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§ 17 NHeimG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Anforderungen an die Räume in den Heimen, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, die sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Eignung der Heimleitung und der Beschäftigten sowie den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal und

  3. 3.

    die Wahl und die Zusammensetzung der Bewohnervertretung, die Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers in Heimen und die Art, den Umfang und die Form der Mitwirkung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiter entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    die aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes erlassene Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),

  2. 2.

    die aufgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Heimgesetzes erlassene Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), und

  3. 3.

    die aufgrund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes erlassene Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896).