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§ 99 ZRHO - Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung der Ziffer 9. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).

(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.