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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage MikroSTARTer-Erl - Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
MikroSTARTer-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1. Kriterien für Unternehmen in der Gründungsphase (jünger als ein Jahr):

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahlErläuterung
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien5080Votum erfolgt durch fachkundige Stelle
1.1Geschäftsidee
  • Es wird ein schlüssiges und tragfähiges Unternehmenskonzept vorgelegt.

  • Es erfolgt eine nachvollziehbare Analyse der Markt-, Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation aus der klare Marktchancen hervorgehen.

  • Die potentielle Zielgruppe wird identifiziert und zutreffend beschrieben.

25
1.2Wirtschaftliche Tragbarkeit
  • Es erfolgt eine realistische und schlüssige Ertragsvorschau.

  • Es werden geeignete Werbe- und Vertriebsmaßnahmen vorgeschlagen, um den Unternehmenserfolg sicherzustellen.

20
1.3Gründerinnenpersönlichkeit/Gründerpersönlichkeit
  • Der Antragsteller besitzt eine geeignete fachliche Qualifikation, um das Unternehmen zu gründen.

  • Der Antragsteller besitzt eine geeignete kaufmännische Qualifikation, um das Unternehmen zu gründen.

35
2.Querschnittsziele1020Votum erfolgt durch fachkundige Stelle
2.1Gleichstellung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht.

5
2.2Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird die Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexueller Ausrichtung unterstützt.

5
2.3Nachhaltige Entwicklung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, zur Einsparung von CO2-Emissionen, zum Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, zur Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, zum Schutz vor Umweltverschmutzung oder zur Bewusstseinsbildung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz erbracht.

5
2.4Gute Arbeit
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zum Kriterium "Gute Arbeit" erbracht (z. B. durch Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, tarifvertragliche Bindung, Zertifizierung im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Ähnlichem).

5
Gesamtpunktzahl60100

2. Kriterien für Unternehmen (älter als ein Jahr):

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahlErläuterung
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien5080Votum erfolgt durch fachkundige Stelle
1.1Geschäftsidee
  • Es wird ein schlüssiges und tragfähiges Konzept zum Vorhaben vorgelegt.

  • Es erfolgt eine nachvollziehbare Analyse der Markt-, Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation aus der klare Marktchancen hervorgehen.

  • Die potentielle Zielgruppe wird identifiziert und zutreffend beschrieben.

20
1.2Wirtschaftliche Tragbarkeit
  • Es erfolgt eine realistische und schlüssige Ertragsvorschau.

  • Es werden geeignete Werbe- und Vertriebsmaßnahmen vorgeschlagen, um den Unternehmenserfolg sicherzustellen.

20
1.3Unternehmerinnenpersönlichkeit/Unternehmerpersönlichkeit
  • Der Antragsteller besitzt eine geeignete fachliche Qualifikation und/oder Erfahrungen für das Vorhaben.

  • Der Antragsteller besitzt die geeignete kaufmännische Qualifikation und/oder Erfahrungen für das Vorhaben.

20
1.4Bisherige Unternehmensentwicklung
  • Bei Betrachtung der bisherigen Entwicklung des Unternehmens erscheint auch eine zukünftige positive Unternehmensentwicklung realistisch.

20
2.Querschnittsziele1020Votum erfolgt durch fachkundige Stelle
2.1Gleichstellung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht.

5
2.2Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird die Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexueller Ausrichtung unterstützt.

5
2.3Nachhaltige Entwicklung
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, zur Einsparung von CO2-Emissionen, zum Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, zur Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, zum Schutz vor Umweltverschmutzung oder zur Bewusstseinsbildung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz erbracht.

5
2.4Gute Arbeit
  • Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zum Kriterium "Gute Arbeit" erbracht (z. B. durch Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, tarifvertragliche Bindung, Zertifizierung im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Ähnlichem).

5
Gesamtpunktzahl60100

Für eine Förderung müssen in den Nummern 1 und 2 der Anlage jeweils in Teil 1 mindestens 50 Punkte und in Teil 2 mindestens 10 Punkte erreicht werden.

Eine Förderung setzt unabhängig davon zwingend voraus, dass die Kreditwürdigkeit/Bonität des Antragstellers oder des Unternehmens sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)