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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MikroSTARTer-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
MikroSTARTer-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendung wird als verzinsliches, rückzahlbares Darlehen in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Förderung ist auf die im Finanzierungsplan darzulegende vorhabenbezogene Finanzierungslücke zur Realisierung des Vorhabens begrenzt.

5.3 Die Zuwendung wird zu folgenden Konditionen gewährt:

  • die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100 %,

  • die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5 000 und höchstens 40 000 EUR,

  • die Laufzeit beträgt sieben Jahre,

  • die Rückzahlung erfolgt monatlich ratierlich mit maximal einem tilgungsfreien Jahr,

  • es wird ein fester Zinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit (aktueller Zinssatz unter www.nbank.de) gewährt,

  • eine vorzeitige Rückzahlung ist kostenlos jederzeit möglich (die Sondertilgung verkürzt die Laufzeit des Darlehens),

  • es wird keine Bearbeitungsgebühr für die Darlehensgewährung und -bearbeitung erhoben und

  • es ist keine Besicherung erforderlich.

Bei juristischen Personen ist die Vorlage einer Bürgschaft der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erforderlich.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt bei einer Gründung erst nach Vorlage der Gewerbeanmeldung, des Handelsregistereintrags oder der Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit.

5.4 Nicht förderfähig ist der Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken.

5.5 Eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie oder dem Bezugserlass zu b kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme erfolgt ist und es sich dabei um ein neues Vorhaben handelt.

5.6 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)