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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die ehelichen Kinder (§§ 1591, 1719 ff. BGB). Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt

  1. a)
    die für ehelich erklärten Kinder,
  2. b)
    die vor dem 8. Mai 1945 an Kindes Statt angenommenen Kinder,
  3. c)
    die vor dem 8. Mai 1945 erzeugten unehelichen Kinder des Geschädigten, wenn dessen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung feststeht,
  4. d)
    die Stiefkinder und Pflegekinder, sofern der Geschädigte bis zum Eintritt des Personenschadens oder - soweit er inhaftiert war - bis zum Tage der Inhaftierung ganz oder zu einem überwiegenden Teil ihr Ernährer gewesen ist und sie mit ihm in Hausgemeinschaft gelebt haben.

(2) Der Kinderzuschlag ist auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen im Sinne der Nr. 20 hilflos ist. Zum Nachweis dieser Voraussetzung hat der Sonderhilfsausschuß ein ärztliches Gutachten anzufordern.