Abschnitt 21 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Der Tod des Geschädigten gilt auch dann als eine Folge des erlittenen Personenschadens, wenn der Verstorbene infolge einer mit Gefahr für seine Freiheit oder sein Leben verbundenen Verfolgung oder Bedrohung oder wegen des erlittenen Personenschadens vor dem 8. Mai 1945 Selbstmord begangen hat.