§ 2 SonderAbfV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonderAbfV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011200000
(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn
- 1.
vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder
- 2.
beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese
- a)
nach § 7 Abs. 2 NAbfG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 8 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 I S. 2860) einem Einsammler übergeben werden oder
- b)
vom Abfallbesitzer selbst unter Verwendung des Übernahmescheins nach der Nachweisverordnung zur Entsorgungsanlage gebracht werden.
(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das
- 1.
im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angefallen ist, wenn
- a)
es im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll und
- b)
durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder
- 2.
innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn
- a)
das Material nicht von einem Altstandort oder einer Altablagerung nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stammt,
- b)
die Verordnung nach § 4 NBodSchG darstellt, welche Art und Höhe von Bodenbelastung im beplanten Gebiet typisch ist und das Material ausschließlich diese typische Belastung aufweist und
- c)
das Material auf einem in der Verordnung nach § 4 NBodSchG genannten Standort beseitigt wird, der
- aa)
innerhalb des Bodenplanungsgebietes liegt, in dem das Material anfällt, oder
- bb)
innerhalb eines entsprechend beplanten und vergleichbar belasteten Bodenplanungsgebietes in örtlicher Nähe liegt,
und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 27 und 31 KrW-/AbfG zugelassen ist.