Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Der Tod des Geschädigten gilt auch dann als eine Folge des erlittenen Personenschadens, wenn der Verstorbene infolge einer mit Gefahr für seine Freiheit oder sein Leben verbundenen Verfolgung oder Bedrohung oder wegen des erlittenen Personenschadens vor dem 8. Mai 1945 Selbstmord begangen hat.