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Art. 10 StudAkkStV - Vorstand

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. 2Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  1. 1.

    als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

  2. 2.

    die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,

  3. 3.

    die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.