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Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

RdErl. d. ML v. 11.12.1989 - 106/406 F 65000-7.3/410-22 514/2 (7) -

Vom 11. Dezember 1989 (Nds. MBl. 1990 S. 94)

- GültL 86/123 -

- VORIS 79200 00 00 00 002 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1.
Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV2.
Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins2.1
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen2.2
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten2.2.1
Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes2.2.2
Zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BWildSchV3.
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV3.1
Ausnahmen für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke3.1.1
Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht3.1.2
Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV3.1.2.1
Legale Herkunft der Elterntiere3.1.2.1.1
Ausreichende Kenntnisse über die Zucht3.1.2.1.2
Nachzuchtzwecke3.1.2.2
Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke3.1.2.2.1
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd3.1.2.2.2
Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur3.1.2.2.3
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV3.2
Zuverlässigkeit des Halters3.2.1
Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken3.2.2
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV3.3
Verfahrenshinweise4.
Angaben des Antragstellers4.1
Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht4.2
Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheides4.2.1
Auflagen und Nebenbestimmungen4.2.2
Besitzberechtigung und Vermarktung gezüchteter Greife und Falken5.
Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere5.1
Vermarktung ordnungsgemäß gezüchteter Greife und Falken5.2
Erforderlichkeit von CITES-Bescheinigungen und Vermarktung5.3
Zuständigkeiten6.
Aufhebung von Vorschriften7.