Art. 4 StudAkkStV - Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung) (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudAkkStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3.
(2) 1Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten. 2Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.
(3) 1Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2, insbesondere
- 1.
das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hinsichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hochschule,
- 2.
die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher Standards für
- a)
die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie
- b)
den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Kriterien,
- 3.
die Zusammensetzung des für die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Gremiums,
- 4.
die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter,
- 5.
den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentscheidungen (Reakkreditierungsfristen),
- 6.
die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie
- 7.
das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbildungsrahmen nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren geltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begutachtung zuständigen Gremiums besitzen.
(4) Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.
(5) Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelungen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, insbesondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmenentgelte vorgesehen werden.
(6) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.