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§ 46 NJVollzG - Hausgeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Als Hausgeld gutgeschrieben werden Ansprüche

  1. 1.

    auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe zu drei Siebteln,

  2. 2.

    auf Taschengeld in voller Höhe,

  3. 3.

    aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung, die der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die Gefangene oder den Gefangenen überwiesen worden sind (§ 36 Abs. 3), zu einem angemessenen Teil sowie

  4. 4.

    aus anderen regelmäßigen Einkünften, sofern die oder der Gefangene nicht zur Arbeit verpflichtet ist, zu einem angemessenen Teil.

(2) 1Auf das Hausgeldkonto darf bis zu zwölf Mal jährlich ein zusätzlicher Geldbetrag überwiesen oder eingezahlt werden. 2Die Summe dieser Beträge darf den zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 pro Jahr nicht übersteigen.

(3) Die Verfügung über das Guthaben auf dem Hausgeldkonto unterliegt keiner Beschränkung; es kann insbesondere für den Einkauf (§ 24) verwendet werden.