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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt A PrüfVergJuAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

I. Diese Regelungen finden auf Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der niedersächsischen Justiz Anwendung, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 NNVO). Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO). Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der niedersächsischen Justiz.

II. Die Vergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie sind bei Vorliegen der von den Steuerbehörden zu prüfenden Voraussetzungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen und werden nach Maßgabe des § 46 EStG in der jeweils geltenden Fassung durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)