Abschnitt 20 VGO - 20. Berechnung der Strafzeit
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar
- a)
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,
- b)
bei Erstverbüßern mit Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten bis zu zwei Jahren der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB,
- c)
bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,
- d)
bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.
§ 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.
(2) Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. Dabei ist ihnen zu eröffnen, dass für die endgültige Berechnung der Strafzeit die Vollstreckungsbehörde verantwortlich ist und sie verständigt werden, wenn deren Berechnung der Strafzeit von der ihnen mitgeteilten vorläufigen Strafzeitberechnung abweichen sollte. Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.
(3) Zweifeln Gefangene die Strafzeitberechnung an, so sind sie darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben sind.
(4) Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.
(5) Ergeben sich Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, ist der Vollstreckungsbehörde eine entsprechende Mitteilung zu machen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StVollstrO).