Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.05.2006, Az.: 3 A 197/05

Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Zeit einer Klassenfahrt; Gewährung eines Freizeitausgleichs für geleistete Mehrarbeit ; Vergütung von Mehrarbeit auf Bundesebene bzw. Landesebene

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
18.05.2006
Aktenzeichen
3 A 197/05
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2006, 25979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2006:0518.3A197.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 18.09.2007 - AZ: 5 LC 264/06

Verfahrensgegenstand

Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Zeit einer Klassenfahrt

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn C. und Frau D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 17.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Dienstbefreiung im Umfang von 11,50 Unterrichtsstunden zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt einen Ausgleich für die Teilnahme an einer Klassenfahrt.

2

Die Klägerin ist als Gymnasiallehrerin (Oberstudienrätin, Besoldungsgruppe A 14) Beamtin auf Lebenszeit. Sie unterrichtet am Gymnasium E.. Mit Bescheid vom 18.03.2003 bewilligte die Bezirksregierung Lüneburg ihr antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Regelstundenzahl mit entsprechend reduzierten Bezügen ab dem 01.08.2003 im Umfang von 12,00/23,50 Wochenstunden auf der Grundlage des § 87a NBG.

3

In der Zeit vom 14.06. bis zum 18.06.2004 war die Klägerin als Klassenlehrerin mit ihrer Klasse in F. auf einer genehmigten Klassenfahrt.

4

Mit Schreiben vom 04.11.2004 beantragte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtesvom 22. August 2001 (- 5 AZR 108/00 -, BAGE 98, 368 = PersR 2003, 47) für die Dauer der Klassenfahrt die Zahlung eines vollen Gehalts.

5

Mit Bescheid vom 17.11.2004 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Dienstbezügen einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft für die Dauer der mehrtägigen Klassenfahrt ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Rechtslage für angestellte Lehrer auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis nicht anwendbar sei. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 1996 - 5 L 2997/95 -, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 1997 - 2 B 12.97 - bestätigt worden sei, habe eine teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkraft für die Dauer einer ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf volle Dienstbezüge. Grund hierfür sei der grundlegende Unterschied der Beamtenbesoldung zum Vergütungsrecht der Angestellten. Während die Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen anzusehen sei, stelle die Beamtenbesoldung im Sinne der Alimentation einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit der dienstlichen Funktionen dar. Zu diesen dienstlichen Funktionen, für die eine zusätzliche finanzielle Berücksichtigung im Rahmen des Alimentationsgrundsatzes nicht in Betracht komme, gehöre auch die Teilnahme an Klassenfahrten.

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Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und führte aus, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung unmittelbar aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot hergeleitet habe, das auch für Beamte anzuwenden sei; daher hätten auch Beamte einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wiederholte die im Ausgangsbescheid zitierte Rechtsprechung und führte ergänzend an: Die Klägerin könne ihren Anspruch auf Besoldung lediglich aus der für teilzeitbeschäftigte Beamte geltenden Regelung des § 6 Absatz 1 BBesG herleiten. Hiernach erhalte ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt worden sei, im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei bei Kürzungsberechnungen allein auf die Regelstundenzahl abzustellen, nicht aber auf etwaige außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmungen wie die Teilnahme an Klassenfahrten.

8

Diese Sach- und Rechtslage sei auch im Hinblick auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union nicht zu beanstanden. Eine hiergegen verstoßende unzulässige Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis liege schon deshalb nicht vor, weil auch vollzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte während einer Klassenfahrt über ihre gewöhnliche Belastung hinaus in Anspruch genommen würden und deswegen ebenfalls keine Mehrarbeitsvergütung verlangen könnten. Die gegenüber teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis höhere Besoldung stehe nicht im Zusammenhang mit einer Mehrbeanspruchung durch außerunterrichtliche Arbeitsleistung, sondern beruhe lediglich auf einem anderen besoldungsrechtlichen Status.

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Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit der Klassenfahrt vom 14.06. bis 18.06.2004 volle Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 unter Anrechnung der gewährten Teilzeitbezüge nebst Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren,

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hilfsweise,

einen Ausgleich im Umfang von 11,50 Stunden für geleistete Mehrarbeit in Form der Dienstbefreiung oder der Mehrarbeitsvergütung einschließlich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und wiederholt zur Begründung die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an Klassenfahrten sowie darauf hin, dass es teilzeitbeschäftigten Lehrern freistehe, seltener an Klassenfahrten teilzunehmen als vollzeitbeschäftigten. Dessen ungeachtet setze der Begriff der Mehrarbeit voraus, dass diese angeordnet worden ist, was hier nicht der Fall sei. Zudem könne eine Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit im Schulbereich nach den Verwaltungsvorschriften nur dann bestehen, wenn zusätzlicher Unterricht erteilt worden ist; auch daran fehle es.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die Klage hat lediglich zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann für geleistete Mehrarbeit die Gewährung eines Freizeitausgleichs, nicht jedoch die (vorübergehende) Erhöhung ihrer Bezüge verlangen; soweit die ergangenen Bescheide dem entgegenstehen, waren sie rechtswidrig und aufzuheben. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Ein besoldungsrechtlicher Anspruch für die Klägerin, für die Zeit vom 14.06. - 18.06.2004 gleich einer "Vollzeit-Beamtin" alimentiert zu werden (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG), existiert nicht. Dem steht die bestandskräftige und damit für die Beteiligten verbindliche Regelung der Bezirksregierung Lüneburg vom 18.03.2003 entgegen, mit der der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12 von 23,50 Wochenstunden genehmigt worden ist; der genannte Zeitraum erfasst auch die Zeit der Klassenfahrt. Dieser nach wie vor wirksame Bescheid führt besoldungsrechtlich zur Anwendung des § 6 Abs. 1 BBesG, der vorsieht, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Damit ist auch aus dieser Vorschrift herzuleiten, dass das Besoldungsrecht lediglich die die Klägerin betreffenden statusrechtlichen Vorgaben (hier die Gewährung der Teilzeit !) finanziell nachvollzieht. Allein aus diesem Grunde scheidet ein Anspruch aus dem Besoldungsrecht aus, weil dieser voraussetzte, dass die Klägerin statusrechtlich für eine Woche der Klassenfahrt "auf Vollzeit gegangen wäre" , was mangels einer entsprechenden Regelung durch die Bezirksregierung nicht der Fall war (im Ergebnis ebenso, allerdings mit anderer Begründung BVerwG, Urt. vom 23.09.2004, 2 C 61/03).Diese Erwägung führt dazu, dass die Klage, soweit vorrangig der Differenzbetrag zwischen der gewährten Teilzeitbesoldung und der vollen Besoldung für die Zeit der Klassenfahrt begehrt wird, keinen Erfolg hat.

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Erfolg hat die Klage jedoch im Hinblick auf die Gewährung eines Freizeitausgleichs, wobei die Kammer den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 04.11.2004 nicht lediglich im wortwörtlichen Sinne als auf "Zahlung von Dienstbezügen" gerichtet ansieht, sondern darüber hinausgehend als Antrag auf Honorierung der Tatsache begreift, dass die Klägerin für die Zeit der Klassenfahrt eine über ihre eigentlichen Verpflichtungen hinausgehende Dienstleistung erbracht hat. Diese Auslegung wird durch den Widerspruchsbescheid bestätigt, in dem ebenfalls der Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung geprüft und verneint wurde.

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Rechtsgrundlage für ein so verstandenes einheitliches Begehren (entgegen der ursprünglichen Auffassung der Klägerin allerdings vorrangig auf Freizeitausgleich, nachrangig auf Vergütung gerichtet, aus Rechtsgründen, vgl. oben, nicht auf Gewährung von Bezügen) der Klägerin im Sinne des Ausgleichs einer geleisteten Mehrarbeit ist § 80 Abs. 2 NBG. Eine Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift bzw. im Sinne des § 7 ArbZVO (VO auf der Grundlage des heutigen § 80 Abs. 9, zum Erlasszeitpunkt der VO Abs. 5 NBG) liegt unproblematisch vor. Hiernach ist Mehrarbeit der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienst. Die regelmäßige Arbeitszeit auch der Lehrer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ArbZVO, wobei § 2 S. 2 ArbZVO-Lehr für die Arbeitszeit Unterrichtsverpflichtungen und andere Verpflichtungen begrifflich voraussetzt. Die Unterrichtsverpflichtung ergibt sich wiederum gemäß § 4 Abs. 1, § 3 ArbZVO-Lehr aus der Regelstundenanzahl, wobei diese für die Teilzeitkräfte entsprechend ermäßigt wird, § 8 Abs. 1 ArbZVO.

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Aus diesen Begrifflichkeiten folgt zwangsläufig, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer jedenfalls in Höhe der stundenmäßigen Differenz zwischen der ihm gewährten Teilzeit, ausgedrückt in wöchentlichen Unterrichtsstunden, und der für ihn maßgebenden Regelstundenzahl im Sinne des § 3 ArbZVO-Lehr Mehrarbeit leistet, wenn er sich auf einer Klassenfahrt befindet und die dort erforderliche Arbeit leistet; diese Tätigkeit tritt für den vollzeitbeschäftigten Lehrer an die Stelle seiner sonst zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung, so dass nichts anderes, und zwar auch in demselben Umfang, für den teilzeitbeschäftigten Kollegen gelten kann. Soweit die Beklagte (z.T. auch in den am heutigen Tage entschiedenen Parallelverfahren) die Auffassung äußert, Mehrarbeit komme nur durch erbrachte Unterrichtsstunden in Betracht, ist eine Grundlage hierfür nicht ersichtlich; ein Erlass würde nicht ausreichen, weil § 2 S.2 ArbZVO-Lehr insoweit missachtet würde. Weil die Betrachtung insoweit auf die Stunden der Unterrichtsverpflichtung beschränkt bleibt, an deren Stelle im Rahmen einer Klassenfahrt sonstige Verpflichtungen treten, greift die Erwägung des BVerwG in seinem bereits erwähnten Urteil vom 23.09.2004 (2 C 61/03), dass auch ein vollzeitbeschäftigter Lehrer auf einer Klassenfahrt ggf. einen größeren zeitlichen Aufwand - u.U. über die 40 Wochenstunden hinaus im Sinne einer Tag-und-Nacht-Betreuung - für seine Tätigkeit betreibt, ohne hierfür eine Mehrarbeitsvergütung in Anspruch nehmen zu können, nicht durch, denn dieses gilt für einen teilzeitbeschäftigten Kollegen gleichermaßen, und zwar zusätzlich und über seine im Sinne der Teilzeittätigkeit eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung hinaus.

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Wenn die Klägerin demnach Mehrarbeit, und zwar in einem Umfang von mehr als 3 Unterrichtsstunden in der Woche gleich dem Monat der Klassenfahrt (vgl. §§ 7 ArbZVO, 1 Nds. BesG, 48 BBesG, 5 Abs. 2 MVergV), leistet, ist diese auszugleichen.

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Dass dem nicht der Charakter der Tätigkeit entgegensteht, ist bereits angesprochen worden. Für die Argumentation, nur Unterrichtstätigkeit des Lehrers sei Arbeit, so dass eine Mehrarbeit lediglich in zusätzlichem Unterricht bestehen kann, während alles andere nicht messbar zum normalen Arbeitsumfang gehöre, gibt es keinen Ansatzpunkt. Sofern dem verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde liegen sollten, weil jenseits der Vollzeittätigkeit erbrachte (Aufsichts-) Tätigkeit, die kein Unterricht ist, nur schwerlich in Unterrichtsstunden umzurechnen wäre, kann es auf diese Erwägung nicht ankommen, weil es hier lediglich um die Differenz zwischen Teilzeit und Vollzeit in Unterrichtsstunden geht. Dessen ungeachtet folgt aus § 2 S. 2 ArbZVO-Lehr, dass die Arbeitszeit aus Unterricht oder anderen Verpflichtungen besteht.Ebenso wenig kann dem Anspruch auf Ausgleich für die Mehrarbeit entgegengehalten werden, dass - so ebenfalls das BVerwG - eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit fehle (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MehrVergVO). Zunächst ist festzustellen, dass jedenfalls im vorliegenden Verfahren mit dem Schreiben des Schulleiters vom 10.10.2003 eine schriftliche Genehmigung der Schulfahrt vorliegt und damit, selbst wenn es ausdrücklich an der Genehmigung der Mehrarbeit fehlt, das genannte Erfordernis erfüllt sein dürfte, weil die Durchführung der Schulfahrt notwendigerweise mit der zusätzlichen Arbeit einhergeht. Dessen ungeachtet geht das BVerwG davon aus, dass die schriftliche Anordnung als Ermessensentscheidung des Dienstherrn den Zweck hat, eine Entscheidung herbeizuführen, "ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit notwendig ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll" (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 28.05.2003, 2 C 28/02). Inhaltlich sind diese Entscheidungen getroffen. Keiner der betroffenen Lehrer fährt zu seinem Privatvergnügen mit einer Klasse umher; umgekehrt kommt selbstverständlich auch die Beklagte nicht auf die Idee, die betroffenen Lehrer etwa mit Disziplinarverfahren - unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - zu überziehen. Es liegt auf der Hand, dass damit die jeweilige Klassenfahrt im Einverständnis mit der jeweiligen Schulleitung erfolgt ist. Ebenso liegt auf der Hand, dass die Schulleitung sich natürlich überlegt hat, mit der Durchführung der Klassenfahrt u.a. deswegen den jeweiligen Lehrer zu betrauen (abgesehen von seiner Beziehung zu der Klasse), weil entsprechend weniger Stunden ausfallen. Damit sind inhaltlich exakt die Erwägungen angestellt worden, die das BVerwG verlangt, so dass sich ein Abstellen auf eine diesbezüglich schriftlich fixierte Entscheidung als bloße Förmelei erwiese.

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Davon unabhängig ist aber insbesondere festzustellen, dass das nds. Landesrecht das Erfordernis der schriftlichen Anordnung nicht enthält. Vorliegend geht es, wie ausgeführt, um einen Anspruch auf der Grundlage des § 80 NBG i.V.m. § 7 ArbZVO als der auf dieser Grundlage zur Konkretisierung erlassenen Verordnung. In beiden Bestimmungen ist von dienstlicher Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit die Rede; lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge, nämlich der danach bereits feststehenden Gewährung von Dienstbefreiung oder Entschädigung (§ 7 S. 3 ArbZVO), verweist das Landesrecht auf die "beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften", und damit über § 1 Nds. BesG auch auf das Bundesbesoldungsrecht und damit die MehrVergVO. Daher ist aus gesetzessystematischen Erwägungen eine - inhaltliche - Einschränkung des landesgesetzlichen Begriffs der Mehrarbeit durch eine Bundesverordnung nicht möglich, was im Ergebnis auch richtigerweise dazu führt, dass der dem Bereich und Begriff der Arbeit/Arbeitszeit jenseits der maßgeblichen Stundengrenze gegenüberstehende Begriff der Mehrarbeit in Abhängigkeit von der etwaigen Schriftform der Anordnung/Genehmigung nicht untergliedert wird in ausgleichspflichtige und nicht ausgleichspflichtige Mehrarbeit. Ob sich für den Bereich des Bundesrechts die MehrVergVO im Bereich ihrer Verordnungsermächtigungen hält (vgl. § 72 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BBG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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Die Richtigkeit dieser Überlegung, die im Ergebnis von unterschiedlichen Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit auf Bundes- bzw. Landesebene ausgeht, zeigt sich auch an den zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines finanziellen Ausgleich, denn während im Bereich des Landesrechts der vorrangige Dienstausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren ist, sieht das Bundesrecht einen entsprechenden Ausgleich innerhalb eines Jahres vor.

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Maßgeblich ist nach allem, dass die Klägerin Mehrarbeit geleistet hat, und zwar in Höhe der Differenz zwischen ihrer ermäßigten Teilzeitunterrichtsstunden pro Woche und ihrer Vollzeit-Regelstundenanzahl. Diese Differenz ist vorrangig durch Dienstbefreiung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 2 NBG auszugleichen; für die Gutschrift der Stundendifferenz auf dem Arbeitzeitkonto, wie vom VG Hannover (Urteil vom 06.06.2005, 2 A 3956/03) entschieden, gibt es keine Rechtsgrundlage, auch wenn die Sichtweise, dass "diese Form des Zeitausgleichs...die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn und den Unterrichtsbetrieb an der Schule am schonendsten eingreifende Maßnahme" sei, durchaus zutreffen mag.

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Auf die von den Beteiligten bislang nicht erörterte Tatsachenfrage, ob zwingende dienstliche Gründe einer Dienstbefreiung entgegengestanden haben (§ 80 Abs. 2 S. 2, 3 NBG), kommt es im Ergebnis nicht an. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten hierzu keine konkrete Erklärung abgeben, sondern lediglich ausführen können, dass grundsätzlich eine Dienstbefreiung auf Grund der Erlasslage möglich sei. Eine abschließende Klärung ist aber auch nicht erforderlich. Zunächst sind die genannten Bestimmungen nicht so zu verstehen, dass der Zeitablauf von drei Monaten nach der Mehrarbeit gleichsam zu einer Hauptsacheerledigung mit der Konsequenz führt, dass in derartigen Fällen (also auch allen Fällen, in denen sich ein Verwaltungsstreitverfahren anschließt) anstelle der Befreiung eine Vergütung gewährt wird. Dem steht entgegen, dass das Gesetz vorrangig von der Befreiung ausgeht, die nur ausnahmsweise durch die Vergütung ersetzt wird. Im übrigen stehen Befreiung und Vergütung nicht in einem Aliud-Verhältnis zueinander, das Wahlmöglichkeiten eröffnete. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich für geleistete Mehrarbeit, wobei, wie soeben dargestellt, das Gesetz für die Gewährung dieses Ausgleichs eine bestimmte Reihenfolge zwingend vorschreibt. Ausgehend davon, dass die Beteiligten nicht über Vorliegen bzw. Reichweite der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 3 NBG streiten, konnte die Kammer daher zur Gewährung des Ausgleichs in Form der Dienstbefreiung verurteilen, wobei sich der Anspruch dann, wenn dieses nicht möglich sein sollte, in einen Anspruch auf Gewährung einer Vergütung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 MehrVergVO (hier in der seit dem 21.08.2002 geltenden Fassung mit einem für die Klägerin geltenden Betrag von 24,74 Euro pro Unterrichtsstunde) umwandeln würde.

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Dem so verstandenen Anspruch der Klägerin kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, es fehle an einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Klägerin. Zutreffend ist zwar, dass die Erlasslage der Beklagten (vgl. Runderlass MK vom 30.12.2004) Vorgaben enthält, nach denen beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf eben diese Teilzeit Rücksicht zu nehmen ist. In Umsetzung dieser Grundsätze bestimmen weitere Erlasse, dass Teilzeitlehrer hinsichtlich der Anzahl und der Dauer der Teilnahme an Klassenfahrten soweit wie möglich nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit in Anspruch genommen werden sollen. Zutreffend ist des weiteren, dass das BVerwG in seiner Entscheidung vom 23.09.2004 (a.a.O.), wenn auch im Zusammenhang mit europarechtlichen Fragen, ausgeführt hat, dass der Dienstherr seiner Pflicht, teilzeitbeschäftigte Lehrer zu entlasten, bereits genügt, wenn "es möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen". Dieser Erwägung folgt die Kammer jedoch nicht. Selbst wenn die Klägerin lediglich an jeder zweiten Klassenfahrt teilnähme, würde sie damit keine höhere Entlastung erhalten als ihrer Teilzeitquote entspricht, denn selbst eine Teilnahme an einer geringeren Anzahl von Klassenfahrten änderte nichts daran, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft während dieser Klassenfahrt eine Mehrarbeit erbringt. Für diese Mehrarbeit "ist" ein Ausgleich "zu gewähren", die bloße Möglichkeit reicht insoweit nicht.

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Europarechtliche Fragen stellen sich nicht (mehr). Wenn die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für die Zeit der Klassenfahrt einen Ausgleich, sei es in Form von Freizeit, sei es in Form einer Vergütung, beanspruchen kann, findet weder eine Diskriminierung der Teilzeitkraft noch eine Diskriminierung der Frauen, die de facto den größeren Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen mögen, statt. Die Differenz zwischen Teilzeit und Vollzeit in Unterrichtsstunden oder sonstiger Tätigkeit wird durch die Freizeitgewährung oder Überstundenvergütung ausgeglichen. Soweit für beide Gruppen darüber hinaus (bis zur "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" der Schüler) Dienst geleistet wird, werden sie gleich behandelt, weil für diesen Zeitraum auch der vollzeitbeschäftigte Lehrer keine weitergehenden Ansprüche hat, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 23.09.2004 ausgeführt hat. Wenn damit die Teilzeitkraft nicht (mehr) diskriminiert wird, kommt es darauf, dass überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sein mögen, nicht mehr an. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass die stundenmäßige Differenz zwischen Teilzeit und Vollzeit, wie ausgeführt, nicht durch Besoldung, sondern nur durch Freizeit bzw. die im Verhältnis zur Besoldung betragsmäßig geringere Mehrarbeitsvergütung ausgeglichen wird. Ein Vergleich mit angestellten Lehrkräften verbietet sich insoweit ohnehin wegen der unterschiedlichen Arten der Entlohnung (hier Gehalt, dort Alimentation). Hinsichtlich der beamteten Lehrer untereinander ist die unterschiedliche Behandlung durch den jeweils anderen Status der Lehrer (hier Vollzeit, dort Teilzeit), durch den Ausnahmecharakter der Mehrarbeit (vgl. hierzu § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 NBG) und die damit einhergehende sachgerechte Absicht des Gesetzgebers, keinen Anreiz für eine Mehrarbeit zu schaffen, gerechtfertigt.

28

Hiernach war wie aus dem Tenor ersichtlich mit der sich aus § 155 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und aufgrund des Abweichens von der Entscheidung des BVerwG vom 23.09.2004 (a.a.O.) war die Berufung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 509,52 Euro festgesetzt.

M. Schulz
Fahs
Riin
Dr. Drews ist urlaubsbedingt an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. M. Schulz