Abschnitt 2 MikroSTARTer-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
- Redaktionelle Abkürzung
- MikroSTARTer-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von KMU in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Auf- oder Übernahme der Geschäftstätigkeit (einschließlich Angehörige der Freien Berufe), um die Gründung und Stärkung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu erleichtern.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, des Handelsregistereintrags oder der Meldung an das Finanzamt über die Geschäftsaufnahme als erfolgt.
Finanziert werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben zur Gründung oder Erweiterung/Wachstum des Unternehmens stehen. Nummer 6.1 der ANBestEFRE/ESF+ findet keine Anwendung.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)