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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22 Nds. StudAkkVO - Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien (Artikel 3 Abs. 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, Teile 2 und 3 dieser Verordnung). 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist auf der Grundlage des Prüfberichts (Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 3) für die formalen Kriterien und des Gutachtens (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 4) für die fachlich-inhaltlichen Kriterien zu treffen.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist zu begründen.

(3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) 1Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.