Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 14.01.2009, Az.: 1 B 9/09

Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Realverband; Anspruch auf Einschreiten; Aufsichtsbehörde; Kommunalaufsicht; Realverband

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.01.2009
Aktenzeichen
1 B 9/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0114.1B9.09.0A

Amtlicher Leitsatz

§§ 32, 34 RealVbG beinhalten keinen Individualanspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Realverband. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Kommunalaufsicht.

Gründe

1

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die geplante Abwahl des 2. Vorsitzenden der Beigeladenen -des Antragstellers- zu verhindern,

2

hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind (Anordnungsanspruch) und die Entscheidung des Gerichts eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).

4

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Zwar ist die "Abwahl des 2. Vorsitzenden" als Tagesordnungspunkt 5 auf der Einladung der Beigeladenen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.11.2009 aufgeführt. Es ist zur Zeit aber noch offen, ob es tatsächlich zu einer Abwahl des Antragstellers kommt.

5

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch. Er begehrt ein Einschreiten des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde gegenüber der Beigeladenen. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Beigeladene untersteht als Realverband gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 RealVbG der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt -hier des Antragsgegners. Verletzen die Organe des Realverbandes die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht, so hat gem. § 34 RealVbG die Aufsichtsbehörde dem Verband gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen. Nach der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung darf die Kommunalaufsicht nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen (Thiele, NGO, 4. Auflage, § 127 Nr. 3 m. Rechtsprechungshinweisen). Weder Gemeindebürger, einzelne Vereinigungen noch die Gemeinde oder einzelne ihrer Organe können ein Einschreiten der Kommunalaufsicht verlangen. Bei der Kommunalaufsicht gehe es darum, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung sicher zu stellen. Subjektive Rechte Dritter würden nicht begründet (Kommunalverfassungsrecht Nds./NGO, Lose-Blattsammlung, § 127 Rn. 11 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies gilt entsprechend für die Aufsicht gegenüber einem Realverband, denn hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörde stellt § 34 RealVbG die Aufsichtsbehörde mit der Kommunalaufsicht gleich. Die Verneinung eines Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde verstößt auch nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Grundrechte, auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerwG, Beschluss vom 19.06.1972 - VII B 64.71 -, Juris). Im Übrigen besteht für den Antragsteller im Falle seiner tatsächlichen Abwahl die Möglichkeit, hiergegen in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüber der Beigeladenen vorzugehen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und bemisst das Interesse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren. Dabei legt die Kammer für das Klageverfahren den Auffangwert von 5 000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde. Dieser Betrag ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht zu halbieren.