Abschnitt 4 MikroSTARTer-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
- Redaktionelle Abkürzung
- MikroSTARTer-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes,
die Vorlage eines Finanzierungsplans und der damit verbundene Nachweis einer vorhabenbezogenen Finanzierungslücke zur Realisierung des Vorhabens,
die Einstufung als KMU; maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36),
der Nachweis über eine ausreichende Kreditwürdigkeit/Bonität des Antragstellers,
eine vor Antragstellung erhaltene Erstberatung zum Vorhaben sowie die Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme durch eine fachkundige Stelle.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1
Projektkonzeption zur Erreichung des spezifischen Ziels:
Bewertung der Geschäftsidee und Schlüssigkeit des Unternehmenskonzepts,
wirtschaftliche Tragbarkeit,
Gründerinnenpersönlichkeit/Gründerpersönlichkeit oder Unternehmerinnenpersönlichkeit/Unternehmerpersönlichkeit,
bisherige Unternehmensentwicklung, soweit Unternehmen länger als ein Jahr bestehen;
4.3.2
Vereinbarkeit der Projektkonzeption mit den Querschnittszielen:
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Nachhaltige Entwicklung,
Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)