Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.04.2021, Az.: 3 A 15/17

Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der; Straßenbaulast, Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.04.2021
Aktenzeichen
3 A 15/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Gemeinde für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen oder Teilen setzt voraus, dass sie Trägerin der Straßenbaulast für die ausgebaute Verkehrsanlage ist. Abzustellen insoweit ist auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme.

2. Von diesem Grundsatz ist wegen des Gebots der Beitragsvorhersehbarkeit nur unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme zu machen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. der technischen Fertigstellung bereits feststeht, dass die Verkehrsanlage zeitnah in die gemeindliche Straßenbaulast übergehen wird. Denn in diesem Fall ist der (anstehende) Übergang der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der E. in A-Stadt.

Die E. verläuft im Gebiet der Beklagten nördlich von der B 4. Von der nördlichen gelegenen Abfahrt der B 4 zweigt zunächst in östlicher Richtung die H. ab, die nach ca. 640 m an der Stelle, an welcher eingangs des Kurvenbereichs die I. einmündet, in die E. übergeht. Die E. verläuft ab dem Einmündungsbereich der I. etwa 90 Meter in nordöstlicher Richtung in leichter Kurvenform bis zu einer Eisenbahnunterführung. Danach setzt sich die E. auf einer Länge von ca. 200 m in südöstlicher Richtung fort bis Höhe des Bahnhofs. In Höhe des Bahnhofs mündet die E. in einen Verkehrskreisel. In diesen Verkehrskreisel münden aus nördlicher Richtung die J. K. und aus südlicher Richtung die L.. In östlicher Richtung vom Verkehrskreisel setzt sich die E. fort. Ab dem Verkehrsknotenpunkt E. /L. /J. K. beginnt der Bereich des innerörtlichen Zentrums der Beklagten. Dieser Bereich der E. ist die Haupteinkaufs- und Geschäftsstraße im Gemeindegebiet und verläuft in östlicher Richtung auf einer Länge von etwa 320 m bis zu einem weiteren Verkehrskreisel in Höhe des M. /N. K.. Ab diesem Verkehrsknotenpunkt verläuft die E. sodann weiter in östlicher Richtung zu einem weiteren Kreisverkehr, an welchem sich die K 1 und K 10 treffen.

Im Februar 2011 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten den Ausbau der E. vom Verkehrsknotenpunkt E. /L. /J. K. bis zu dem Verkehrskreisel in Höhe des M. /N. K. (Bereich des innerörtlichen Zentrums) und der O. K.. Vor Beginn der Baumaßnahme ist die E. in diesem Bereich mit einer Breite von 6 Metern in Asphaltbauweise befestigt gewesen. Beidseitig der Fahrbahn waren Entwässerungsrinnen und überwiegend Hochbordanlagen angeordnet. Die Gehwege waren in unterschiedlichen Breiten gepflastert und mit Plattenbelägen befestigt. Im Zuge der 2011 erfolgten Ausbaumaßnahme wurde die Fahrbahnfläche mit einer Breite von 5 Metern in einem gerumpelten Pflaster (Farbe anthrazit) hergestellt. Im Einmündungsbereich P. /Q. wurde ein Farbwechsel der Pflasterung im Fahrbahnbereich vorgenommen. Aus Gründen des barrierefreien Zugangs zu den Geschäften wurde auf Hochbordanlagen verzichtet. Die Entwässerungsrinnen im Fahrbahnbereich wurden beidseitig in einer Breite von 50 cm (3-reihig) aus Granitgroßpflaster, die Stellplätze aus Granitkleinpflaster in hellgrau und die Gehwegbereiche aus Klinkerpflaster in Rot hergestellt. In Zuge des Ausbaus sind die Gehwege verbreitert worden. Zudem wurden die Straßenbeleuchtung erneuert und neue Grünflächen geschaffen. Als Straßenmobiliar wurden Bänke, Papierkörbe und Fahrradständer aufgestellt.

Im Rahmen der am 13. Dezember 2011 erfolgten Schlussabnahme sind diverse Mängel der Bauausführung festgestellt worden, u.a. diverse Unebenheiten im Straßenausbau, beschädigte Klinkersteine, partielle Pflasterabsackungen im Bereich einer Straßenleuchte, zu entfernende Beton- und Farbreste an Borden und Klinkersteinen sowie zwei fehlende Fahrradbügel an der Einmündung R.. Die festgestellten Mängel wurden in einer Anlage zur Niederschrift des Abnahmetermins festgehalten. Die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahmen ist im Februar 2013 eingegangen. Wegen der Insolvenz der mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme beauftragten Firma sind im Jahr 2015 Mängelbeseitigungsarbeiten durch eine andere Firma durchgeführt worden. Die Höhe der Aufwendungen der Beklagten für die Mängelbeseitigung beziffert diese auf insgesamt etwa 542.700 EUR. Zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen gegen das mit der Planung und Bauaufsicht beauftragte Ingenieurbüro erhielt die Beklagte nach ihren Angaben im Wege eines Vergleichs 180.000 EUR und weitere Ersatzzahlungen, insgesamt einen Betrag in Höhe von etwa 260.500 EUR.

Zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen war der ausgebaute Teil der E. Bestandteil der K 1 1. Im Juli 2013 schlossen der Landkreis S., vertreten durch den Landrat und die Beklagte, vertreten durch den Bürgermeister, eine Vereinbarung über die Abstufung einer Teilstrecke der K 1 zur T. (Umstufungsvereinbarung). § 1 der Umstufungsvereinbarung lautet: „Aufgrund der Umgestaltung der E. in A-Stadt hat sich eine Änderung der Verkehrsbedeutung in dem Abschnitt der U. 1 von km 13.960 (Netzknotenpunkt 2828010=Anfang H.) bis km 14.080 der freien Strecke und von km 14.080 bis km 15.327 (Netzknotenpunkt 2828 008=Ende E.) innerhalb der Ortsdurchfahrt ergeben.“ § 2 Sätze 1 und 2 der Umstufungsvereinbarung lauten: „Die Vertragspartner sind sich einig, dass die oben genannte Teilstrecke der U. 1 zur T. abgestuft wird. Die Baulast geht damit auf die Gemeinde über.“ Als Zeitpunkt der Abstufung wird gemäß § 3 der Umstufungsvereinbarung der 1. April 2013 festgelegt. Im Amtsblatt für den Landkreis S. vom 31. Oktober 2013 (Nr. 20; S. 330) wurde die Abstufung einer Teilstrecke der K 1 innerhalb der Gemeinde A-Stadt mit Wirkung vom 1. April 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es, dass neuer Träger der Straßenbaulast die Beklagte sei.

Unter dem 19. Dezember 2016 ermittelte die Beklagte für die durchgeführte Baumaßnahme entstandene Aufwendungen in Höhe von insgesamt 756.680,23 EUR, wobei der Kostenaufwand wegen der erforderlichen Mängelbeseitigung unberücksichtigt blieb. Unter Berücksichtigung erfolgter Zuwendungen des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen durch Bescheid vom 10. Dezember 2013 für den Ausbau der E. in Höhe von 164.500 EUR ermittelte die Beklagte einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 592.180,23 EUR insgesamt und bezogen auf die jeweiligen Teileinrichtungen wie folgt: Fahrbahn in Höhe von 120.170,48 EUR, Straßenentwässerung in Höhe von 130.232,50 EUR, Grünanlagen in Höhe von 16.317,59 EUR, Gehweg in Höhe von 143.986,63 EUR, Straßenbeleuchtung in Höhe von 66.030,57 EUR und Parkplätze in Höhe von 115.442,46 EUR. Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands legte die Beklagte zugrunde, dass es sich bei der E. um eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr handele und legte eine Anliegerbeteiligung für die Fahrbahn von 30%, für die Straßenentwässerung von 40%, für die Grünanlage von 50%, für den Gehweg von 50%, für die Straßenbeleuchtung von 40% und für die Parkplätze von 60 % zugrunde. Für baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke ermittelte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von 37.489 m2 einen Beitragssatz von 6,4755466 EUR/m2 und für Außenbereichsgrundstücke unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von 8.048 m2 einen Beitragssatz von 2,636112078 EUR/m2.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke V. und W. der Flur X. der Gemarkung A-Stadt mit der postalischen Anschrift E. F. und G.. Dieses Grundstück grenzt an die E. an und wird gewerblich genutzt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Ortskern A-Stadt“.

Durch Bescheid vom 23. Dezember 2016 zog die Beklagte den Kläger für das vorgenannte Grundstück zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.111,09 EUR heran. Im dem Bescheid wird ausgeführt, dass für das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 41 „Ortskern A-Stadt“ liegende Grundstück mit seiner Gesamtfläche von 938 m2 wegen der gewerblichen Nutzung ein Nutzungsfaktor von 1,5 zu berücksichtigen sei, so dass sich eine beitragsrelevante Grundstücksfläche von 1.407 m2 ergebe. Der Beitrag für das Grundstück des Klägers betrage somit 9.111,09 EUR (1.407 m2 x 6,4755466 EUR/m2).

Der Kläger hat am 21. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 erhoben.

Der Kläger macht geltend, dass die E. in A-Stadt einschließlich Nebenanlagen bereits vor Jahren erneuert worden sei und die übliche Nutzungsdauer der Einrichtungen nicht abgelaufen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte und der Landkreis S. etwaig erforderlichen Instandhaltungspflichten nicht nachgekommen seien und nunmehr eine beitragspflichtige Baumaßnahme konstruiert werde. Zudem seien die Baumaßnahmen begonnen worden, als es sich noch nicht um eine T. gehandelt habe, mithin habe zu diesem Zeitpunkt keine öffentliche Straße im Sinne der Beitragssatzung der Beklagten vorgelegen. Eine Verbesserung liege ebenfalls nicht vor, weil der vor der Baumaßnahme vorhandene Geh- und Radweg verschwunden sei und die Radfahrer nunmehr auf der Straße fahren müssten. Entgegen der Annahme der Beklagten sei die E. keine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr, sondern eine dem Durchgangsverkehr dienende Straße. Schließlich seien hinsichtlich des beitragsfähigen Aufwands eine Schadenszahlung wegen der Insolvenz des beauftragten Unternehmers und Schadensersatzzahlungen des beauftragten Planungsbüros in Abzug zu bringen.

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

den Beitragsbescheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert: Die durchgeführten Baumaßnahmen erfüllten die Merkmale der Verbesserung und Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung. Alte Einrichtungen seien zum Teil ersetzt worden und die Verkehrs- und Aufenthaltsfunktion im gesamten Straßenbereich verbessert worden, auch wenn der Radverkehr nunmehr auf der Fahrbahn stattfinde. Auch wenn die E. bis zum 31. März 2013 als U. gewidmet gewesen und die Straßenbaulast bis dahin geteilt gewesen sei - Fahrbahn und Fahrbahnentwässerung in der Baulast des Landkreises; Gehweg, Gehwegentwässerung und Beleuchtung in der Baulast der Gemeinde -, sei der Ausbau durch sie im Hinblick auf die mit dem Landkreis besprochene Zusammenführung der Baulast für alle Straßenteile erfolgt. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei sie daher Träger der Straßenbaulast für alle Teileinrichtungen gewesen. Dass die Ausbaumaßnahme teilweise mängelbehaftet ausgeführt worden sei, stehe einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme nicht entgegen. Eine Benachteiligung der Anlieger durch Berechnung der Aufwendungen laut den Schlussrechnungen liege nicht vor, da sie als Gemeinde wegen der deutlich höheren Mängelbeseitigungskosten nichts eingespart habe. Schließlich stelle sich die E. nach dem erfolgten Umbau als innerörtliche Hauptverkehrsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr und nicht als Durchgangsstraße dar.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ein Beitrag von mehr als 6.064,17 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Beitragsbescheid der Beklagten rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheids vom 23. Dezember 2016 sind die §§ 2, 6 NKAG i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 14. Dezember 1998 (im Folgenden: SABS). Gemäß § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze – insgesamt, in Abschnitten oder Teilen – (öffentliche Einrichtungen) nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger), sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SABS ermittelt die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme.

Gegen die Rechtmäßigkeit der für die Beitragsermittlung maßgeblichen Bestimmungen der Satzung sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Bei dem im Jahr 2011 ausgebauten Bereich der E. vom Verkehrsknotenpunkt E. /L. /J. K. bis zu dem Verkehrskreisel in Höhe des M. /N. K. Y. handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 SABS.

Als öffentliche Einrichtung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts ist jeder Straßenzug anzusehen, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, wobei insbesondere die Länge, Breite, Führung, Ausstattung und äußere Gestaltung der Straße zu berücksichtigen sind; Kreuzungen kann bei langen Innerortsstraßen eine trennende Wirkung zukommen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 25 f.). Erscheint eine Verkehrsfläche augenfällig als abgegrenztes, eigenständiges Element des Straßennetzes, liegt eine selbstständige Verkehrsanlage vor (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 23 und Beschl. v. 20.2.2013 - 5 A 541/10 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 L 137/09 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 -, juris Rn. 6). Maßgeblich für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 25).

Nach der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt sich die E. beginnend ab dem Verkehrsknotenpunkt E. /L. /J. K. bis zu dem Verkehrskreisel in Höhe des M. /N. K. nach den durch die Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägten Verhältnissen als eine Einheit dar. Dieser Bereich der E. ist die Haupteinkaufs- und Geschäftsstraße von A-Stadt und das innerörtliche Zentrum der Beklagten. Er wird durch die Kreisverkehre optisch von den übrigen Straßenzügen getrennt und stellt sich damit als ein abgegrenztes, selbständiges Element dar, welches durch einmündenden Straßen R., P. und Q. auch nicht in mehrere Anlagen unterbrochen wird.

3. Die von der Beklagten auf der ganzen Länge der Einrichtung durchgeführten Ausbaumaßnahmen an den Teileinrichtungen Geh- und Radweg, Parkflächen und Grünanlagen stellen eine nach der SABS der Beklagten beitragsfähige Erneuerung bzw. Verbesserung dar. Für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung scheidet eine Beitragserhebung auf der Grundlage der SABS der Beklagten hingegen aus. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a. Nach § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen oder Teilen hiervon. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen setzt voraus, dass die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für die ausgebaute Verkehrsanlage ist. Abzustellen insoweit ist auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.8.1987 - 9 B 42/87 -, n.v.; Bay. VGH, Urt. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 -, juris Rn 40 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 L 93/06 -, juris Rn 21 m. w. N.; ferner Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2019, § 8 Rn 236; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 28 Rn. 7). Die Kosten einer Fahrbahnverbesserung an einer ehemals klassifizierten (Kreis- oder Bundes-) Straße gehören daher nicht zum gemeindlichen beitragsfähigen Aufwand, wenn diese Anlage im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Fahrbahn noch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße gewesen ist und es insoweit an einer gemeindlichen Baulast gemangelt hat (VG Greifswald, Urt. v. 2.7.2002 - 3 A 2758/01 -, juris Rn. 29).

Die technische Herstellung der Maßnahme ist hier 2011 erfolgt. Am 13. Dezember 2011 ist die Abnahme über die Bauleistung „Ausbau E., J. K. und Durchgangsweg in A-Stadt“ erfolgt. In der Abnahmeniederschrift vom 13. Dezember 2011 hat die Beklagte die Abnahme der Leistung erklärt. Die in der Anlage zum Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel stehen der Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung nach Vollendung des Werks, d. h. nach Erbringen aller wesentlichen vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht entgegen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 15 A 1809/05 -, juris Rn. 46 ff.). In der Mängelliste zum Abnahmeprotokoll findet sich unter Nr. 15 zwar u.a. der Hinweis, dass an der Einmündung R. zwei Fahrradbügel fehlen. Dieses steht einer technischen Herstellung bereits im Jahr 2011 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen. In dem Bauprogramm der Beklagten zum Ausbau der E. ist festgelegt, dass als Straßenmobiliar Bänke, Papierkörbe und Fahrradständer aus Edelstahl aufgestellt werden. Zwei fehlende Fahrradbügel stellen insoweit keine erhebliche Abweichung vom festgelegten Bauprogramm dar.

Zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. im Zeitpunkt der technischen Herstellung hatte die Beklagte die Straßenbaulast an den Teileinrichtungen Geh- und Radweg, Parkflächen und Grünanlagen, nicht jedoch an den Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung. Die E. ist zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der K 1 gewesen. Der Abschnitt der K 1 von km 13.960 (Netzknotenpunkt 2828 010 = Anfang H.) bis km 14.080 der freien Strecke und von km 14.080 bis km 15.327 (Netzknotenpunkt 2828 008 = Ende E.) innerhalb der Ortsdurchfahrt ist durch Umstufungsvereinbarung des Landkreises S. und der Beklagten vom 12. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. April 2013 zur T. abgestuft worden.

Bis zu der zum 1. April 2013 erfolgten Abstufung ist die Straßenbaulast an der Ortsdurchfahrt der K 1 wie folgt aufgeteilt gewesen: Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NStrG sind die Landkreise Träger der Straßenbaulast für die Z., ausgenommen hiervon sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 NStrG Ortsdurchfahrten im Zuge von Z. in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. Soweit den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze (§ 43 Abs. 5 NStrG). Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt, sind die Gemeinden (§ 49 Satz 1 NStrG). Die Beklagte hat weniger als 50.000 Einwohner, so dass der Landkreis S. der Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und Oberflächenentwässerung gewesen ist, die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. Bei der Straßenbaulast für Gehwege ist grundsätzlich wie folgt zu differenzieren: „Reine Gehwege“ (vgl. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO; Zeichen 239) fallen in die Straßenbaulast der Gemeinden. Bei getrennten Geh- und Radwegen (vgl. Nr. 20 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO; Zeichen 241) fällt der Bereich des Gehwegs in die Straßenbaulast der Gemeinden, nicht aber Teile von „gemeinsamen Geh- und Radwegen“ (vgl. Nr. 19 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO; Zeichen 240). Gehwege in Ortsdurchfahrten stehen zwar gem. § 49 NStrG in der Straßenbaulast der Gemeinde, diese Baulast erfasst aber nicht die kombinierten Geh- und Radwege (VG Oldenburg, Urt. v. 23.4.2013 - 1 A 5065/12 -, juris Rn. 16 ff.). Gesetzlicher Straßenbaulastträger der kombinierten Geh- und Radwege an den Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen sind grundsätzlich nicht die Gemeinden. Denn im Regelfall sind kombinierte Geh- und Radwege an Ortsdurchfahrten von ihrer Bedeutung her eher mit Radwegen vergleichbar, da der Radverkehr an größeren Durchgangsstraßen den Fußgängerverkehr überwiegen, da wenig Anlass zur Benutzung des Gehwegs durch Fußgänger besteht, der durch die die gleichen Flächen benutzenden Radfahrer weiter reduziert wird (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 23.4.2013 - 1 A 5065/12 -, juris Rn. 16). Hier besteht indes die Besonderheit, dass der vor dem Ausbau vorhandene kombinierte Geh- und Radweg auf der nördlichen Seite der E. mitten durch das örtliche Zentrum der Beklagten, mithin entlang der Haupteinkaufs- und Geschäftsstraße, verlaufen ist. Wenn der Fußgängerverkehr den Radverkehr - wie in einer Haupteinkaufs- und Geschäftsstraße – ersichtlich deutlich übersteigt und der Radweg nach seiner Ausgestaltung und Funktion untergeordneter Bestandteil der gemeinsamen Verkehrsfläche ist, stellt sich die Verkehrsfläche eher als ein Gehweg dar. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass die Gemeinde – ebenso wie bei reinen Gehwegen – die Straßenbaulast trägt. Für die Zuordnung eines Gehwegs zu einem der genannten „Gehwegstypen“ kommt es im Übrigen nicht allein entscheidend auf straßenverkehrsrechtliche Regelungen an. Maßgeblich für die Beurteilung der Erschließungsfunktion einer öffentlichen Straße ist die straßenrechtliche Widmung. Der Baulastträger gibt durch straßenrechtliche Widmung die spezifische Verkehrsaufgabe einer Straße vor und schreibt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung steht (BVerwG, Urt. v. 26.6.1981 - 7 C 27.79 -, juris Rn. 14, VG Lüneburg, Beschl. v. 2.7.2007 - 3 B 4/07 -, n. v.; Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. (Stand: 26.11.2018), Einleitung Rn. 55). Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der Gehweg in der E. straßenrechtlich nicht für den Radverkehr gewidmet gewesen. Auch wenn straßenverkehrsrechtlich eine kombinierte Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer freigegeben worden ist, hat es sich nach der straßenrechtlichen Widmung um einen Gehweg gehandelt. Dass sowohl der Landkreis S. als auch die Beklagte vor Beginn der Umbaumaßnahmen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Straßenbaulast hinsichtlich des Seitenraums (Gehweg, kombinierter Rad- und Gehweg, Grünstreifen) bei der Beklagten liegt, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Grünanlagen sind nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise Bestandteil des Gehwegs gewesen, so dass die Beklagte bereits vor der erfolgten Abstufung auch insoweit die Straßenbaulast getragen hat. Die Beleuchtung an der Ortsdurchfahrt ist zwar nicht Bestandteil der Straßenbaulast. Diese stellt jedoch eine selbständige öffentliche Aufgabe dar, die der Gemeinde unabhängig davon obliegt, wer Träger der Straßenbaulast ist (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 28 Rn. 6).

Eine Straßenbaulast der Beklagten hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Baumaßnahme bzw. technischen Herstellung indes nicht. Der Übergang der Straßenbaulast bezüglich dieser Teileinrichtungen ist durch die Umstufungsvereinbarung des Landkreises S. und der Beklagten vom 12. Juli 2013 erst mit Wirkung zum 1. April 2013 erfolgt. Eine Straßenausbaubeitragspflicht besteht nur für Maßnahmen, die in Erfüllung einer Ausbaulast der Gemeinde hergestellt werden. Anderenfalls liegen keine Aufwendungen für ihre öffentliche Einrichtung vor.

Dem steht hier nicht entgegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen beabsichtigt gewesen ist, dass die K 1 zur einer T. abgestuft wird. Von dem oben dargestellten Grundsatz, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. der technischen Herstellung ankommt, ist wegen des Gebots der Beitragsvorhersehbarkeit nur unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme zu machen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. der technischen Fertigstellung bereits feststeht, dass die Verkehrsanlage zeitnah in die gemeindliche Straßenbaulast übergehen wird. Denn in diesem Fall ist der (anstehende) Übergang der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 2.7.2002 - 3 A 2758/01 -, juris Rn 30). So steht ein zeitnah auf die technische Herstellung folgender Übergang der Straßenbaulast fest, wenn eine Abstufungsverfügung bereits ergangen und bekanntgegeben worden ist, selbst wenn die Wirkung der Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll (VG Greifswald, Urt. v. 2.7.2002 - 3 A 2758/01 -, juris Rn. 30).

Hier hat die zeitnahe Übertragung der Straßenbaulast auf die Beklagte zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme im Jahr 2011 jedoch nicht festgestanden. Die Übernahme der Baulast für die E. im 2011 ausgebauten Bereich ist zwar zwischen der Beklagten und dem Landkreis S. bereits seit 2004 erörtert worden, wie sich aus von der Beklagten vorgelegten internen Gesprächsvermerken vom 11. März 2004 und vom 5. Januar 2006 ergibt. Zudem wird in einer Sitzungsvorlage des Landkreises S. vom 5. Mai 2011 ausgeführt, dass zwischen den Verwaltungen der Beklagten und des Landkreises Einvernehmen bestehe, dass spätestens im Zuge der Umsetzung der geplanten Fahrbahnerneuerung im Abschnitt E. vom AA. bis zur AB. die K 1 zu einer T. abzustufen sei. In der Folge hat der Kreisausschuss des Landkreises S. – nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen – die Abstufung der K 1 am 11. Dezember 2012 auch beschlossen und die Kreisverwaltung beauftragt, die Abstufungsvereinbarung mit der Beklagten zu schließen. Dennoch lag damit zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauarbeiten kein feststehender Übergang der Straßenbaulast im vorgenannten Sinn vor. Denn die Umstufungsvereinbarung ist erst im Juli 2013 unterzeichnet worden. Die Abstufung der U. zur T. und damit der Übergang der Straßenbaulast ist auch nicht zeitnah nach der technischen Herstellung der Anlage im Dezember 2011 erfolgt, sondern erst mit Wirkung zum 1. April 2013. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umstufungsvereinbarung mit der Folge eines Übergangs der Straßenbaulast nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt - vor Durchführung der Baumaßnahme - hätte geschlossen werden können. Denn bereits in dem Vermerk vom 5. Januar 2006 wird ausgeführt, dass aus Sicht des Landkreises „spätestens bei Realisierung der zukünftig geplanten Umbaumaßnahme“ eine Abstufung dringend erforderlich werde. Auch haben nach Auffassung des Landkreises Uelzen die Voraussetzungen für eine Abstufung bereits vor Durchführung der Baumaßnahme vorgelegen (vgl. Niederschrift über die 27. Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses der Beklagten vom 9. Juni 2010, S. 2).

b. Die Teileinrichtungen Gehweg, Parkflächen, Grünanlagen und Straßenbeleuchtung sind im Rahmen der Ausbaumaßnahme erneuert bzw. verbessert worden.

Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2).

Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38). Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung), soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).

Die Geh- und Parkplätze des im Jahr 2011 ausgebauten Teils der E. sind erneuerungsbedürftig gewesen. Diese wurden in den 70er Jahren angelegt und wiesen vor der Durchführung der Maßnahme erhebliche bauliche Mängel auf. Bereits aufgrund des Alters dieser Teileinrichtungen ist eine Erneuerungsbedürftigkeit gegeben gewesen. Bei Gehwegen ist eine übliche Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 64; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 158). Die Erneuerungsbedürftigkeit ist zudem durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder dokumentiert. Gleiches gilt für die erneuerten Grünanlagen. Da der Gehweg großräumiger angelegt worden ist und durch die Umgestaltung nunmehr ein barrierefreier Zugang sichergestellt ist, liegt zugleich eine Verbesserung dieser Teileinrichtung vor. Diese Verbesserung wird durch den Wegfall des auf nördlicher Seite zuvor vorhandenen Radwegs auch nicht kompensiert. Zum einen kommt die Barrierefreiheit zwischen Fahrbahn und Gehweg auch dem Radverkehr zugute, zum anderen wird die Teileinrichtung Gehweg nicht funktionsunfähig. Die Parkplätze haben durch eine Verbreiterung und Erhöhung ihrer Anzahl eine Verbesserung erfahren. Die Verkabelung für die Straßenlampen wurde 1985 hergestellt und Anfang der 90er Jahre wurden die Straßenlampen aufgestellt. Für Beleuchtungsanlagen ist grundsätzlich von einer Erneuerungsbedürftigkeit nach etwa 30 Jahren auszugehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 63). Diese übliche Nutzungsdauer war zum Zeitpunkt der Baumaßnahme für die Verkabelung fast erreicht. Soweit die Beklagte auch hinsichtlich der Straßenlaternen aufgrund ihres tatsächlichen Zustands von einer Erneuerungsbedürftigkeit ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.


4. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Teileinrichtungen Gehweg, Parkflächen, Grünanlagen und Straßenbeleuchtung durch die Beklagte gemäß § 6 NKAG i. V. m. §§ 2, 3 SABS ist nicht zu beanstanden.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 1 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.

Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand getrennt nach den jeweiligen Teileinrichtungen ermittelt. Die Kosten für die Erneuerung/Verbesserung des Gehwegs in Höhe von 143.986,63 EUR, der Grünanlagen in Höhe von 16.317,59 EUR, der Straßenbeleuchtung in Höhe von 66.030,57 EUR und der Parkplätze in Höhe von 115.442,46 EUR sind beitragsfähig. Von diesen Kosten sind die Ersatzleistungen in Höhe von ca. 260.500 EUR (einschließlich Schadensersatzleistungen wegen Bauüberwachungsmängeln in Höhe von insgesamt 180.000 EUR), die die Beklagte wegen der mangelhaften Durchführung der Baumaßnahme erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Denn die Beklagte hat die Aufwendungen in Höhe von ca. 542.700 EUR, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind, selbst getragen. An dem entstandenen Gesamtdefizit von ca. 260.500 EUR sind die Anlieger nicht beteiligt worden.


5. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands unter Berücksichtigung von Anliegeranteilssätzen für Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG ist in Beziehung auf die zugrunde zu legende öffentliche Einrichtung von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sog. Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen der Einrichtung ausmacht. Die Beklagte hat die E. zu Recht als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft.

Bei der Anwendung des satzungsmäßigen Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Letztlich kommt es aber entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 49). Ergeben die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eindeutig eine bestimmte Einstufung der Straße, dann können weder die Verkehrsplanung der Gemeinde noch der Ausbauzustand der Straße und ihre straßenrechtliche Gewichtung zu einer anderen Einstufung der Straße führen. Maßgeblich kommt es daher trotz zulässiger typisierender Betrachtungsweise darauf an, welchen Anteil der zu den vom Straßenausbau bevorteilten Grundstücken hinführende und von ihnen ausgehende Verkehr am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt (Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2014 - 9 ME 255/13 -, juris Rn. 6), was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist. Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, scheidet eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung aus. In diesen Fällen liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor. Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 50).

Die E. dient - jedenfalls nach dem erfolgten Ausbau - nicht überwiegend dem Durchgangsverkehr, sondern weist wegen des hohen Anteils des Anliegerverkehrs aufgrund ihrer Funktion als Hauptgeschäfts- und Einkaufsstraße einen hohen Anteil an Anliegerverkehr auf, so dass Fremd- und Anliegerverkehr in etwa gleich stark sind. Durch die Umbaumaßnahmen ist der Verkehrsraum aufgewertet und durch eine Verbreiterung der Gehweganlagen sind bessere Aufenthaltsmöglichkeiten geschaffen worden. Es bestehen erweiterte Möglichkeiten für Angebote der Außengastronomie und die Anzahl an Stellplätzen ist erhöht worden. Im erheblichen Maß dient die Anlage daher dem Anliegerverkehr, was auch durch die Begrenzung der Verkehrsgeschwindigkeit auf 30 km/h zum Ausdruck kommt. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten dienen der Bewältigung des Durchgangsverkehrs nicht primär die E., sondern die N. K. und die L., die entsprechend beschildert und mit 50 km/h befahren werden dürfen. Dass die E. auch durch Fremdverkehr genutzt wird, um von Wohngebieten zur nördlichen Abfahrt der B4 zu gelangen (und Gegenrichtung), steht der Einordnung als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr nicht entgegen, da nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen nach typisierter Betrachtungsweise nicht davon auszugehen ist, dass dadurch der Anteil des Fremdenverkehrs in der E. den Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen deutlich überwiegt. Ein Großteil des Verkehrs zur B4 wird insoweit auch über die AC. und AD. K. erfolgen.

Im Übrigen unterscheiden sich die die § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS vorgesehenen Anteils-sätze für überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehwege, Grünanlagen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Parkflächen nicht von den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS vorgesehenen Anteilssätzen, so dass sich die erfolgte Zuordnung als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr hinsichtlich dieser Teileinrichtungen nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt.

6. Unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS vorgesehenen Anteilssätze für Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr ergeben sich damit umlagefähige Kosten für die Teileinrichtungen Gehweg, Parkflächen, Grünanlagen und Straßenbeleuchtung in Höhe von 175.829,83 EUR, die nach Maßgabe der §§ 6 und 7 SABS auf baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke sowie Außenbereichsgrundstücke zu verteilen sind. Soweit die Beklagte in der von ihr vorgelegten Alternativberechnung vom 14. Juli 2020 für baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einen Beitragssatz von 4,31 EUR/m2 ermittelt hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Demgemäß ergibt sich für das Grundstück des Klägers ein Straßenausbaubeitrag von 6.064,17 EUR. Der Beitragsbescheid vom 23. Dezember 2016 ist aufzuheben, soweit der festgesetzte Betrag von 9.111,09 EUR diesen Betrag übersteigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch eine Gemeinde für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen oder Teilen voraussetzt, dass sie Trägerin der Straßenbaulast für die ausgebaute Verkehrsanlage ist und insoweit auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme abzustellen ist, ist mit der in diesem Zusammenhang zuvor zitierten Rechtsprechung hinreichend geklärt. Unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bedarf keiner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren.