Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 7 ÖLStV - Finanzieller Ausgleich (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."

1Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 1. Mai, erstmals am 1. Mai 2023, zur Abdeckung der entstehenden Personalkosten und Sachkosten (einschließlich Lizenzgebühren für die Nutzung der erforderlichen Software) einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.