Abschnitt 7 StTaubSRegErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
- Redaktionelle Abkürzung
- StTaubSRegErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das ML.
7.3 Der Zuwendungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis stehen auf der Internetseite des ML im Bereich der Landesbeauftragten für den Tierschutz zur Verfügung (https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/landesbeauftragte_fur_den_tierschutz). Die beizufügenden Nachweise sind dem Antragsformular zu entnehmen.
7.4 Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
7.5 Die Frist für die Einreichung des vollständigen Antrags endet am 1. 10. 2023.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bewilligung auf Anforderung in Teilbeträgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)