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§ 14 NSchG - Förderschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden.

(2) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.

(3) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.

(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.