anzurechnen.

Die Höchstgrenze setzt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der der Versorgung des Klägers zugrundeliegenden Besoldungsgruppe und aus der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen, die sich vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles errechnet (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). An der Berechnung der Höchstgrenze hat der Kläger nichts ausgesetzt; es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung gefunden.

Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG bleibt in der Regel der Teil der Rente bei der Ruhensregelung außer Acht, der auf freiwilliger Beitragsleistung beruht. Was unter „Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge“ im Sinne des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Recht der Beamtenversorgung nach Rentenrecht (vgl. Bundestags-Drks IV/3632 S. 3). Freiwillige Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen, die vom Rentenversicherungsträger als solche ermittelt und im Rentenbescheid als solche ausgewiesen sind. Dieser hat insoweit Bindungswirkung (Plog/Wiedow, RdNr. 204 zu § 55 BeamtVG m.w.N.). Der Rente nach dem Rentenbescheid vom 13.05.2011 liegen nach dem Rentenbescheid ausschließlich Pflichtbeitragszeiten zugrunde. Die dem Kläger gewährte Rente beruht nicht auf Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung oder Selbstversicherung (vgl. § 232 SGB VI) bzw. einer Höherversicherung. Auch wenn sich der Kläger die Rente hätte auszahlen lassen können, sind die von ihm geleisteten Rentenbeiträge keine freiwilligen Beitragsleistungen. Seine Rente hat ihre Grundlage im Arbeitsleben (vgl. Plog/Wiedow, RdNr. 203 zu § 55 BeamtVG); sie beruht nicht auf einem freiwilligen Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge. Grundsätzlich ist die Rente deshalb mit dem vollen Betrag anzurechnen.

Die Ruhensberechnung ist auch rechtmäßig, soweit auch der Rentenanteil berücksichtigt wird, der auf Zeiten beruht, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers, also vor dem 21.04.1963 liegen, als der Kläger eine kaufmännische Lehre absolvierte.

Durch die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG soll für die Fälle eines Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein gerechter Ausgleich der sogenannten Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Ein sachlicher Grund für die Kürzung liegt darin, dass Versorgungsempfänger, die zugleich Rente beziehen, gegenüber denjenigen, die nur beamtet gewesen sind, einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil haben: Sie beziehen Versorgung aus zwei verschiedenen Altersversorgungssystemen, die sich teilweise überschneiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - Juris -, den beide Beteiligten für ihre Argumentation in Anspruch nehmen, die Sachgerechtigkeit dieser Regelung wie folgt begründet:

114

„d) …. Die versorgungsmäßige Besserstellung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen läßt sich aus der Sache selbst (wie z.B. aus einer längeren oder größeren Arbeitsleistung) nicht begründen. Sie beruht vielmehr auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, daß der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber nur den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Lebensarbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne daß die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen. Dann muß es aber sachgerecht sein, wenn der Gesetzgeber durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG auch die rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezieht und auch bei ihnen eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um die Überhöhung ihrer Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, daß Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und daß die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn- Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt…“

Um die Frage zu beantworten, ob auch eine Rente, die auf einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres beruht, auf den Versorgungsbezug anzurechnen ist, ist auf den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Sinn und Zweck der Ruhensregelung abzustellen. Es kommt deshalb darauf an, ob die in Rede stehenden Rentenleistungen, die auf einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers vor Vollendung des 17. Lebensjahres beruhen, ließe man sie bei der Ruhensvorschrift außer Betracht, zu einer Überhöhung der Gesamtversorgung des Klägers führen würden, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden ist, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt und unterschiedlich strukturiert sind. Hiervon ausgehend ist die gesamte von dem Kläger bezogene Regelaltersrente, auch soweit sie auf rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit des Klägers vor Vollendung des 17. Lebensjahres beruht, bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen. Ansonsten wäre nämlich ein rentenberechtigter Versorgungsempfänger wie der Kläger gegenüber einem vergleichbaren nicht rentenberechtigen Versorgungsempfänger (sog. „Nur-Beamter“) ungerechtfertigt bessergestellt. Der Versorgungsempfänger, der sein gesamtes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hat, kann nämlich nach den einschlägigen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes nur beanspruchen, dass solche Dienstzeiten versorgungsrechtlich berücksichtigt werden, die ab Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert worden sind. So ist ruhegehaltfähig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, allerdings nicht die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres. In Anlehnung an diese Vorschrift können auch gem. § 12 Abs. 1 BeamtVG Ausbildungszeiten nur berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht werden. Wenn also ein Beamter, selbst wenn er bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres Beamter geworden ist (was rechtlich nicht ausgeschlossen ist: die §§ 14 und 17 BLV in der bis zum 01.05.1970 geltenden Fassung setzten für den Eintritt in den einfachen und mittleren Dienst ein Mindestalter von 16 Jahren voraus; danach wurde eine bestimmte Lebensaltersgrenze für die Einstellung im Laufbahnrecht aufgegeben, vgl. Plog/Wiedow, RdNr. 95 zu § 6 BeamtVG), es hinzunehmen hat, dass Zeiten vor diesem Zeitpunkt außer Betracht bleiben, dann entspricht es dem Sinn und Zweck der Ruhensregelung, dass die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres erworbenen Rentenansprüche auch im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.