Art. 13 StudAkkStV - Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudAkkStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 voraussetzt, festgestellt wird. 2Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. 3Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. 4Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(3) 1Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes.
(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.