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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

Art. 1 StudAkkStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.