§ 99 ZRHO - Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung der Ziffer 9. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).
(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.