Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.05.2007, Az.: 2 B 72/07

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Fördermitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Antrag auf Fördermittel für ein weiterführendes Studium; Notwendigkeit eines inneren Zusammenhangs zwischen einem Bachelorabschluss und dem weiterführenden Masterstudiengang

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.05.2007
Aktenzeichen
2 B 72/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0507.2B72.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 03.09.2007 - AZ: 4 ME 594/07

Verfahrensgegenstand

Ausbildungsförderung bei Wechsel von einem Diplom- in einen Masterstudiengang

Amtlicher Leitsatz

Setzt ein Student nach erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung I sein Studium im selben Fach in einem Masterstudiengang fort, liegt ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für den Fachrichtungswechsel vor.

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. April 2007 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 1. April 2007 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

2

hat Erfolg.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Dabei ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zur Abwendung dieser Nachteile auf gerichtliche Hilfe angewiesen ist (sog. Anordnungsgrund) und dass ein Anspruch auf diese Regelung besteht (sog. Anordnungsanspruch).

4

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er erhält derzeit lediglich finanzielle Unterstützung in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen seiner Mutter in Höhe von 170,00 Euro. Daneben finanziert er seinen Lebensunterhalt aus einem verzinslichen, zurückzuzahlenden sog. Bildungskredit der Sparkasse E. über 6.000,00 Euro mit einer einjährigen Laufzeit.

5

Er hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin ihm zu Unrecht Förderungsleistungen mit der Begründung vorenthält, ihm stehe weder ein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 a noch nach § 7 Abs. 2 BAföG zu.

6

Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Antragsgegnerin die Fächer Marketing und Distribution im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs. Zuvor hatte er an der Universität F. im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften studiert und am 24. August 2006 seine Diplomprüfung I mit der Gesamtnote gut (2,0) bestanden. Er erhielt hier Ausbildungsförderungsleistungen von zuletzt 500,00 Euro monatlich. Seinen bei dem in Ausbildungsförderungsangelegenheiten namens und im Auftrage der Antragsgegnerin tätigen Studentenwerk E. gestellten Antrag auf weitere Ausbildungsförderung lehnte das Amt mit Bescheid vom 16. März 2007 ab. Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG lägen nicht vor, weil der vom Antragsteller belegte Masterstudiengang nicht auf einem Bachelorabschluss beruhe. Es sehe sich an einen entsprechenden Erlass gebunden. Auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG könne der Antragsteller nicht gefördert werden, weil dies zu einer Umgehung der klaren gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 a BAföG führen würde.

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Hiergegen sucht der Antragsteller, der gleichzeitig Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2007 erhoben hat, mit Erfolg um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Denn er hat nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach einen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG.

8

Das Masterstudium des Antragstellers an der Antragsgegnerin ist förderungsrechtlich als zweite Ausbildung anzusehen. Die von ihm am 24. August 2006 an der Universität F. abgelegte Diplomprüfung I bildet gemäß § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität F. (im Folgenden: Diplomprüfungsordnung) einen berufsqualifizierenden Abschluss. Mit diesem Studium ist der Grundförderungsanspruch des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht. In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller nicht auf Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (abgedruckt bei Rothe/Blanke, Loseblattkommentar zum BAföG, unter BAföGVwV 3) berufen. Danach gilt bei sog. Konsekutivstudiengängen die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Von einem Konsekutivstudiengang spricht man, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist. Ein derartiges Verhältnis besteht gemäß §§ 1 Abs. 2 und 3, 12 Diplomprüfungsordnung zwischen den Diplomstudiengängen I und II an der Universität F., nicht aber zwischen dem dortigen Diplomstudiengang I und dem Masterstudium an der Antragsgegnerin. Denn es fehlt schon an der erforderlichen einheitlichen Prüfungsordnung.

9

Die Ausbildung des Antragstellers ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht gemäß § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig.

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Hierzu hat das Gericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2006 2 A 231/05 (abgedruckt in der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts) ausgeführt:

"Gem. § 7 Abs. 1a BAföG wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Hochschulrahmengesetz sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureausstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureausstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.

Der Masterstudiengang Hydrology an der Universität Wageningen stellt einen mit dem Masterstudiengang im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz vergleichbaren Studiengang dar. Die Zulassung zu diesem Masterstudiengang setzt nach den Zulassungsvoraussetzungen der Universität Wageningen (www.wageningenuniversiteit.nl) grundsätzlich den Abschluss eines Bachelor-Studiums voraus und die Klägerin strebt ausweislich der Bescheinigung der Universität Wageningen vom 3. Januar 2005 als Ziel ihrer Ausbildung den Titel "Master of Science" an.

Indes baut diese Ausbildung im Fall der Klägerin nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang, sondern auf einem dreisemestrigen nicht abgeschlossenen Diplomstudium auf, das die Klägerin unter Anrechnung von Vorstudienleistungen mit dem Erwerb des Vordiploms am 13. Oktober 2003 beendet hatte. Eine Gleichstellung dieser Vorausbildung mit einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang ist sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen, so dass die Frage offen bleiben kann, ob sie ohnehin nur auf abgeschlossene Vorausbildungen Anwendung findet (vgl. dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7, Rn. 19).

Durch die Hochschulstrukturreform wurden 1998 die Voraussetzungen der Einrichtung von Bachelor- sowie Masterstudiengängen geschaffen. Die Besonderheit dieser Ausbildungen besteht darin, dass das Studium in zwei Abschnitte gegliedert ist; eine eher grundständige und berufsorientierte erste Phase, die nach einem in der Regel sechs bis acht Semester dauernden Studium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch die Verleihung des Bachelorgrades führt, und eine darauf aufbauende forschungsorientierte Phase, die nach weiteren zwei bis vier Semestern mit der Masterprüfung abschließt. Diese Studiengangskombinationen führen zusammen zu einer mit dem Abschluss eines herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengangs vergleichbaren Qualifikation. Da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nach der bisherigen Systematik das BAföG regelmäßig schon durch den Bachelorstudiengang ausgeschöpft wäre, sah es der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung als erforderlich an, die Förderung des nachfolgenden Masterstudiengangs durch eine Sonderregelung sicherzustellen. Der Sache nach handelt es sich deshalb bei der Förderung der Masterstudiengänge um eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG (Ramsauer u.a., a.a.O. § 7, Rn. 18; BT-Ds 13/10241, S. 8).

Eine Förderung des von der Klägerin aufgenommenen Masterstudiengangs kommt nach dieser Vorschrift daher ebenso wenig in Betracht, wie die Förderung derjenigen Studenten, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Die Kammer ist mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 17.11.2004 -10 K 580/04-, FamRZ 2006, 733, 734) [VG Karlsruhe 17.11.2004 - 10 K 580/04] der Ansicht, dass eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG nicht möglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 150 Abs. 3 EG. Danach fördern die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen. Die gefundene Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG verstößt nicht gegen diese europarechtliche Bestimmung. Denn sie trifft Auszubildende die in Deutschland studieren ebenso wie solche, die ihre Ausbildung im Ausland durchführen wollen. Eine europarechtliche Förderungspflicht nur für Auslandssachverhalte begründet Art. 150 EG nicht. Sollte es sich um eine gesetzliche Regelungslücke handeln, wofür einiges spricht, kommt eine diese schließende rechtsanaloge Anwendung wegen des eindeutigen Wortlauts der (Ausnahme-) Bestimmung sowie ihres dargestellten Sinns und Zwecks durch das Gericht nicht in Betracht. Dies kann allein Sache des Gesetzgebers sein."

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Der den Beteiligten bekannte Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2006 ( -4 Bs 284/06-, abgedruckt bei juris) sieht insoweit in § 7 Abs. 1 a BAföG eine Regelungslücke und legt die Vorschrift erweiternd dahin aus, dass sie auch für Masterstudiengänge Anwendung finden soll, die nach einer erfolgreich abgelegten Diplomprüfung aufgenommen werden. Ob dem gefolgt werden kann, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, denn auch ohne diese erweiternde Auslegung, die kaum mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist, steht dem Antragsteller ein Förderungsanspruch zur Seite.

12

§ 7 Abs. 1 a BAföG stellt für die Gewährung von Ausbildungsförderung bei Masterstudenten keine abschließende Regelung dar. Sie erschöpft sich darin, festzulegen, dass der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG bei einem auf einen Bachelorstudiengang folgenden Masterstudiengang erst mit Erwerb des Master-Grades ausgeschöpft ist, d.h., dass Bachelor- und Masterstudium als eine einzige Ausbildung anzusehen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.6.2006 - 12 ME 129/06 -, veröffentlicht in der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts). Für die Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3 BAföG bleibt daher weiterhin Raum (so auch: VG Darmstadt, Beschluss vom 4.8.2006 -8 G 1304/06-, zitiert nach juris; Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 Rn. 18).

13

Der Leistungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BAföG. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihr Urteil vom 12.10.2006, in dem sie ausgeführt hat:

"Entgegen der vom VG Karlsruhe in der bereits mehrfachen zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG im Fall der Klägerin vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 3 BAföG wird dem Auszubildenden Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn er aus wichtigem (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) Grund oder unabweisbarem (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

Die Klägerin hat die Fachrichtung gewechselt.

Gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

Die Universität Wageningen ist eine Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart wie die Universität Freiburg.

Die Klägerin strebt auch einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an.

Bis zum 01.09.2004 studierte sie an der Universität Freiburg Hydrologie im Diplomstudiengang. Zum 01.09.2004 wechselte sie in den Masterstudiengang der Universität Wageningen in den Niederlanden. Der Master-Abschluss stellt im Vergleich zum Diplom einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss dar (ebenso: VG Karlsruhe, a.a.O.). Die Kammer folgt dem VG Karlsruhe auch insoweit als die Annahme einer bloßen Schwerpunktverlagerung (vgl. dazu Tz. 7.3.4 a und b BAföGVwV) ausscheidet. Der Masterstudiengang ist kein grundständiges Studium, mit dem die Klägerin ihr Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte sie von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Vielmehr baut der Master-Studiengang grundsätzlich auf einem im vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf.

Da die Klägerin die Fachrichtung nach dem vierten Fachsemester gewechselt hat, kommt eine Förderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz nur in Betracht, wenn sie die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gewechselt hat. Dies ist der Fall.

Unter einem unabweisbaren Grund wird ein Grund verstanden, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung objektiv und subjektiv nicht zulässt (BVerwG, Urteil vom 30.4.1981 -5 C 36.79-, BVerwGE 62, 174, 179 [BVerwG 30.04.1981 - 5 C 36/79]; Urteil vom 19.2.2004 -5 C 6/03-, NVwZ 2004, 1005, 1006) [BVerwG 19.02.2004 - 5 C 6/03]. Die Klägerin kann sich für ihren Fachrichtungswechsel zwar nicht auf unabweisbare persönliche Gründe berufen, wohl aber darauf, dass dieser Wechsel aus Gründen einer sachgerechten und erfolgversprechenden Ausbildungsplanung sowie aus Gründen der internationalen Konkurrenzfähigkeit des von ihr angestrebten Ausbildungsabschlusses zwingend und damit unabweisbar gewesen ist.

Die Studienplanung der Klägerin ist zielgerichtet, sinnvoll und zügig umgesetzt. Sie trägt, was den Wechsel in einen Masterstudiengang betrifft, der in Deutschland im Interesse der internationalen Konkurrenzfähigkeit von Studienabschlüssen mit Wirkung vom 15. August 2002 durch die Einführung von Master- und postgradualen Diplomstudiengängen (§§ 18 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 19 HRG) geänderten Studienorganisation Rechnung. Mit der Einführung der Bachelor- und Mastergrade wollte der Gesetzgeber u.a. die Berufschancen deutscher Absolventen, die eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, verbessern. Der Bekanntheitsgrad und die Verwertbarkeit des deutschen Diploms seien, insbesondere in außereuropäischen Staaten, begrenzt. Das angelsächsische Graduierungsmodell (Bachelor/Master) sei dagegen am "Weltmarkt" etabliert (BT-Ds. 13/8796, S. 21). Es darf der Klägerin ausbildungsförderungsrechtlich nicht angelastet werden, in einer Zeit die von grundlegenden Veränderungen der universitären Graduierungsstrukturen geprägt ist, zunächst bis zum Vordiplom in einem Diplomstudiengang studiert zu haben, statt in einem Bachelorstudiengang den hier vorgesehenen Abschluss zu erlangen (Anm. des Gerichts: Ein solcher wird an der von der Klägerin zuvor besuchten Universität Freiburg ohnehin erst seit dem Wintersemester 2005/2006 angeboten, vgl. www.geographie.uni-freiburg.de/fachschaft/aktuell.html). Sie hat vielmehr auf die vom Gesetzgeber beschriebene Arbeitsmarktlage reagiert, um damit ihre Berufschancen zu verbessern. Dies hält die Kammer geradezu für zwangsläufig und liegt auch in dem aus der Gesetzesbegründung zu §§ 18, 19 HRG deutlich werdenden öffentlichen Interesse, das darin besteht, Studenten einen Studienabschluss zu vermitteln, dessen Konkurrenzfähigkeit im internationalen Wettbewerb als gegeben anzusehen ist. Da die Klägerin mit ihrer Studienplanung lediglich auf die gesetzlich gewollte Änderung der Hochschullandschaft reagiert und diese Planung zielstrebig verfolgt hat, steht der Annahme eines unabweisbaren Grundes für ihren Fachrichtungswechsel auch nicht entgegen, dass sie nicht unverzüglich in einen Masterstudiengang gewechselt ist, sondern erst nach Absolvierung eines Auslandssemesters. Auch dieses trägt sicherlich dazu bei, die Berufschancen der Klägerin nach Erwerb des Studienabschlusses zu erhöhen.

Die von der Kammer vorgenommene Auslegung führt auch nicht zu einer nennenswerten Belastung der für die Ausbildungsförderung verfügbaren Haushaltsmittel. Denn was die Inanspruchnahme zusätzlicher staatlicher Mittel betrifft, ist die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Danach erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen im Sinne von § 18 c BAföG für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Dies bedeutet, dass die aus Zuschuss und öffentlichem Darlehen bestehende Regelförderung nur für die Förderungshöchstdauer unter Kürzung um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung erfolgt. Sollte sich die Förderungsdauer durch den Wechsel der Klägerin in einen Masterstudiengang verlängern, hätte sie für diese Zeit allenfalls Anspruch auf ein verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG.

Dass derartige studienbedingte Gründe für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG durchaus Berücksichtigung finden können, zeigen auch die Verwaltungsvorschriften zu dieser Bestimmung. Nach Tz. 7.3.16 a BaföGVwV liegt ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel auch dann vor, wenn dieser Wechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wenn also der Auszubildende durch eine Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung oder eine Zusatzprüfung während oder unmittelbar nach der aktuellen Ausbildung erstmals die Zugangsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung erlangt hat (so auch Ramsauer u.a., a.a.O. § 7 Rn. 82; Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 43.2; VG Stuttgart, Urteil vom 26.9.2002 -11 K 4777/01-, FamRZ 2003, 1605, 1607) [VG Stuttgart 26.09.2002 - 11 K 4777/01]. Die Kammer teilt nicht die rechtlichen Bedenken des VG Karlsruhe an einer solchen Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Das Gericht meint, ein unabweisbarer Grund sei nach der Entstehungsgeschichte der Norm, insbesondere dem Willen des Gesetzgebers des 18. BaföGÄndG (vgl. BT-Ds. 13/4246, S. 32) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 3 BAföG i.d.F. des 3. ÄndG vom 31. Juli 1975 (BGBl. I 2081) etwas anderes als ein unverzüglicher Fachrichtungswechsel nach Bestehen einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu einer anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Dem folgt die Kammer nicht. Denn sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG lassen Raum für die Annahme, ein unabweisbarer Grund könne sich, wie in dem in Tz. 7.3.16 a BaföGVwV genannten Fall, auch aus Gründen der Studienorganisation ergeben. Der Gesetzgeber des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BAföG a.F. wollte die Auszubildenden im Interesse eines sinnvollen Einsatzes der Fördermittel dazu anhalten, sich rechtzeitig darüber klar zu werden, ob die Ausbildung in einer bestimmten Fachrichtung seinen Neigungen und seinem Leistungsvermögen entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 1896 f.). Die Klägerin hat sich während ihres Studiums diesem Zweck entsprechend verhalten. Weder ist ihr vorzuwerfen, sie habe ihr Studium nicht planmäßig, zügig und sinnvoll betrieben noch nimmt sie zusätzliche, nicht vom Förderungszweck gedeckte staatliche Mittel in Anspruch."

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Wie die Klägerin in dieser Entscheidung hat auch der Antragsteller sein Masterstudium den gesetzgeberischen Vorstellungen entsprechend an einer Ausbildungsstätte derselben Art wie zuvor planvoll und zielgerichtet aufgenommen. Er strebt auch einen anderen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss an. Es wäre unbillig und verfassungsrechtlich bedenklich, die Fortführung seiner Ausbildung an der Universität in F. im Diplomstudiengang II als Konsekutivstudiengang zu fördern, den Wechsel in den vom Gesetzgeber mit größerer Zukunftsperspektive ausgestatteten Magisterstudiengang hingegen nicht.

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Ohne dass dies in Anbetracht der eben gemachten Ausführungen einer abschließenden Entscheidung bedarf, spricht zudem viel dafür, einen Förderungsanspruch auch aus § 7 Abs. 2 BAföG abzuleiten. Nach dem allein hier in Betracht zu ziehenden § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiter führt. Der Zugang zum jetzigen Masterstudium ist dem Antragsteller erst durch den erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung I eröffnet. Das Masterstudium ist in sich selbständig und führt in der selben - wirtschaftswissenschaftlichen - Richtung fachlich weiter. Wie dargelegt wurde sein Grundanspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch das Diplomstudium I ausgeschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Karlsruhe, a.a.O., S. 735; Ramsauer u.a., a.a.O., § 7 Rn. 23 m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 22). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten wird, diese Regelung finde nur Anwendung, wenn die weitere Ausbildung, hier das Masterstudium, auf einer höheren Bildungsebene liege (vgl. nur Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall, da sowohl der Diplomstudiengang in F. als auch der Masterstudiengang in E. universitäre Ausbildungen sind. Indes findet dieses einschränkende Auslegungskriterium im Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG keinen Niederschlag. Es findet seinen Ursprung wohl in den in der Vergangenheit häufigsten Fallgestaltungen des zweiten Bildungsweges, die dieser Vorschrift unterstellt wurden. An die in der gerichtlichen Praxis jetzt immer häufiger werdenden Fällen des Wechsels von einem Diplom- in einen Masterstudiengang wurde dabei offenbar nicht gedacht. Es erscheint der Kammer daher angängig, einen solchen Wechsel aus den vom OVG Hamburg genannten Gründen dem § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu unterwerfen. Eine Umgehung des § 7 Abs. 1 a BAföG, wie sie der Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 26. November 2003 erkennt, liegt zur Überzeugung der Kammer darin jedenfalls nicht. Denn § 7 Abs. 1 a BAföG ist, wie dargelegt, lediglich eine Spezialvorschrift für den Wechsel von einem Bachelor- in einen Magisterstudiengang, schließt die Anwendung anderer Regelungen des § 7 BAföG auf Magisterstudiengänge indes nicht aus.

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Da bisher eine konkrete Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Förderleistungen nicht vorgenommen wurde, ist die Antragsgegnerin wie tenoriert zur Leistung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Weil das Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Recht der Ausbildungsförderung wie im Recht der Sozialhilfe der Beseitigung einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage dient, kann die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungserbringung in diesem Verfahren nur ab dem ersten des Monats verpflichtet werden, in dem der gerichtliche Antrag gestellt worden ist. Eine rückwirkende Leistungserbringung ist ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller in dieser Zeit finanziell selbst geholfen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.