Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 10.10.2003, Az.: 6 A 356/02
Basisprogramm 1993; Rückforderung; Rücknahme; Viehbesatzobergrenze; Zinsen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 10.10.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 356/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 MOG
- § 10 Abs 2 MOG
- § 11 MOG
- EWGV 2078/92
- EGV 746/96
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen für umweltgerechte Produktionsverfahren.
Die Klägerin bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Loxstedt.
Mit Formularantrag vom 25. Oktober 1993 beantragte sie bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Landkreis Cuxhaven in Bremerhaven Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren auf der Basis der VO (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992, und zwar für die Teilnahme an der Maßnahme B. 1: Extensive Grünlandnutzung. In dem Antrag gab die Klägerin Grünlandflächen in einer Größe von 95,35 ha und 151,8 rauhfutterfressende Großvieheinheiten (RGV) an. Dem Antrag fügte sie einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis bei.
Auf der Rückseite des von dem Mitgesellschafter Dirk F. unterschriebenen Formulars war unter 3.3. ein Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren vorgesehen.
Mit Bescheid vom 01. Juni 1994 bewilligte der Beklagte für die Jahre 1994 - 1998 eine jährliche Zuwendung in Höhe von 26.322,50 DM und veranlasste die Zahlung für das Jahr 1994.
Nachdem der Beklagte die klägerischen Flächenangaben mit den Angaben der Klägerin im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für 1994 abgeglichen hatte, bestätigte Herr F. am 03. März 1995, dass das Flurstück 9/2 einen um 0,6365 ha geringeren Umfang aufweise. In einem weiteren Abgleich mit dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 1995 stellte der Beklagte fest, dass es sich bei den Flurstücken 63 und 64 der Flur 4, Gemarkung G., und 2/1 der Flur 2, Gemarkung H., nicht um Dauergrünland handelte, sondern um Ackergras, was der Förderungsfähigkeit der Flächen entgegen stand. Im Rahmen des ALB - Abgleichs zum Antrag auf Agrarförderung 1995 gab die Klägerin weitere Flächengrößenänderungen an, so dass sich insgesamt eine um 10,35 ha geringere Bewilligungsfläche ergab.
Dementsprechend änderte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1996 den Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 1994 dahingehend ab, dass die förderfähige Grünlandfläche auf 94,94 ha und die jährliche Zuwendung auf 23.735,00 DM festgesetzt wurde. Zugleich wurde die im Jahr 1994 zu viel gezahlte Beihilfe in Höhe von 2.587,50 DM zurückgefordert.
Dagegen erhob die Klägerin am 9. Februar 1996 Widerspruch mit der Begründung, bei den Flurstücken 63 und 64 handele es sich Dauergrünland. Die entsprechende Grassorte gehe aus der Rechnung des Händlers hervor.
Mit Formularantrag vom 5. Juni 1996 stellte die Klägerin bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im Landkreis Cuxhaven in Bremerhaven einen Nachbewilligungsantrag im Rahmen des Basisprogramms mit einer im Antrag angegebenen Grünlandfläche von 31,72 ha, zu der u. a. auch die Flurstücke 20/2, 16/2 der Flur 2, Gemarkung Hahnenkamp sowie die Flurstücke 156, 142/1 und 159/3 der Flur 6, Gemarkung Loxstedt gehörte.
Darauf hin wurden der Klägerin unter dem 12. Dezember 1996 jährliche Zuwendungen in Höhe von 6.344,00 DM für die Jahre 1997 bis 2000 bewilligt.
Am 7. August 1996 führte der Beklagte auf dem klägerischen Betrieb eine Vor - Ort - Kontrolle durch, bei der der Tierbestand kontrolliert wurde, nicht aber die Flurstücke 63 und 64 der Flur 4, Gemarkung G..
Unter Hinzuziehung des Buchführungsabschlusses 1994/1995 und nach Berechnung des Viehbesatzes anhand des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 1994 ergab sich ein durchschnittlicher Viehbesatz von 1,4028 RGV/ha Hauptfutterfläche, woraufhin der Beklagte das Niedersächsische Landesverwaltungsamt mit Telefax vom 3. Dezember 1996 bat, die Auszahlung der jährlichen Zuwendung für den klägerischen Betrieb zu stoppen.
Unter dem 18. Februar 1997 stellte der Beklagte fest, dass die Angaben zur Viehproduktion 1994/1995 vom 8. August 1995 nicht mit denen im Vieh- und Naturalbericht 1994/1995 vom 20. Juni 1995 übereinstimmten.
Mit Erklärung vom 4. März 1997 zeigten die Gesellschafter der Klägerin beim Beklagten an, dass die Flächen Flurstücke 95/2, 94/2 und 1/8 der Flur 7, Gemarkung Wittstedt , ab 1. April 1997 nicht mehr von ihr bewirtschaftet werden. Nach Vorlage der monatlichen Viehberichte und Überprüfung der beigefügten Zukaufs- /und Verkaufsbelege errechnete der Beklagte einen Jahresdurchschnitt für 1994/1995 von 1,3049 RGV/ha Hauptfutterfläche.
Unter dem 5. Mai 1997 legte die Klägerin eine Rechnung über den Kauf von Grassaat vom 20. April 1994, die nach Angaben der Klägerin für die Einsaat auf den Flurstücken 63 und 64 der Flur 4, Gemarkung G., und 2/1 der Flur 2, Gemarkung H., Verwendung fand, vor.
Im Anschluss daran half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 9. Februar 1996 teilweise ab und änderte mit Bescheid vom 2. Juni 1997 den Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Februar 1996 auf eine förderfähige Grünlandfläche von 97,29 ha und damit auf eine jährliche Zuwendung in Höhe von 24.322,50 DM ab. Ferner verrechnete der Beklagte die im Jahr 1994 zu viel gezahlte Beihilfe von 2000,00 DM mit der im Jahr 1995/1996 um 587,50 DM zu gering gewährten Zuwendung. Nach Abzug von 320,58 DM Zinsen belief sich der Auszahlungsbetrag für 1996/1997 auf insgesamt 22.589,42 DM, der dann auch ausgezahlt wurde.
Unter dem 9. September 1997 bestätigten die Gesellschafter der Klägerin, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für das Basisprogramm eingehalten worden seien und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten, und beantragten gleichzeitig die Auszahlung für 1997, die am 27. November 1997 in Höhe von 30.666,93 DM erfolgte.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1998 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 1994 in der Fassung der Bescheide vom 8. Februar 1996, 2. Juni 1997 und 25. April 1997 auf eine förderfähige Grünlandfläche von 97,2890 ha und damit auf eine jährliche Zuwendung in Höhe von 24.322,25 DM ab. Zugleich wurde der Nachbewilligungsbescheid vom 12. Dezember 1996 auf eine förderfähige Grünlandfläche von 31,7234 ha und damit auf eine jährliche Zuwendung in Höhe von 6.344,68 DM angepasst. Der Grund der Anpassung lag in der erstmals 1997 erfolgten quadratmetergenauen Zuwendung und Auszahlung.
Nachdem bei der Klägerin ein Flächenabgang eingetreten war, änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 1994 in der Fassung der Bescheide vom 8. Februar 1996, 25. April 1997, 2. Juni 1997, und 12. Februar 1998 auf eine förderfähige Grünlandfläche von 97,03 ha für 1994 bis 1996; 97,0334 ha für 1997 und 95,0699 ha für 1998 ab, was einer jährlichen Zuwendung von 24.257,50 DM für die Jahre 1994 bis 1996; 24.258,35 DM für 1997 und 23.767,48 DM für 1998 entsprach. Ferner forderte der Beklagte für die Jahre 1994 bis 1997 einen Betrag in Höhe von 258,90 DM zurück.
Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Juni 1999 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Zinsen in Höhe von 42,85 DM auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Geldeingang des Erstattungsbetrages fest.
Im Zuge des Flächenabgleichs mit den für die Agrarförderung 1999 vorgelegten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen stellte der Beklagte fest, dass die von der Klägerin im Basisprogramm aufgeführten Flurstücke 16/2 und 20/2 der Flur 2, Gemarkung Hahnenkamp, auch im Gesamtflächen - und Nutzungsnachweis des Landwirts I. aufgeführt waren.
Dazu erklärte der Landwirt I. am 12. August 1999, dass diese Flächen von ihm wie beantragt bewirtschaftet worden seien. Ausweislich des hierzu vom Landwirt vorgelegten Pachtvertrages mit dem Verpächter J. vom 25. März 1998 hat er die Flächen vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2015 gepachtet.
Unter dem 15. September 1999 bestätigten die Gesellschafter der Klägerin ebenfalls, die Flurstücke 16/2 und 20/2 der Flur 2, Gemarkung Hahnenkamp, wie beantragt bewirtschaftet zu haben. Nach dem vorgelegten Pachtvertrag vom 28. Oktober 1995 pachtete Dirk F. - der Gesellschafter der Klägerin - von Herrn K. u. a. die Flurstücke 16/2 und 20/2 vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2000. Unter dem 23. September 1999 bestätigte Herr K. in einer schriftlichen Erklärung, dass die Zahlung des Pachtzinses mit Forderungen von Dirk F. an ihn wegen geleisteter Arbeiten verrechnet worden sei. Hierzu legte Herr K. Rechnungen der Klägerin an ihn vor.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 1994 in der zuletzt geänderten Fassung vom 22. März 1999 für die Jahre 1994 bis 1996 auf eine förderfähige Grünlandfläche von 94,37 ha, für 1997 auf 94,3713 ha und für 1998 auf 77,4007 ha ab. Weiter setzte der Beklagte die jährliche Zuwendung für 1994 bis 1996 auf 23.592,50 DM, für 1997 auf 23.592,83 DM und für 1998 auf 19.350,19 DM fest. Zugleich änderte der Beklagte den Nachbewilligungsbescheid vom 12. 12. 1996 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. März 1999 für 1997 auf eine förderfähige Fläche von 22,3996 ha und für 1998 auf 18,7619 ha ab. Danach stehe der Klägerin eine jährliche Zuwendung in Höhe von 4.479,92 DM für 1997 und 3.752,38 DM für 1998 zu.
Ferner forderte der Beklagte die in den Jahren 1994 bis 1998 entstandene Überzahlung in Höhe von 11.534,87 DM zzgl. Zinsen zurück. Zur Begründung wurde neben eingetretenen Flächenänderungen angeführt, dass im Anhörungsverfahren nicht eindeutig habe geklärt werden können, wer der tatsächliche Bewirtschafter der Flächen 20/2 und 16/2 gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 5. November 1999 unter Hinweis darauf Widerspruch, sie sei davon ausgegangen, dass der Verpächter K. zum Besitz an den Flächen berechtigt gewesen sei. Herr K. habe ihnen den Besitz an den Flächen überlassen. Da der Besitz nicht zurückgefordert worden sei, seien sie weiter im unmittelbaren Besitz der Flächen. Ihr sei nichts davon bekannt, dass der Landwirt I. die Flächen in Besitz genommen habe.
Am 28. März 2000 teilte der Landwirt L. telefonisch mit, dass er den Verdacht habe, dass die von ihm genutzten Flurstücke 156; 142/1 und 159/3 der Flur 6, Gemarkung Loxstedt, von der Klägerin im Basisprogramm beantragt worden seien. Im Anschluss daran bat der Beklagte die Klägerin noch unter dem 28. März 2000 um Vorlage von Nachweisen bis zum 20. April 2000, dass alle im Basisprogramm geförderten Flurstücke auch von der Klägerin bewirtschaftet worden seien.
Am 3. Mai 2000 legte die Klägerin eine Bestätigung des Herrn K. vom 20. April 2000 vor, in der dieser bestätigt, dass er die Flurstücke 20/2 und 16/2 an die Klägerin berechtigterweise unterverpachtet habe und diese Flurstücke von der Klägerin genutzt worden seien. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass eine Verringerung der förderfähigen Fläche auf dem von der Kirchengemeinde gepachteten Flurstück 6/1der Flur 5, Gemarkung H., in Höhe von 2,3282 ha eingetreten sei, da man das Flurstück habe zurückgeben müssen. Zum Ausgleich habe man von der Kirchengemeinde Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von 14,1983 ha erhalten.
Unter dem 24. Juli 2000 überreichte die Klägerin dem Beklagten einen von der Klägerin kommentierten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zusammen mit Anmerkungen zu einigen Flurstücken sowie einige Pachtverträge und Auszüge aus dem Flurstücks- und Eigentümernachweis.
Nach Auswertung dieser Unterlagen forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 für 14 Flurstücke, die nach Aussage der Klägerin nur mündlich gepachtet worden seien bzw. Bestandteil eines Gesamtpachtvertrages ohne Flurstücksbezeichnung seien, auf, Nutzungsbestätigungen durch die jeweiligen Eigentümer vorzulegen, die sich über den gesamten Bewilligungszeitraum erstrecken.
Mit Bescheid vom 23. November 2000 nahm der Beklagte den Bescheid vom 1. Juni 1994 in der Fassung des Bescheids vom 21. Oktober 1999 sowie den Nachbewilligungsbescheid vom 12. Dezember 1996, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21. Oktober 1999, jeweils bezüglich der förderfähigen Fläche und der entsprechenden jährlichen Zuwendung zurück. Ferner forderte der Beklagte die gezahlte Beihilfe in Höhe von 121.953,07 DM zzgl. 27.415,22 DM Zinsen zurück und wies darauf hin, dass die in den genannten Bescheiden aufgeführte Rückforderung in Höhe von insgesamt 11.534,87 DM zzgl. Zinsen aufrecht erhalten bleibe. Die Zuwendungsbescheide würden zurückgenommen, da die Klägerin die Zuwendungen durch absichtliche Falschangaben erwirkt habe. Mindestens die Flurstücke 156, 142/1 und 159/3 seien nicht von der Klägerin bewirtschaftet worden. Dennoch seien sie im Basisprogramm beantragt und bewilligt worden.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. Dezember 2000 Widerspruch, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 mit der Begründung zurückwies, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie diverse im Basisprogramm beantragte Flächen nicht selbst bewirtschaftet habe. Zuwendungen nach dem Basisprogramm würden nach Nr. 3.1 der Richtlinien nur für selbst bewirtschaftete Flächen gewährt. Bezüglich der Flurstücke 16/2 und 20/2 habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, wer die Flächen tatsächlich rechtmäßig bewirtschaftet habe. Für die Flächen 156, 142/1 und 159/3 der Flur 6, Gemarkung Loxstedt, sei von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum keine Bestätigung der Eigentümer der Flächen vorgelegt worden, dass die Klägerin diese Flächen tatsächlich selbst bewirtschaftet habe. Im Schreiben vom 24. Juli 2000 habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Flächen der Verpächter M. und N. lediglich für die Jahre 1987 und 1988 ohne Pachtvertrag gepachtet worden seien. Für eine Reihe von Flurstücken habe die Klägerin keine Nachweise der Selbstbewirtschaftung vorgelegt. Da die Gesellschafter der Klägerin Angaben gemacht hätten, die unrichtig gewesen seien, könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 28. Februar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend macht, dass sich aus den eingereichten Unterlagen im Grunde lückenlos die Nutzung der im Antrag angegebenen Flächen ergebe, wobei allerdings teilweise schriftliche Pachtverträge nicht vorgelegt werden könnten. Eine Nutzungsbestätigung für die Pachtflächen aus dem Betriebspachtvertrag mit Herrn Carl O. habe nicht beigebracht werden können, da zwischen der Klägerin und Carl O., dem Vater der Frau F., Streit über die Zuordnung von Milchquoten auf den Pachtflächen entbrannt sei. Die angepachteten Flächen seien insoweit bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6 A 1749/00 gewesen.
Hinsichtlich der Pachtflächen 156, 142/1, 159/3 der Flur 6 verhalte es sich so, dass die Verpächter relativ alte Leute seien, die trotz bestehenden Pachtvertrages nicht bereit seien, sich mit dem Landwirt L. anzulegen, der die Klägerin zu Unrecht verdächtigt habe. Zwar seien diese Flächen von den Eheleuten L. angepachtet worden. Da das gewonnene Futter auf diesen Flächen für den Pferdebetrieb L. zuviel gewesen sei, seien die nicht benötigten Mengen an andere Landwirte verkauft worden. Seinerzeit habe die Klägerin landwirtschaftliche Nutzflächen benötigt, um die Großvieheinheiten je ha in einem für das Basisprogramm vertretbaren Rahmen zu halten. Deshalb sei für den hier interessierenden Bewilligungszeitraum vereinbart worden, dass die Bewirtschaftung im Grunde der Klägerin überlassen blieb, wobei ein geringfügiger Anteil des auf den Flächen gewonnenen Futters den Eheleuten L. gewissermaßen als Pachtzinszahlung für deren Betrieb zur Verfügung gestellt worden sei. Im Zuge dieser Vereinbarung sei es zu Streitigkeiten mit den Eheleuten L. über die Höhe der Pachtzinszahlung gekommen. Dieser Streit habe dazu geführt, dass im Gegensatz zu 1997 und 1998 im Jahre 1999 die Flächen nicht mehr von der Klägerin bewirtschaftet worden seien.
Die Flächen 16/2 und 20/2 seien im gesamten Bewilligungszeitraum von der Klägerin selbst bewirtschaftet worden. Diese Flächen seien Herrn K. zunächst zur kostenlosen Nutzung überlassen worden. Dieser habe sie dann an die Klägerin unterverpachtet wie auch die Flurstücke 12/8 und 2/1.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 24. Januar 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es fraglich sei, ob von der Klägerin landwirtschaftliche Lohnarbeiten für Herrn K. durchgeführt worden seien, die wie unter Vorlage von Rechnungen vorgetragen mit dem Pachtzins verrechnet worden seien, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe Herr K. seit dem 1. Juni 1994 keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr gehabt. In einem persönlichen Gespräch am 17. September 1999 habe Herr F. angegeben, dass die Flurstücke 16/2 und 20/2 im Jahr 1998 von Herrn I. abgeerntet worden seien. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht nachzuvollziehen, warum auch für dieses Jahr die Pacht in voller Höhe verrechnet worden sei.
Am 5. August 2002 habe Frau J. erklärt, dass die Flächen 1997 von ihnen gekauft worden seien und das Pachtverhältnis mit Herrn I. abgeschlossen worden sei. Eine Bewirtschaftung durch die Klägerin habe nicht stattgefunden.
Nach telefonischer Auskunft des Eigentümers Hans P. vom 5. August 2002 sei das Flurstück 12/8, bei dem es sich um Brachland handele, bis vor drei Jahren an Herrn Q. verpachtet gewesen. Eine Bewirtschaftung durch die Klägerin habe ebenfalls nicht stattgefunden.
Der Eigentümer des Flurstücks 2/1 Jan Erik R. habe am 22. August 2002 auf Nachfrage fernmündlich erklärt, diese Fläche seit mindestens vier Jahren an Herrn S. verpachtet zu haben. Vorheriger Bewirtschafter sei Herr K. gewesen. Eine Bewirtschaftung durch die Klägerin habe nicht stattgefunden.
Bezüglich der Flurstücke 156; 142/1 und 159/3 der Flur 6, Gemarkung Loxstedt, sei das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich. Einerseits werde eingeräumt, dass man die Flächen versehentlich beantragt habe, da sie lediglich in den Jahren 1987 und 1988 von der Klägerin gepachtet gewesen seien. Andererseits werde Herr K. als Zeuge genannt, der eine durchgehende Bewirtschaftung durch die Klägerin bestätigen könne.
Der Landwirt L. habe für diese Flurstücke Pachtverträge vorgelegt und Zeugen benannt, die die Bewirtschaftung durch ihn bestätigen könnten.
Aufgrund dieser Ausführungen sei nachgewiesen, dass die Klägerin die genannten Flurstücke nicht bewirtschaftet habe.
Für Flächen in einer Größenordnung von 18,6559 ha habe die Klägerin eine eigene Bewirtschaftung nicht nachgewiesen. Dies führe zu einer Abweichung der beantragten von der festgestellten Fläche von 17,6875 %. Hinzu trete eine Überschreitung der Viehbesatzobergrenze. Die Abweichung von 13,065 RGV entspreche bezogen auf die festgestellten 169,2792 RGV einem Wert von 7,718 %. Somit ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Gesamtabweichung von 25,4055 %. Gemäß Nr. 18.1 der Richtlinie sei der Bewilligungsbescheid wegen Überschreitung der 20 % Grenze zurückzunehmen gewesen unabhängig davon, ob die Klägerin im Antrag fahrlässig oder absichtlich falsche Angaben gemacht habe.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. November 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 24. Januar 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (i. S. v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 1. Juni 1994 in der Fassung des Bescheids vom 21. Oktober 1999 kommt § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), geändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), in Betracht. Hiernach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Die Zuwendung nach dem Basisprogramm aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ist eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 MOG. Die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996, die zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 2078/92 erlassen wurde. Nach dieser Vorschrift ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge verpflichtet, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen.
Soweit die Zuwendungsbescheide den Zeitraum von 1997 bis 1998 betrafen, waren sie rechtswidrig. Bezüglich der Flurstücke 20/2, 16/2, 156, 142/1 und 159/3 lag eine Förderungsfähigkeit im Basisprogramm nicht vor, denn die Klägerin hat diese Flurstücke nicht selbst bewirtschaftet.
Nach Nr. I 3.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92) Rderl. des ML 309 - 60150/03) kann die Klägerin nur gefördert werden, wenn sie den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet. Dies umfasst bei lebensnaher Betrachtung auch, dass die einzelnen Flurstücke selbst bewirtschaftet werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Flurstücke 20/2, 16/2, 156, 142/1 und 159/3. Die Klägerin hat insoweit den ihr nach § 11 MOG obliegenden Nachweis nicht geführt.
Zwar hat die Klägerin bezüglich der Flurstücke 20/2 und 16/2 einen Pachtvertrag zwischen Dirk F. und Herrn K. vorgelegt, aber ob Her K. als Verpächter auftreten und die Flächen wirksam an Dirk F. verpachten konnte und einen Pachtzins erhalten hat, bleibt zu Lasten der Klägerin unklar. Denn der Miteigentümer der Flächen J. hat diese Flächen an den Landwirt I. verpachtet, der nach Aussage von Herrn F. zumindest 1998 diese Flächen auch abgeerntet hat. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb auch für dieses Jahr die Pacht in voller Höhe verrechnet worden sein soll, zumal Herr K. nach den eigenen Angaben der Klägerin ab 1994 einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr bewirtschaftete. Zudem sind die Angaben des Herrn T. in seiner Bestätigung vom 20. April 2000 nicht überzeugend. In dieser Bestätigung gibt Herr T. an, dass er die Flurstücke 20/2 und 16/2 an die Klägerin verpachtet habe und diese die Fläche auch bewirtschaftet habe. Dazu steht im Widerspruch, dass Herr K. diese Flächen laut Pachtvertrag vom 28. Oktober 1995 nicht an die Klägerin, sondern an Herrn F. verpachtet hat.
Gegen eine Bewirtschaftung durch die Klägerin spricht ferner, dass die Miteigentümerin der Flurstücke 20/2 und 16/2 Frau J. gegenüber dem Beklagten erklärt hat, dass eine Bewirtschaftung durch die Klägerin nicht stattgefunden habe.
Das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Bewirtschaftung der Flurstücke 156, 142/1 und 159/ 3 der Flur 6 ist widersprüchlich und unglaubhaft. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2000 eingeräumt, dass man diese Flächen lediglich in den Jahren 1987 und 1988 gepachtet habe. Ein weiteres Nutzungsrecht in dem hier interessierenden Verpflichtungszeitraum wird nicht behauptet. Nach Angaben der Klägerin in der Klagebegründung vom 24. Juni 2002 seien diese Flächen offensichtlich versehentlich in den Antrag aufgenommen worden. In der Klagebegründung wird sodann weiter ausgeführt, die Klägerin habe diese Flächen während des gesamten Bewilligungszeitraums selbst bewirtschaftet, was der Zeuge K. deshalb bestätigen könne, weil er der Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums bei der Ernte auf diesen Flächen geholfen haben will.
Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens behauptet die Klägerin nunmehr ein Unterpachtverhältnis mit den Eheleuten L. vereinbart zu haben. Nach Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Eheleuten L. hätten diese eine Bewirtschaftung der Flächen jedenfalls zur Erntezeit 1999 nicht mehr zugelassen.
Diese Ausführungen der Klägerin sind bereits in sich in hohem Maße widersprüchlich und daher nicht geeignet, einen Nachweis über die Bewirtschaftung durch die Klägerin zu führen. Gegen eine Bewirtschaftung durch die Klägerin spricht ferner die Erklärung der Eheleute I., die eine Unterverpachtung an die Klägerin bestreiten und bestätigen, dass sie die von ihnen gepachteten Flächen 156, 142/1 und 159/ 3 ausschließlich selbst bewirtschaftet hätten.
Zu den Flurstücken 12/8 und 2/1 hat der Beklagte vorgetragen, dass die jeweiligen Eigentümer der Flächen bestätigt hätten, dass eine Bewirtschaftung durch die Klägerin nicht stattgefunden habe. Der Eigentümer des Flurstücks 2/1 habe im August 2002 angegeben, dass die Fläche seit mindestens vier Jahren an Herrn S. verpachtet gewesen sei. Der von der Klägerin dagegen erhobene Einwand, die Verpachtung sei erst 2000 erfolgt, bleibt unsubstantiiert und ohne Aussagekraft. Eine eigene Bewirtschaftung der Fläche 2/1 für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat die Klägerin jedenfalls nicht nachweisen können.
Über die von Anfang an rechtswidrige Zuwendung für die Flächen Flurstücke 20/2 und 16/2, 2/1 sowie 156, 142/1 und 159 3 hinaus ist eine weitere Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 10 Abs. 2 MOG gerechtfertigt.
Nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Satz 1 Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG - also gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen - nichts Anderes zulassen.
Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zuwendungen nach dem Basisprogramm ist mit dem Ausfall der nicht zuwendungsfähigen Flurstücke 20/2, 2/1 und 16/2 sowie 156, 142/1 und 159/ 3 ab 1997 nicht eingehalten worden. Gem. II B 1.1 der Richtlinien war die Förderungsfähigkeit insgesamt nur bei Einhaltung einer Grenze von höchstens 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche gegeben. Nach II B 2.1 der Richtlinien war die Klägerin verpflichtet, auf dem gesamten Betrieb eine Bewirtschaftung mit
höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche einzuhalten.
Diese Höchstgrenze hat die Klägerin überschritten.
Legt man für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Hauptfutterfläche von 111,5816 ha zugrunde, ergibt sich bei einem festgestellten Viehbesatz von 169,2792 RGV ein Viehbesatz von 1,51708 RGV/ ha HFF. Damit hat die Klägerin die Viehbesatzobergrenze in Höhe von 1,4 RGV pro ha Hauptfutterfläche zumindest im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nicht eingehalten.
Mit Überschreiten der Viehbesatzobergrenze von 1, 4 RGV/ha HFF hat die Klägerin die ihr über den ganzen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren obliegende Verpflichtung, auf dem gesamten Betrieb eine Bewirtschaftung mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche einzuhalten (II B 2.1), nicht erfüllt.
Dies rechtfertigt, wie nachfolgend ausgeführt wird, den Widerruf des Bewilligungsbescheides auch mit Wirkung für die Vergangenheit.
Der Bewilligungsbescheid ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz MOG grundsätzlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach dem weiteren Wortlaut dieser Vorschrift nur, „soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 MOG nichts Anderes zulassen.“ Eine solche Ausnahme greift hier nicht ein. Sie ergibt sich nicht aus der Sanktionsvorschrift der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren - Basisprogramm zur Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 - in der auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 geänderten Fassung.
Zwar ist diese Sanktionsvorschrift nicht durch einen bestandskräftigen Ergänzungsbescheid des Beklagten - wie in anderen Fällen üblich - gegenüber der Klägerin als nachträgliche Auflage in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgenommen worden und damit Bestandteil dieses Bescheides, aber dennoch finden diese Sanktionsregeln im vorliegenden Fall Anwendung. Die Gesellschafter der Klägerin haben unter dem 9. September 1997 bestätigt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Basisprogramm zur VO (EWG) Nr. 2078/92 eingehalten wurden und sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Damit wird deutlich, dass diese Richtlinien in ihrer ab 1. April 1997 geltenden Fassung der Klägerin bekannt und für sie bindend waren.
Nach Maßgabe der Sanktionsvorschriften unter Ziffer 18.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren - Basisprogramm zur Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 - in der auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 geänderten Fassung - galt Folgendes:
Bei festgestellter negativer Abweichung (bezogen auf die Einzelmaßnahme) zwischen den beantragten und den tatsächlichen festgestellten Einheiten (1 Einheit = 1 ha/1 GVE)
- von weniger als 3 v.H., maximal jedoch 2 Einheiten, bemisst sich die Zuwendung nach den festgestellten Einheiten;
- von 3 v.H. bis zu 20 v.H. oder über 2 Einheiten bemisst sich die Zuwendung nach den festgestellten Einheiten, wobei außerdem die Zuwendung um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird (Sanktion). Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt, wenn sich die Abweichung auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt. Ansonsten erfolgt für die vergangenen Verpflichtungsjahre eine einfache Rückzahlung. Künftige Verpflichtungsjahre bleiben grundsätzlich unangetastet; können die Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht eingehalten werden, so wird der Bewilligungsbescheid auch für die Zukunft abgeändert;
- von mehr als 20 v.H. wird der Bewilligungsbescheid im Ganzen aufgehoben, gezahlte Zuwendungen sind auch für vergangene Jahre zu erstatten;
- im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Beihilfe aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Für die Dauer von 2 Jahren ab Feststellung der falschen Angaben kann sie oder er keine neuen Umweltschutzverpflichtungen mehr eingehen.
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die falschen Angaben zu den Flurstücken 20/2 und 16/2 sowie 156, 142/1 und 159/ 3 vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht hat, bleibt festzustellen, dass sie die Grenze von 20 % zumindest im Wirtschaftsjahr 1998/1999 überschritten hat.
Berücksichtigt man die nicht selbst von der Klägerin bewirtschafteten Flächen 20/2 (4,7076Ha), 2/1 (2,5001 ha), 16/2 (4,6162 ha), 156 (0,5893 ha), 142/1 (0,9857 ha), 159/3 (1,5200 ha) ergibt sich eine Flächenabweichung von 14,9189 ha. Ausgehend von einer beantragten Fläche von 124,1312 ha im Wirtschaftsjahr 1998/1999 ergibt sich unter Abzug der Flächenabweichung eine festgestellte Fläche von 109,2123 ha, was einer Abweichung von 13,660457 % entspricht (14,9189 ha x 100 : 109,2123 ha).
Hinzu tritt die Abweichung wegen Überschreitung der Viehbesatzobergrenze. Diesbezüglich ermittelte der Beklagte ausgehend von einer Hauptfutterfläche von 111,5816 ha und einem unter Einhaltung der Obergrenze von 1,4 RGV/ha HFF maximalen Viehbesatz von 156,2142 RGV sowie einem festgestellten Viehbesatz von 169,2792 RGV eine Differenz von 13,065 RGV, was einer Abweichung von 7,718 % entspricht.
Beide Abweichungen zusammen ergeben einen Wert von 21,37 %. Die Addition beider Abweichungen ist nicht zu beanstanden, denn die Richtlinien sehen gerade bezogen auf die Einzelmaßnahme die Abweichung von Einheiten vor, unter die sowohl Flächen als auch Tiere fallen. Wenn die Sanktionsvorschriften im Folgenden von Einheiten sprechen, spielt es keine Rolle, ob die Abweichung sich in ha oder in GVE bemisst.
Auch das Rückforderungsverlangen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 MOG i.V.m. § 49a VwVfG. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, da sie die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Klägerin macht darüber hinaus eine Entreicherung ohnehin nicht substantiiert geltend.
Die Zinsforderung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG (i.V.m. Art. 20 VO (EG) Nr. 746/96).
Gründe, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.