Art. 5 StudAkkStV - Stiftung Akkreditierungsrat
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudAkkStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, errichtet durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), trägt die Bezeichnung "Stiftung Akkreditierungsrat". 2Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. 3Das Land Nordrhein-Westfalen wird sein Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ändern. 4Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn. 5Sie führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.
(2) Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.
(3) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
- 1.
Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren und reakkreditieren.
- 2.
Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.
- 3.
Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.
- 4.
Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.
- 5.
Sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 zu. Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.
- 6.
Sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach Artikel 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen.