§ 14 NSchG - Förderschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.
(2) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.
(4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(6) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 5 und 6 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.