MikroSTARTer-Erl,NI - MikroSTARTer Niedersachsen-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
MikroSTARTer-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 20.7.2022 - 20-32322/2100 -

Vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)

Geändert durch Erl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 184)

- 77100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. a)

    Erl. v. 28.7.2015 (Nds. MBl. S. 974)
    - VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")Anlage

Abschnitt 1 MikroSTARTer-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
MikroSTARTer-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen in Form von zweckgebundenen Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Auf- oder Übernahme der Geschäftstätigkeit (einschließlich Angehörige der Freien Berufe), um die Gründung und Stärkung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu fördern.

KMU mit nicht ausreichend Eigenkapital und einer nachweislich vorhandenen Finanzierungslücke werden bei der Bewältigung der kritischen Gründungs-, Wachstums- oder Übergabephase gefördert. Somit gelingt eine wirksame Unterstützung bei der Existenzgründung und -sicherung, sowie der Schaffung, dem Erhalt und der Sicherung von dauerhaften Arbeitsplätzen. Mit dem Angebot der Gewährung von Darlehen stärkt das Land Niedersachsen daher eine positive Gründungs- und Betriebsübergabekultur und schafft geeignete Rahmenbedingungen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)

Abschnitt 2 MikroSTARTer-Erl - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von KMU in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Auf- oder Übernahme der Geschäftstätigkeit (einschließlich Angehörige der Freien Berufe), um die Gründung und Stärkung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu erleichtern.

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, des Handelsregistereintrags oder der Meldung an das Finanzamt über die Geschäftsaufnahme als erfolgt.

Finanziert werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben zur Gründung oder Erweiterung/Wachstum des Unternehmens stehen. Nummer 6.1 der ANBestEFRE/ESF+ findet keine Anwendung.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)

Abschnitt 3 MikroSTARTer-Erl - Zuwendungsempfänger

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77100

Zuwendungen können bewilligt werden an KMU mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit befinden (einschließlich Angehörige der Freien Berufe).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)

Abschnitt 4 MikroSTARTer-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
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77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes,

  • die Vorlage eines Finanzierungsplans und der damit verbundene Nachweis einer vorhabenbezogenen Finanzierungslücke zur Realisierung des Vorhabens,

  • die Einstufung als KMU; maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36),

  • der Nachweis über eine ausreichende Kreditwürdigkeit/Bonität des Antragstellers,

  • eine vor Antragstellung erhaltene Erstberatung zum Vorhaben sowie die Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme durch eine fachkundige Stelle.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
Projektkonzeption zur Erreichung des spezifischen Ziels:

  • Bewertung der Geschäftsidee und Schlüssigkeit des Unternehmenskonzepts,

  • wirtschaftliche Tragbarkeit,

  • Gründerinnenpersönlichkeit/Gründerpersönlichkeit oder Unternehmerinnenpersönlichkeit/Unternehmerpersönlichkeit,

  • bisherige Unternehmensentwicklung, soweit Unternehmen länger als ein Jahr bestehen;

4.3.2
Vereinbarkeit der Projektkonzeption mit den Querschnittszielen:

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)